Beschwerdeführerin Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung Deponie A.__; Kanton übernimmt keinen Anteil, Beschwerdeführerin ist Verursacherin.

B 2025/103 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung. Art. 51 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG). Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Im Licht der gesamten Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der streitbetroffenen Deponie A.__ um eine öffentliche Deponie der Beschwerdeführerin handelte und sie die kostenpflichtige Verursacherin (Verhaltensstörerin) ist. Eine hälftige Übernahme der nach dem Bundesbeitrag verbliebenen Kosten durch den Kanton im Sinn von Art. 51 EG-USG scheidet demnach aus. (Verwaltungsgericht, B 2025