Verwaltungsgericht entscheidet, dass Rückweisungsantrag der Versammlungsleiterin an der Bürgerversammlung unbegründet ist; Rückweisungsantrag an der Versammlung mit großer Mehrheit abgelehnt.

B 2025/228 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 und 164 GG (sGS 141.2). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass kein Anlass vorliege, die Qualifikation als Rückweisungsantrag durch die Versammlungsleiterin an der Bürgerversammlung zu beanstanden. Der Rückweisungsantrag sei an der Versammlung mit grosser Mehrheit abgelehnt worden. Die Protokollführung sei vom Beschwerdeführer nicht (mit einem Antrag auf Berichtigung; vgl. Art. 50 Abs. 1 GG) beanstandet worden. Im Weiteren bestätigte das Verwaltungsgericht, dass aus dem Umstand allein, wonach von der Stimmbürgerschaft für den Neubau eines Kunstrasens keine kostengünstige Variante gewählt bzw. gefordert worden sei, sich keine Rechtswidrigkeit ihres Beschlusses ableiten lasse. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die vom Beschwerdeführer im Weiteren thematisierte Gesamtausgabensteigerung bei der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2024; hierauf sei dementsprechend nicht weiter einzugehen. Gänzlich unbelegt geblieben seien sodann die Einwände

Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Korruption bzw. einer sachfremden Verwendung von bewilligten Finanzmitteln. (Verwaltungsgericht, B 2025