Verwaltungsgericht Baubewilligung Amateurfunkantenne Schweiz; 12 m Höhe nötig für Funktionsfähigkeit

B 2025/203 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Baubewilligung Amateurfunkantenne. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Verfahrensrechte Dritter berufen und aus einer falschen Verfahrenswahl (vereinfachtes statt ordentliches Verfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihre eigenen Rechte im Verfahren gewahrt wurden. Erforderlichkeit der Mehrhöhe der Amateurfunkantenne (12 m statt der reglementarischen 9.5 m) für deren Funktionsfähigkeit vom Verwaltungsgericht bestätigt. Im Weiteren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die einschlägige Vorschrift des Überbauungsplans sich auf passive Antennen für den Radio- und Fernsehempfang bezieht und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen von dieser Bestimmung nicht mitumfasst ist. Art. 99 Abs. 1 PBG (sGS 731.1). Die Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt jedoch auch keine Verunstaltung im Sinn von etwas «qualifiziert Unschönem». Wie viele andere Infrastrukturanlagen beeinträchtigt sie das Landschaftsbild zwar in gewisser Weise, stört sie dieses aber weder in relevantem Ausmass noch lässt sich am vorgesehenen Standort sonst eine Unvereinbarkeit mit der bestehenden architektonischen Qualität der Bauten in der Umgebung finden. (Verwaltungsgericht, B 2025