Schweizerische Bundesbahnen SBB Verschiebung Haltestelle Trübbach, Wartau; neue Haltestelle 400–500 m nordöstlich der alten

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Trübbach, Verschiebung Haltestelle Gemeinde

n Wartau Gesuchstellerin Schweizerische Bundesbahnen SBB Gegenstand Das Vorhaben «Verschiebung Haltestelle Trübbach» beinhaltet den Rückbau der alten Publikumsanlage in Trübbach (Perrons, Perrondächer, Wartehalle etc.) und den Neubau der Haltestelle Trübbach rund 400 – 500 m nordöstlich der alten Haltestelle. Für die neue Haltestelle wird neben dem neuen Perron eine Personenunterführung inkl. den oberirdischen Erschliessungen erstellt. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Öffentliche Auflage Die Planunterlagen können vom 31. August 2026 bis 29. September 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: Bauamt Wartau, Rathaus, 2. OG, Büro 10, Azmoos Aussteckung Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.). Einsprachen Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Bern, August 2026 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern