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title: "Elektrizitätsversorgung Kaltbrunn AG Reicht Plangenehmigungsgesuche beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Kaltbrunn ein; Enteignungsbann während der Auflagefrist"
sdDatePublished: "2026-08-14T06:09:00Z"
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Elektrizitätsversorgung Kaltbrunn AG Reicht Plangenehmigungsgesuche beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Kaltbrunn ein; Enteignungsbann während der Auflagefrist

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Kaltbrunn Standort: 8722 Kaltbrunn Öffentliche Planauflage für: S-2630490.1 Transformatorenstation Sonnenberg - Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 100 in der Gemeinde Kaltbrunn Koordinaten: 2720728

1230741 L-2630497.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Obermühlestrasse und Sonnenberg - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 92, 100, 724, 1203, 1204, 1247 und 1383 in der Gemeinde Kaltbrunn Koordinaten: von 2720728

1230670 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die d.jud consulting GmbH Brauereistrasse 8 8730 Uznach im Namen von Elektrizitätsversorgung Kaltbrunn AG Uznacherstrasse 4 8722 Kaltbrunn die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 in der Gemeinde Kaltbrunn, Eingangsbereich Gemeindehaus 1, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn öffentlich aufgelegt. Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:

5e0e22f48d online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf