St. Galler Stadtwerke – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Bettenwiesen, Wittenbach 9300; Öffentliche Auflage 17.08.–15.09.2026

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Wittenbach Standort: 9300 Wittenbach Öffentliche Planauflage für: S-2648081.1 Transformatorenstation 241 TS Bettenwiesen - Neubau der TS Bettenwiesen auf der Parzelle 3014 in der Gemeinde Wittenbach - Erstellen einer NISV-Abschirmung Koordinaten: 2746827

1259190 L-2648134.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 241 TS Bettenwiesen und 202 TS Betten - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Bettenwiesen Koordinaten: von 2746829

1259294 L-0154525.3 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationnen 241 TS Bettenwiesen und 212 Gemeindehaus - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Bettenwiesen Koordinaten: von 2746829

1259294 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St.Galler Stadtwerke St. Leonhard-Strasse 15 9001 St.Gallen im Namen von Elektrizitätsversorgung Wittenbach Dottenwilerstrasse 2 9300 Wittenbach die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 im Bausekretariat, Dottenwilerstrasse 2, 9301 Wittenbach öffentlich aufgelegt. Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:

c241790b4a online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf