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title: "IBG Engineering AG beantragt Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen in Andwil SG; Öffentliche Auflage 17.08.–15.09.2026"
sdDatePublished: "2026-08-14T06:09:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.271.274/publikation/"
topics:
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
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locations:
  - "St. Gallen"
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IBG Engineering AG beantragt Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen in Andwil SG; Öffentliche Auflage 17.08.–15.09.2026

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Andwil (SG) Standort: 9204 Andwil SG Öffentliche Planauflage für: S-2643287.1 Transformatorenstation 13 Juggen - Neubau der TS auf der Parzelle 533 in der Gemeinde Andwil (SG) - Ersetzt TS 13 Juggen S-088698 Koordinaten: 2738938

1256535 L-0235087.2 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 07 Chueweid und 13 Juggen - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 533 und 331 in der Gemeinde Andwil (SG) - Ersetzt Freileitung L-0174799 Koordinaten: von 2739075

1256535 L-2643354.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 14 Schneider AG und TS 13 Juggen - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 533 in der Gemeinde Andwil (SG) - Ersatz der Freileitung L-0163318 Koordinaten: von 2738766

1256535 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die IBG Engineering AG Flurhofstrasse 158d 9000 St. Gallen im Namen von Elektra Andwil Lätschenstrasse 7 9204 Andwil SG die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 in der Gemeinde Andwil, Lätschenstrasse 7, 9204 Andwil öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)

Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:

fb6e28457e online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf