Technische Betriebe Wil reichen Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen in Wil SG ein; Enteignungsbann während Auflagefrist
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Öffentliche Planauflage für: S-2640701.1 Transformatorenstation SVRW - Neubau einer TS auf der Parzelle 43W in der Gemeinde 9500 Wil SG Koordinaten: 2720802
1258975 L-0190575.2 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rebhofweg und TS SVRW - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS SVRW Koordinaten: von 2720976
1258974 L-2640714.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Höhenstrasse und TS SVRW - Umlegen und Einschlaufen in die neue TS SVRW Koordinaten: von 2720651
1258974 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Technische Betriebe Wil Speerstrasse 10 9500 Wil SG die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt sowie der Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 in der Stadt Wil, Departement Bau, Umwelt und Verkehr, Hauptstrasse 20, 9552 Bronschhofen öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)
Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:
ffb79ce129 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf