el-consult AG im Namen Technische Betriebe Grabs; reicht Plangenehmigungsgesuche in 9472 Grabs Auflage 17.08.–15.09.2026, Einsprache möglich
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Gemeinde: Grabs Standort: 9472 Grabs Öffentliche Planauflage für: S-2608413.1 Transformatorenstation 11 Gamperfin - Neubau der TS auf der Parzelle 4501 in der Gemeinde Grabs - Ersetzt Betonmaststation S-0123602.1 Koordinaten: 2747337
1226187 L-2608426.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 12 Höhi und 11 Gamperfin - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung - Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 4137, 4144, 4190, 4183, 4182 und 4181 in der Gemeinde Grab - Rückbau und Demontage der bestehenden Mittelspannungs-Freileitung L-0232574.1 Koordinaten: von 2746941
1226187 Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die el-consult AG Staatsstrasse 129 9463 Oberriet SG im Namen von Technische Betriebe Grabs Lindenweg 4 9472 Grabs die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August 2026 bis zum 15. September 2026 in der Bauverwaltung Grabs, Lindenweg 4, 9472 Grabs öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)
Ausnahmebewilligung(en): - Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) - Ausnahmebewilligung betreffend den Schutz der Biotope von nationaler Bedeutung
der Moore im Sinne von Art. 18a
23a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:
765c9bd878 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungs-gesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: - Einsprachen gegen die Enteignung; - Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; - Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); - Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); - die geforderte Enteignungsentschädigung. Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf