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title: "Gemeinde Y.__ Wegzug-Unterstützung verstößt gegen Abschiebungsverbot in Zürich; Kantonszahlungspflicht entfällt wegen Zürcher Unterstützungswohnsitz."
sdDatePublished: "2026-08-14T06:09:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/14748/"
topics:
  - name: "justice"
    identifier: "medtop:20000119"
  - name: "social services"
    identifier: "medtop:20000820"
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "court administration"
    identifier: "medtop:20000109"
locations:
  - "St. Gallen"
  - "Zürich (Kanton)"
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Gemeinde Y.__ Wegzug-Unterstützung verstößt gegen Abschiebungsverbot in Zürich; Kantonszahlungspflicht entfällt wegen Zürcher Unterstützungswohnsitz.

B 2025/139 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 10.03.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 10.03.2026 Unterstützungszuständigkeit, Verbot der Abschiebung. Art. 10 ZUG. Die Behörden dürfen eine bedürftige Person nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in ihrem Interesse liegt. Der Wegzug des Sozialhilfebezügers A.__ lag nicht in seinem objektiven Interesse. Damit hat die Gemeinde Y.__ mit dem von ihr geförderten Wegzug (Mietzinsgarantie in der Höhe der Kaution) gegen das Verbot der Abschiebung verstossen. Eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen – bzw. im innerkantonalen Verhältnis der Gemeinde V.__ – für den Aufenthalt von A.__ in V.__ fällt zufolge Fortbestands des im Kanton Zürich liegenden Unterstützungswohnsitzes ausser Betracht. (Verwaltungsgericht, B 2025