Zweckverband Freizeitzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut überträgt Kassengeschäfte und Personalwesen an Landkreis Freyung-Grafenau in Niederbayern; Genehmigung durch Regierung von Niederbayern

Niederbayerisches Amtsblatt der Regierung von Niederbayern Nr. 13 vom 14. August 2026

HERAUSGEBER: Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut, Tel. +49 (0)871 808-01 ERSCHEINUNGSWEISE: 3-wöchentlich Inhaltsübersicht Nachruf …………………………………………………………………………………………………………………………….. 131 Kommunalverwaltung Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Freizeitzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut und dem Landkreis Freyung-Grafenau, Az. 12-1443-60-1 ……………. 132 Bekanntmachung der Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Sparkasse Straubing-Bogen-Dingolfing-Landau vom 22. Juli 2026, Az. 12-1462-2-11 …………………………………. 133 Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungs- dienst und Feuerwehralarmierung Landshut für das Haushaltsjahr 2026 …………………………………… 134 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Wasser- versorgung Bayerischer Wald ………………………………………………………………………………………………. 135 Landes- und Regionalplanung Verbandssatzung des Regionalen Planungsverbandes Donau-Wald vom 8. Juli 2026 ………………… 136 Geschäftsordnung für den Regionalen Planungsverband Donau-Wald vom 8. Juli 2026 ……………… 143 Sicherheit und Ordnung Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Niederbayern vom 22. Juli 2026, Az. RNB-10-2161.2-1-6 ………………………………. 150

Niederbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Niederbayern, des Bezirks Niederbayern, der Regionalen Planungsverbände und von Zweckverbänden in Niederbayern Nr. 13 Freitag, 14. August 2026 66. Jahrgang

131 Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 13/2026

Nachruf Die Regierung von Niederbayern trauert um Herrn Matei Rata der am 1. Juli 2026 im Alter von 77 Jahren verstorben ist. Herr Rata war von 1993 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2013 als Heimleiter in der Gemein- schaftsunterkunft für Asylbewerber in Landshut tätig. Er zeichnete sich durch ge- wissenhafte und zuverlässige Arbeit aus. Sein Einsatz, seine Hilfsbereitschaft und sein freundliches Wesen machten ihn zu einem angenehmen und beliebten Mitar- beiter. Die Regierung von Niederbayern wird Herrn Matei Rata stets ein ehrendes Geden- ken bewahren. Landshut, 20. Juli 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN

Rainer Haselbeck Petra Mohr

Regierungspräsident stv. Personalratsvorsitzende

Nachruf Die Regierung von Niederbayern trauert um Frau Marianne Lackerbauer die am 18. Juli 2026 im Alter von 76 Jahren verstorben ist. Frau Lackerbauer war von 1966 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2011 im Sachgebiet 21 „Handel und Gewerbe, Verkehrswesen“ bei der Regierung von Niederbayern tätig. Sie zeichnete sich durch gewissenhafte und zuverlässige Arbeit aus. Ihr Einsatz, ihre Hilfsbereitschaft und ihr freundliches Wesen machten sie zu einer angenehmen und beliebten Mitarbeiterin. Die Regierung von Niederbayern wird Frau Lackerbauer stets ein ehrendes Geden- ken bewahren. Landshut, 22. Juli 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN

Rainer Haselbeck Petra Mohr

Regierungspräsident stv. Personalratsvorsitzende

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 13/2026 132

Kommunalverwaltung Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Freizeitzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut und dem Landkreis Freyung-Grafenau, Az. 12-1443-60-1 Der Zweckverband Freizeitzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut und der Landkreis Freyung- Grafenau haben eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Durchführung der Kassen- und Rech- nungsgeschäfte sowie der Verwaltungstätigkeiten im Bereich Personalwesen zum 1. September 2026 geschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde von der Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom 9. Juli 2026 rechtsaufsichtlich genehmigt. Gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) werden die Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung nachstehend bekannt gemacht. Landshut, 13. Juli 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN Rainer Haselbeck Regierungspräsident I. Genehmigung Der Zweckverband Freizeitzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut hat mit dem Landkreis Freyung-Gra- fenau eine neue Zweckvereinbarung zur Durchführung der Kassengeschäfte sowie Aufgaben im Be- reich Personalwesen nach Art. 7 Abs. 2 KommZG geschlossen und die erforderlichen Befugnisse nach Art. 8 Abs. 1 KommZG auf den Landkreis Freyung-Grafenau übertragen. Die bestehende Zweckverein- barung vom 19. September 1988 wurde gekündigt. Die neue Zweckvereinbarung und die Kündigung der Zweckvereinbarung vom 19. September 1988 werden hiermit gem. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 KommZG aufsichtlich genehmigt. II. Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Freizeitzentrum Mitterfirmiansreut-Philippsreut vertreten durch den 2. Vorsitzenden, Herrn Helmut Knaus und dem Landkreis Freyung-Grafenau vertreten durch Herrn Landrat Sebastian Gruber im Folgenden „beauftragte Körperschaft" genannt § 1 Vertragsgegenstand 1Der Zweckverband überträgt gem. § 17 seiner Verbandssatzung die Durchführung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte sowie die Verwaltungstätigkeiten im Bereich Personalwesen zum 1. September 2026 auf den Landkreis Freyung-Grafenau. 2Dazu bedarf es gem. Art. 7 ff. KommZG einer Zweckver- einbarung.

133 Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 13/2026

§ 2 Aufgaben (1) Die beauftragte Körperschaft übernimmt für den Zweckverband im Zusammenhang mit der Durch- führung der Kassengeschäfte sowie im Bereich Personalwesen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Aufstellung und Führung des Zweckverband-Haushaltes nach den Grundsätzen der kom- munalen Haushaltsführung,
  2. das Ermitteln von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen,
  3. die Annahme von Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
  4. das Rechnungswesen, inklusive Mahnungs- und Vollstreckungswesen,
  5. die Personalverwaltung, insbesondere Vergütungs- und Tarifwesen,
  6. die Lohnabrechnung für alle Beschäftigten des Zweckverbandes. (2) Der Zweckverband überträgt dem Landkreis Freyung-Grafenau alle Befugnisse, die für die ord- nungsgemäße Abwicklung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte sowie der sonstigen Verwal- tungstätigkeiten im Bereich Personalwesen erforderlich sind. § 3 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Zweckverband trägt die durch die Aufgabenerfüllung entstehenden personellen und sachlichen Kosten. (2) 1Für die Führung der Kassengeschäfte wird eine jährliche Pauschale in Höhe von 48.500 € festge- setzt. 2Diese Pauschale ist alljährlich je nach den Buchungsfällen und tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und ggf. anzupassen. § 4 Aufhebung, Kündigung (1) 1Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Eine ordentliche Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum 31. Dezem- ber eines Jahres, erfolgen. (2) Das Recht jedes Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Vor der Aufhebung der Zweckvereinbarung ist gem. Art. 14 Il 1 KommZG die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. § 5 Wirksamwerden Die Zweckvereinbarung wird nach ihrer Genehmigung am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung durch die Regierung von Niederbayern wirksam.

ZWECKVERBAND FREIZEITZENTRUM LANDKREIS FREYUNG-GRAFENAU

MITTERFIRMIANSREUT-PHILIPPSREUT

Helmut Knaus Sebastian Gruber

Bürgermeister Landrat

  1. Vorsitzender Bekanntmachung der Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Sparkasse Straubing-Bogen-Dingolfing-Landau vom 22. Juli 2026, Az. 12-1462-2-11 Der Zweckverband Sparkasse Straubing-Bogen-Dingolfing-Landau hat mit Beschluss der Verbandsver- sammlung vom 23. Juni 2026 seine Satzung geändert.

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 13/2026 134

Gem. Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) wird die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung nachstehend bekanntgemacht. Landshut, 22. Juli 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN Rainer Haselbeck Regierungspräsident Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands Sparkasse Straubing-Bogen-Dingolfing-Landau vom 23. Juni 2026 Aufgrund von Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS2020-6-1-I) wird die Satzung des Zweckverband Sparkasse Straubing-Bogen-Dingolfing-Landau vom 2. März 2007, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 19. März 2009 und durch die Änderungssatzung vom 19. Juni 2013 durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. Juni 2026 wie folgt geändert: § 1 Änderungsvorschriften § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Verbandsvorsitzender ist im turnusmäßigen Wechsel der jeweilige Landrat des Landkreises Dingolfing-Landau für 30 Monate, der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Straubing für 18 Mo- nate und der jeweilige Landrat des Landkreises Straubing-Bogen für 24 Monate; der Turnus be- ginnt am 1. Mai 2026.“ § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Niederbayern in Kraft. Straubing, 23. Juni 2026 ZWECKVERBAND SPARKASSE STRAUBING-BOGEN-DINGOLFING-LANDAU Werner Bumeder Landrat Verbandsvorsitzender Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Landshut für das Haushaltsjahr 2026 I. Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 und 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Landshut folgende Nachtragshaushaltssatzung erlas- sen, die hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 KommZG bekannt gemacht wird:

135 Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 13/2026

§ 1 Der Stellenplan 2026 wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt. § 2 Diese Nachtragshaushaltsatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. II. (1) Die Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. (2) Die Nachtragshaushaltssatzung samt Anlagen liegt bis zur amtlichen Bekanntmachung der nächs- ten Haushaltssatzung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in der Josef-Neumeier-Allee 3, 84051 Essenbach, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Essenbach, 15. Juli 2026 ZWECKVERBAND FÜR RETTUNGSDIENST UND FEUERWEHRALARMIERUNG LANDSHUT Werner Bumeder Landrat Verbandsvorsitzender 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Wasserversorgung Bayerischer Wald Die Wasserversorgung Bayerischer Wald erlässt aufgrund der Art. 26 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Geset- zes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 8 des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung: § 1 Die Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Wasserversorgung Bayerischer Wald vom 19. Januar 1987 (RABI. Nr. 6/1987), neugefasst (RABI. Nr. 12/2017), zuletzt geändert mit Änderungs- satzung vom 24. November 2021 (RABI. Nr. 18/2021), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Abnahmegebühr pro Kubikmeter entnommenen Wassers beträgt zum 1. Dezember 2026 1,40 €.“
  2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Überschreitet die tatsächlich abgenommene Wassermenge das 1,15-fache der Bestellmenge, er- höht sich die Gebühr nach Abs. 3 um die Gebühr gem. § 2 Abs. 3 (Bestellmengengebühr) pro Ku- bikmeter Überschreitungsmenge, wenn und solange der Abnehmer keine Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 WAS mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen hat.“ 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag „25.000,00 €“ durch den Betrag