Regierung von Oberbayern erteilt Zulassung für 3D-Seismik zur Erdwärmesuche in Pullach Süd, Fürstenfeldbruck-Nord, Neufahrn-Eching; Befreiungen von Naturschutzauflagen bis 01.10.2027.

Regierung von Oberbayern ' .Bergamt Südbayern " Regierung Von Oberbayern - 80534 München Innovative Energie für Pullach (IEP GmbH) Jaiserstraße 5 82049 Pullach im Isartal Bearbeltet von Telefon I Fax Zlmmer E-Mall — André Münchow +49 (89) 2176-2103 / 402103 4306 Andre.Muenchow@reg—ob.bayem.de Ihr Zelchen Ihre Nachrlcht vom Unser Geschäftszelchen München, 26.05.2026 26.3909-A-0339 ‘ 13.08.2026 Vollzug des Bündesberggesetzes (BBergG); Hauptbetriebsplan für die Durchführung von geophysikalischen Untersu- chungsarbeiten (seismischen Messungen) zur Aufsuchung von Erdwärme in den Erlaubnisfeldern „Pullach Süd“, „Fürstenfeldbruck-Nord“ und ’ „Neu- fahrn-Eching“ ‘ Anlagen: Betriebsplan gestempelt (einfach) 1 kartographische Darstellung der Anregungspunkte im NSG „Amperauen“ (Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehör- de der Regierung von Oberbayern vom 09.07.2026) gestempelt 1 Übersichtsliste der Biotoptypen (Stellungnahme der Regie- rung von Oberbayern Vom 09.07.2026) gestempelt 1 Formblatt “Anzeige von Unfällen, Schäden…” Empfangsbestätigung Kostenrechnung Briefanschrift Telefon Vermittlung E-Mall Maximilianstraße 39 +49 (89) 2176-0 . . bergamt@reg-ob.bayern.de 80538 München . ' ‚ _ h r U4/U5 Lehel Telefax Internet .ffiiftl’iliifl‘iii’il Tram 21/19 Maxmonument +49 (89) 2176-2438 www.regierung«oberbayern.de

Bescheid der Re ierun von 0_berba ern-Ber amt Südba em vom 13.08.2026 Az.: 26.3909-A-0339 Seite 2 Das Bergamt Südbayern erlässt folgenden Bescheid: Der Hauptbetriebsplan der IEP GmbH für die Durchführung einer seismi- schen Messkampagneflzur Aufsuchung von Erdwärme in den Erlaubnis’fel- dern „Pullach Süd“, „Fürstenfeldbruck-Nord“ und „Neufahrn-Eching“ wird ge- mäß den 55 54, 55 und 56 BBergG zugelassen. ‘ Gegenstand dieser bergrechtlichen Zulassung ist die Durchführung einer 3D- seismischen Messkampagne mit allen damit im unmittelbaren Zusammen- hang stehenden Tätigkeiten. Die Befreiung von den Festsetzungen der Lan_dschutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebiets „Freisinger Moos und Echinger Gfild“ und für den Landkreis Freising von der Verordnung über den Schutz von Landschaftstei- len entlang der Isar in den Landkreisen Bad-Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschaftsschutzgebiet (Isartal-Schutzverordnung), außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und zugelassenen Parkplätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen und zu parken, wird gemäß Artikel 18 Absatz1 BayNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Freising erteilt. Die Befreiung von den Festsetzungen der Landschutzgebietsverordnung des Lahdschaftsschutzgebiets „Untere ‘Amper“, „Emmeringer Leite, Eichenauer Wald" und der Verordnung über den Schutz von Landschaftsteilen (Land-

schaftsschutzgebietsverordnung für die betroffenen Schutzgebiete’„0bere Amper“, „Mittlere Amper, Weihereinfang Fürstenfeldbruck“ sowie „Fußberger Moos“), außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und zugelassenen Parkplätzen mit Kraftfahrzeugen aller Artzu fahren oder diese dort abzustellen und zu parken, wird gemäß Artikel 18 Ab- satz 1 BayNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Fürstenfeldbruck erteilt. } ' ' Die Befreiung von den Festsetzungen der Landschutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebiets „Forstenrieder Park einschließlich Forst Kasten und FürstenriederWald“, Kraftfahrzeuge außerhalb der zugelassenen Park- plätze zu parken, wird gemäß Artikel 18 Absatz 1 BayNatSchG im Einver-

Bescheid der Re ierun von Oberba ern-Ber amt Südba em vom 13.08.2026 Az.: 26.3909-A—0339 Seite 3 nehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt München er- teilt. Die Befreiung von den Festsetzungen der Naturschutzgebietsverordnung des Naturschutzgebiets „Amperauen mit Leitenwäldern zwischen Fürstenfeld- bruck und Schöhgeising", Sachen im Gelände zu lagern (Geophonauslage), außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und zugelassenen Parkplätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen und das Schutzgebiet außerhalb der öffentlichen Wege oder der mit Zustimmung der Landratsamtes Fürstenfeldbruck markier- ten Wege und Pfade zu betreten, wird gemäß Artikel 18 Absatz 1 Bay- NatSchGyim Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde bei der Re— gierung von Oberbayern erteilt. . ‘ ’ Die Zulassung ist bis zum 01.10.2027 befristet. ||. Unterlagen - Die Betriebsplanzulassung umfasst folgende Unterlagen: . Hauptbetriebsplan vom 26.05.2026, eingegangen am 28.05.2026, 31 Seiten Textteil mit ‘ ' Anlage 1 - Erdwärme-Bergbauberechtigungen im Erkundungsgebiet Anlage 2 — Verwaltungsgrenzén im Erkundungsgebiet Anlage 2a f Messgebiet im Landkreis Freising Anlage 2b ; Messgebiet im Landkreis Fürstenfeldbruck Anlage 20 — Messgebiet im Landkreis München Anlage 2d — Messgebiet im Landkreis Starnberg Anlage 2e — Messgebiet im Landkreis BadTölz-Wolfratshausen Anlage 3 — Schutzgebiete im Messgebiet Anlage 3a — Natur’-und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile im Messgebiet Anlage 3b — SPA- und FFH-Gébiete (NATURA 2000) im Messgebiet Anlage 30‚_ Biotope im Messgebiet Anlage 4 — Wasserschutzgebiete im Messgebiet . Anlage 5 — Denkmalschutz im Messgebiet: Bau- und Bodendenkmäler ’ und Ensembles Anlage 6 — Pullach-West

Az.: 26.3909-A-0339 Seite “4 Anlage 6a — Naturschutzfachliche Angaben zum Artenschutz (Pla- nungsbüro Zickler, 19.05.2026) Anlage 6b — FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Planungsbüro Zickler, 30.01.2026) Anlage 7 — Fürstenfeldbruck-Nord Anlage 7a - Naturschutzfachliche Angaben zum Artenschutz (Pla- , nungsbüro Zickler, 22.05.2026) Anlage 7b - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Planungsbüro Zickler, 30.01.2026) ' Anlage 8 — Neufahrn-Eching ' Anlage 8a - Naturschutzfachliche Angaben zum Artenschutz (Pla- nungsbüro Zickler, 22.05.2026) Anlage 8b — FFH/SPA-Verträglichkeitsvorprüfung (Planungsbüro Zick- ler, 13.05.2026) |||. Nebenbestimmungen: Allgemeine Regelungent . Das Vorhaben ist entsprechend den Betriebsplanunterlagen durchzuführen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Alle relevanten Ände- rungen oder Abweichungen vom Inhalt des vorgelegten Hauptbetriebsplanes während der Laufzeit sind dem Bergamt durch entsgrechende Nachträge (ggf. Blattaustausch) anzuzeigen und müssen ggf ggenehmit werden. Sämtliche Genehmigungen bzw. Erläubnisse (öffentlich-rechtliche sowie pri- vatrechtliche), die zur Ausführung der Arbeiten notwendig sind, sind vor Be- ginn der Arbeiten einzuholen und dem Bergamt auf Verlangen vorzulegen. Der Beginn und das Ende der seismischen Arbeiten sind dem Bergamt Süd- bayern schriftlich mitzuteilen. Die durch die Arbeiten betroffenen Träger öffentlicher Belange und die be- troffenen Gemeindeverwaltungen, wie im Betriebsplan dargestellt, sind vor Aufnahme der seismischen Messungen über Zeitpunkt und Örtlichkeit der Ar- beiten nachweislich zu unterrichten. Dem Bergamt Südbayern ist wöchentlich ein Kurzbericht über den Fortschritt der Arbeiten (aktuelle Lage der geplanten und vermessenen Anregungspunk- te im Messbereich) einzureichen. Die Abgabe des Berichtes kann per E-Mail an bergamt@reg-ob.baern.de erfolgen.

Bescheid der Re ierun von Oberba ern-Ber amt Südba em vom 13.08.2026 Az.: 26.3909-A—0339 Seite 5 1.6 Die Anschrift des Messtrupps, sowie dessen Erreichbarkeit, ist vor Beginn der seismischen Arbeiten dem Bergamt Südbayern und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange schriftlich mitzuteilen. Sonstige angemietete Büro- und Stellflächen (Werkstätten) sind nur dem Bergamt Südbayern anzuzeigen. ’ Die verantwortlichen Personen im Sinne des 5 58 BBergG sind dem Bergamt- Südbayern schriftlich und rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn zu benennen. Bei Arbeitsunfällen und sonstigen besonderen Ereignissen ist das Bergamt Südbayern unverzüglich zu verständigen (siehe Anlage). Ein abschließender Bericht über die durchgeführten Arbeiten ist dem Bergamt Südbayern zu gegebener Zeit, spätestens jedoch bis zum 01.03.2028, vorzu- legen. , Dieser Zulassungsbescheid ist allen für dieses Projekt bestellten verantwortli- „ chen Personen in geeigneter Art und Weise nachweislich zur Kenntnis zu ge- ben. Arten-. Natur- und Landschaftsschutz Allgemein . Die Arbeiten sind im Sinne einer ökologischen Baubegleitung (ÖBB) durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal bzw. ein qualifiziertes Fachbüro zu begleiten. Das mit der Durchführung der ökologischen Fachbegleitung beauftragte Planungsbüro ist der zuständigen Höheren und den jeweils Un- teren Naturschutzbehörden und dem Bergamt Südbayern vor Beginn der Ar- beiten schriftlich zu benennen. 2.1.2 Die ÖBB hat die Überwachung der genehmigungskonformen Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchti- gungen von Natur und Landschaft sowie die Sicherstellung der Einhal- ' tung artenschutzréchtiicher Vorgaben zu überwachen. 2.1.3 Sollte im Rahmen der ÖBB das Eintreten natur- bzw. artenschutzrechtlicher Konflikte nicht ausgeschlossen werden können oder sollten diese festgestellt werden, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Bergbehörde sowie die jeweils zuständige Obere und Untere Naturschutzbehörde zu in- formieren. Die Arbeiten} dürfen erst nach Freigabe durch die Bergbehörde wieder aufgenommen werden.

Bescheid der Re ierun von Oberba ern-Ber amt Südba em vom 13.08.2026 Az.: 26.3909-A—0339 Seite 6 2.1.4 In den Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, FFH- Gebiete, SPA-Gebiete) hat die Befahrung durch die Vibrationsfahrzeuge ausschließlich auf geeigneten und vorhandenen Wegen zu erfolgen. 2.1.5 Die Brut- und Setzzeiten sind zu beachten. Beim Vorliegen substantiierter Hinweise (durch die unteren Naturschutzbehördenübermittelt bzw. von der ÖBB festgestellt) zu Spätbruten von störungssensiblen Vogelarten ist eine „Sperrzone“ (no-permit-Zone) von mind. 100 m um den bekannten Brutplatz einzurichten. 2.1.6 Um bekannte Winterquartiere von Fledermäusen in Bäumen zu schützen (Datengrundlage aktueller Auszug der Artenschutzkartierung aus dem Jahr 2026 sowie an die ÖBB durch die unteren Naturschutzbehörden übermittelte Daten) haben nachdem 15.10. Anregungen im 50-m-Umkreis zu unterblei- ben. 2.1 .7Das Entfernen von Gehölzen ist unzulässig. 2.1.8 Kalktuffquellen sind von der Betretung und Befahrung auszusparen. Um die- se ist aus Schutzgründen eine 50-m—Sperrzone als ‘no-permit-Fläche’ durch die ÖBB einzurichten bzw. in die digitalen Grundlagen der Messtrupps ein- -zupflegen (siehe Pkt. 4. der Hinweise zu diesem Bescheid). 2.1.9 Bei allen Handlungen ist mit größtmöglicher Rücksicht auf störungsemp- findliche Tierarten sowie trittsensible Vegetationstypen vorzugehen. Stö- rungen und Trittschäden sind_nach Möglichkeit zu vermeiden. Alle Materia- lien sind nach Abschluss der Arbeiten wieder vollkommen aus dem Gelän- de zu entfernen. 2.1.10 Die in der beiliegenden Übersicht der Höheren Naturschutzbehörde aufge- führten Biotoptypen und Biotopsubtypen sind von den Befahrungen auszu- sparen. 2.1.11 Die geplanten Arbeiten berühren ggf. Verbotstatbestände von Schutzge- '

  • bietsverordnungen im Landkreis Starnberg (LSG „Starnberger See-Ost” und LSG „Würmtal“) und im Landkreis Bad Tölz—Wolfratshausen (Verordnung „über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der_lsar in den Landkreisen Bad-Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschafts- schutzgebiet („|sartal-Schutzverordnung“)). Vor Beginn der Arbeiten ist mit derjeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu klären, ob eine na- turschutzrechtliche Befreiung notWendig ist. Die entsprechende Befreiung ist ’ dem Bergamt auf Verlan