Länder Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 München; Datenverarbeitung über Bestandskraft hinaus bis Jahresende gelöscht
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15-2026
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15 München, den 14. August 2026 Datum I n h a l t Seite 13.7.2026 Bekanntmachung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) 02-30-I 550 21.7.2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 86-8-A/G 556 28.7.2026 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung 2015-1-1-V 559 28.7.2026 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung 2015-1-1-V 561 25.7.2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes 2012-2-1-1-I 562 27.7.2026 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz 2038-3-3-17-J 564 24.7.2026 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2026, Vf. 11-VIII-22 630-2-24-F 567 B 1612 549 Bayerisches Gesetz- und Ver ordnungsblatt 02-30-I Bekanntmachung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) vom 13. Juli 2026 86-8-A/G Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 21. Juli 2026 2015-1-1-V Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 28. Juli 2026 2015-1-1-V Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 28. Juli 2026 2012-2-1-1-I Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 25. Juli 2026 2038-3-3-17-J Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz vom 27. Juli 2026 630-2-24-F Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2026 Vf. 11- VIII-22
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2026 550 02-30-I Bekanntmachung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) vom 13. Juli 2026 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 17. Juni 2026 (Drs. 19/12434) dem im Zeitraum vom 2. bis 26. März 2026 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht. München, den 13. Juli 2026 Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei Dr. Florian H e r r m a n n Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021)1 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2026 551 das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020, der durch den Staatsvertrag vom 24. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 4b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a. Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist sie, sofern nicht bereits andere Gründe einer Erlaubnis erteilung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse von in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungs behörden, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen.“ b. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser Antragsteller dürfen zu Zwecken der Überprüfung auch über den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinaus verarbeitet werden und werden spätestens mit Ab lauf des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis folgt, gelöscht.“
- Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Abgleich darf ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, erfolgen. Die Weitergabe an Dritte und die Zulassung einer Nutzung der Zugangskennung durch Dritte sind verboten.“
- § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfernung oder
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2026 552 Sperrung dieser Angebote gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere auch in Fällen einer reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.“ bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist,“ ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbeson dere mit den in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Zentralstelle für Finanztrans aktionsuntersuchungen und dem Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten austauschen. Dies gilt für die Landes medienanstalten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend. Der Datenaustausch nach Satz 1 mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ist, sofern er im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, nur erforderlich, wenn die Erlaubnis nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist. § 4b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ 4. In § 9a Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 5. § 27h wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzu legende Grenze übersteigt.“ b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Parlamentari sche Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staatlicher Stellen bleiben unberührt.“ 6. § 27m wird durch den folgenden § 27m ersetzt: „(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Träger länder. (2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.“ 7. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 32 und 33 eingefügt: „32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich mit der Sperrdatei nicht ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, vornimmt, 33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2026 553 Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangskennung an Dritte weitergibt oder die Nutzung durch Dritte zulässt,“ b) Die bisherigen Nummern 32 bis 58 werden zu den Nummern 34 bis 60. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft. (2) Die oder der Vorsitzende der Innenministerkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. EU-Rechtsakte Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnen markt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) Für das Land Baden-Württemberg: Der Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Stuttgart, den 16. März 2026 Th S t r o b l Für den Freistaat Bayern: Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration München, den 24. März 2026 Joachim H e r r m a n n Für das Land Berlin: Die Senatorin für Inneres und Sport Berlin, den 23. März 2026 Iris S p r a n g e r Für das Land Brandenburg: Der Minister des Innern und für Kommunales Potsdam, den 24. März 2026 Jan R e d m a n n Für die Freie Hansestadt Bremen: Die Senatorin für Inneres und Sport Bremen, den 19. März 2026 Eva H ö g l Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Der Präses der Behörde für Inneres und Sport Hamburg, den 17. März 2026 G r o t e
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2026 554 Für das Land Hessen: Der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Wiesbaden, den 24. März 2026 Roman P o s e c k Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister für Inneres und Bau Schwerin, den 24. März 2026 Christian P e g e l Für das Land Niedersachsen: Die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung Hannover, den 2. März 2026 Daniela B e h r e n s Für das Land Nordrhein-Westfalen: Der Minister des Innern Düsseldorf, den 24. März 2026 Herbert R e u l Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Minister des Innern und für Sport Mainz, den 20. März 2026 Michael E b l i n g Für das Saarland: Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Saarbrücken, den 26. März 2026 Reinhold J o s t Für den Freistaat Sachsen: Der Staatsminister des Innern Dresden, den 25. März 2026 Armin S c h u s t e r Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin für Inneres und Sport Magdeburg, den 16. März 2026 Tamara Z i e s c h a n g Für das Land Schleswig-Holstein: Endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Kiel, den 18. März 2026 M. F i n k e Für den Freistaat Thüringen: Der Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung Erfurt, den 18. März 2026 Georg M a i e r Protollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Unterzeichnung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) Das Land Sachsen-Anhalt bittet, im bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegenden zusammenfassenden Bericht der
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2026 555 Evaluierung und in der sich daran anschließenden weiteren Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch die Vorschriften zu Spielhallen (§§ 24 bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) und insoweit insbesondere die bisherige Regelung zum Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) in den Blick zu nehmen. Den Ländern sollten – unter Beachtung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 normierten Ziele – zukünftig im Glücksspielstaatsvertrag durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel weitergehender Handlungsspielra