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title: "Ostseeschule Blekendorf erlässt OGTS-Satzung in Schleswig-Holstein; Rechtsanspruch auf OGTS ab 2026/2027"
sdDatePublished: "2026-08-14T15:43:00Z"
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  - "Schleswig-Holstein"
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Ostseeschule Blekendorf erlässt OGTS-Satzung in Schleswig-Holstein; Rechtsanspruch auf OGTS ab 2026/2027

Satzung der Offenen Ganztagsschule an
der Ostseeschule Blekendorf (OGTS)
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Anmeldung und Aufnahme
§ 3 Öffnungszeiten und Schließzeiten
§ 4 Elternbeiträge / Mittagessen
§ 5 Erkrankung der Schülerinnen und Schüler
§ 6 Abmeldung / Ausschuss
§ 7 Gebührenpflicht / Fälligkeit
§ 8 Versicherung
§ 9 Datenerhebung, -nutzung, -verarbeitung
§ 10 Inkrafttreten
In Kraft getreten am: 01.08.2026

Aufgrund des 8 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-Holst. Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 26.03.2026 (GVOBI. Schl. Holst. 2026 Nr. 27) in Verbindung mit den 8& 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 1
Satz 1, 8 4 und 8 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom
10.01.2005 (GVOBI. Schl.-Holst. Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBIl. Schl.-
Holst. Seite 564), wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 22.06.2026 folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Ostseeschule Blekendorf ist ab Beginn des Schuljahres 2026/2027 als eine "Offene Ganztagsschule”"
(OGTS) nach der Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für
schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter des Ministeriums für Allgemeine und
Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein anerkannt.
(2)
Die OGTS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen schulartgebundene und
außerunterrichtliche Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an.
(3)
Art und Umfang der Ausgestaltung der OGTS werden durch die Schulleitung und die Koordinatorin/den
Koordinator der OGTS im Einvernehmen mit dem Schulverband als Schulträger festgelegt. Die
außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
(4)
Die Anzahl der in der OGTS gleichzeitig zu betreuenden Schülerinnen und Schüler ist aufgrund personeller
und räumlicher Ressourcen begrenzt. Es wird eine grundsätzliche Mindestteilnehmerzahl von 8 Schülerinnen
und Schüler für die Gruppenangebote festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei
speziellen Förderangeboten, kann die vorgenannte Gruppengröße unterschritten werden.
(5)
Seite 1

Ab dem Schuljahr 2026/2027 besteht ein Rechtsanspruch auf den Besuch der OGTS für die Schülerinnen
und Schüler des Primarbereichs. Der Rechtsanspruch gilt zunächst für die Klassenstufe 1. In den
Folgejahren erweitert sich der Rechtsanspruch jeweils um den nachfolgenden Jahrgang
(6)
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGTS erhebt der Schulverband Blekendorf Benutzungsgebühren in
Form von Elternbeiträgen nach § 4 dieser Satzung.
(7)
Die im Zusammenhang mit der OGTS anfallenden Verwaltungsaufgaben werden vom Amt Lütjenburg für den
Schulverband Blekendorf wahrgenommen.
§ 2 Anmeldung und Aufnahme
(1)
Das Angebot steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schüler der Ostseeschule offen, wobei Schülerinnen
und Schüler mit Rechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 5 vorrangig berücksichtigt werden, falls die Platzkapazität
begrenzt ist. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGTS ist freiwillig.
(2)
Die Anmeldung zur OGTS hat schriftlich von den Personensorgeberechtigten bis zum 30.11. für das jeweils
nächste Schuljahr zu erfolgen.
(3)
Die Anmeldung zur Ferienbetreuung oder zur Betreuung an beweglichen Ferientagen hat jeweils mindestens
3 Wochen vor Beginn der Betreuung zu erfolgen.
(4)
Es werden grundsätzlich nur fristgerecht eingegangene Anmeldungen berücksichtigt. Über Ausnahmen
entscheidet die Koordinatorin/der Koordinator der OGTS.
(5)
Mit der Anmeldung erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung sowie die hierin festgelegten
Elternbeiträge an.
(6)
Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler mit Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 5 erfolgt ohne festgelegte
Rangfolge. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge erfolgt die Aufnahme in folgender
Rangfolge:
     1. Personensorgeberechtigte alleinerziehend und berufstätig sowie beide Personensorgeberechtigte
berufstätig,
     2. Besondere Gründe in der Person der Schülerinnen und Schüler oder in Bezug auf die familiäre
Situation,
     3. Geschwisterkinder,
     4. Ansonsten nach Eingang der Anmeldungen.
(7)
Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleitung.
Die Platzvergabe für das jeweils nächste Schuljahr erfolgt für die bis dahin frei gemeldeten Plätze bis zum
31. März des jeweiligen Jahres. Sofern nach dem 31. März weitere Abmeldungen erfolgen, werden die dann
freiwerdenden Plätze in der Reihenfolge der Warteliste vergeben, es sei denn es besteht ein
Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 5.
(8)
Seite 2

Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten in der Regel
zu Beginn eines Betreuungszeitraumes. Ein Betreuungszeitraum umfasst jeweils ein Schulhalbjahr, wobei
das 1. Schulhalbjahr den Zeitraum 1. August bis 31. Januar und das 2. Schulhalbjahr den Zeitraum 1.
Februar bis 31. Juli eines Jahres umfasst. Bei Anmeldung während des laufenden Betreuungszeitraumes
können Schülerinnen und Schüler ohne Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 5 nur aufgenommen werden, soweit
freie Plätze zur Verfügung stehen.
(9)
Zwischenzeitliche, im laufenden Schulhalbjahr oder nach dem Stichtag für die Anmeldungen nach Abs. 2,
erfolgte Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise bei Zuzügen und nachträglich
festgestellten Förder- und Betreuungsbedarfen möglich.
§ 3 Öffnungszeiten und Schließzeiten
(1)
Der zeitliche Rahmen für das schulische Ganztags- und Betreuungsangebot erstreckt sich unter Einschluss
der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Sofern
Angebote aus organisatorischen Gründen über 16.00 Uhr hinausgehen, verlängert sich der
Betreuungszeitraum entsprechend.
(2)
Es werden folgende kostenpflichtige Betreuungszeiten angeboten:
a) Am Standort Blekendorf:
    Betreuungsvariante I: 12.00 bis 13.00 Uhr
    Betreuungsvariante II: 13.00 bis 14.00 Uhr
    Betreuungsvariante III: 13.00 bis 15.00 Uhr
    Betreuungsvariante IV: 13.00 bis 16.00 Uhr
a) Am Standort Außenstelle Dannau:
    Betreuungsvariante I: 12.00 bis 12.30 Uhr
    Betreuungsvariante II: 12.30 bis 14.00 Uhr
    Betreuungsvariante III: 12.30 bis 15.00 Uhr
    Betreuungsvariante IV: 12.30 bis 16.00 Uhr
(3)
Die Wahl der Betreuungszeiten nach Absatz 2 erfolgt individuell; eine tageweise Buchung ist nicht möglich.
(4)
Die Wahl der Betreuungszeiten ist für jeweils einen Betreuungszeitraum nach § 2 Abs. 8 dieser Satztung
verbindlich. Werden zusätzliche Zeitstufen gewünscht, wird dies bei Schülerinnen und Schüler mit
Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 5 zum 1. eines Monats, bei allen übrigen Schülerinnen und Schüler bei freien
Kapazitäten zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, jedoch immer zum 1. eines Monats, umgesetzt. Für die
Reduzierung von Zeitstufen gilt, dass eine Änderung immer nur zum nächsten Betreuungszeitraum wirksam
wird. Die Änderung muss dem Amt Lütjenburg mindestens vier Wochen vor Ende des jeweiligen
Betreuungszeitraumes schriftlich mitgeteilt werden. Kann der Betreuungsplatz in der jeweiligen Zeitstufe
nachbesetzt werden, ist eine Reduzierung der Betreuungsstunden abweichend zu Satz 3 auch zu einem
frühen Zeitpunkt möglich, jedoch immer nur zum Ende eines Kalendermonats.
(5)
Eine Unterbrechung der Inanspruchnahme des täglichen Betreuungsangebotes in der OGTS ist nicht
möglich.
(6)
Die Schließzeiten der OGTS betragen höchstens 20 Tage pro Schuljahr. Die Einrichtung schließt an
Heiligabend und an Silvester. Die übrigen Schließtage liegen ausschließlich in den gesetzlichen Schulferien.
Die konkreten Schließzeiten werden den Personensorgeberechtigten frühestmöglich, jedoch spätestens mit
Beginn des Unterrichtsbetriebes des jeweiligen Schuljahres, mitgeteilt.
(7)
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Die Betreuung während der gesetzlichen Schulferien (Ferienbetreuung), die Betreuung an beweglichen
Ferientagen und an Schulentwicklungstagen steht allen Schülerinnen und Schüler der Ostseeschule offen,
wobei Schülerinnen und Schüler mit Rechtsanspruch gem. § 1 Abs. 5 vorrangig berücksichtigt werden, falls
die Platzkapazität begrenzt ist.
Die Ferienbetreuung wird in Zusammenarbeit beider Standorte an einem der beiden Standorte angeboten
und findet täglich in der Zeit von 8 bis 16 Uhr statt. Für diese Betreuungszeiten ist eine verbindliche
Anmeldung von mindestens 10 Schülerinnen und Schüler je Betreuungswoche erforderlich. Wird diese Zahl
nicht erreicht, findet in der betreffenden Woche keine Ferienbetreuung statt. Dies gilt nur, wenn
ausschließlich Schülerinnen und Schüler ohne Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 5 angemeldet sind.
An den Schulentwicklungstagen findet eine Betreuung in der OGTS in der Zeit von 11.30 Uhr bis 16.00 Uhr
statt.
(8)
Wird die Ferienbetreuung oder die Betreuung an beweglichen Ferientagen oder Schulentwicklungstagen in
Anspruch genommen, ohne für den Regelbetrieb der OGTS nach den Absätzen 1 bis 4 angemeldet zu sein,
gilt abweichend zu § 2 Abs. 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 4, dass das Kind nur für die Dauer des jeweils in
Anspruch genommenen Ferienangebotes in die OGTS aufgenommen wird und die taggenaue Gebühr dafür
in Rechnung gestellt wird.
§ 4 Elternbeiträge / Mittagessen
(1)
Für den Besuch der OGTS werden monatliche Elternbeiträge erhoben. Die monatlichen Elternbeiträge für die
Betreuung errechnet sich nach den gebuchten Zeitstufen und den tatsächlichen Betreuungstagen
unabhängig von Ferien und sonstigen Schließzeiten und wird durchgehend für 12 Monate eines Schuljahres
erhoben.
(2)
Die zu zahlende Gebühr beträgt pro Schüler*in monatlich:
a) Am Standort Blekendorf:
    Betreuungsvariante I: 33,75 €
    Betreuungsvariante II: 33,75 €
    Betreuungsvariante III: 67,50 €
    Betreuungsvariante IV: 101,25 €
a) Am Standort Außenstelle Dannau:
    Betreuungsvariante I: 16,88 €
    Betreuungsvariante II: 50,63 €
    Betreuungsvariante III: 84,38 €
    Betreuungsvariante IV: 118,12 €
(3)
Wird eine Schülerin/ein Schüler im Laufe eines Monats in die OGTS aufgenommen, so ist für jeden Tag 1/30
der monatlich zu zahlenden Gebühr zu entrichten.
(4)
Auf schriftlichen Antrag bei der Amtsverwaltung Lütjenburg werden die vorgenannten Gebühren bei
Vorliegen der Voraussetzungen analog der Sozialstaffel nach der Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in der jeweils geltenden Fassung ermäßigt.
(5)
Für projektbezogene Sonderausgaben (spezielles Material u. a.) wird eine separate Kostenerstattung als
zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.
(6)
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in den gesetzlichen Schulferien, an Schulentwicklungstagen oder
beweglichen Ferientagen wird für die zur OGTS im Regelbetrieb angemeldeten Schülerinnen und Schüler
neben der monatlichen Gebühr nach § 4 keine zusätzliche Gebühr erhoben.
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(7)
Wird die OGTS aus zwingenden Gründen, beispielsweise aus Gründen höherer Gewalt, auf Anordnung des
Gesundheitsamtes oder wegen Streik, geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht –
unabhängig von der Zeitdauer der Schließung oder des eingeschränkten Betriebes – kein Anspruch auf
Erstattung der Elterngebühren.
(8)
In der OGTS wird ein kostenpflichtiges Mittagessen angeboten. Das Mittagessen ist von den
Personensorgeberechtigten anzumelden. Hierfür wird eine gesonderte Rechnung gestellt. Erfolgt keine
Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten, ist durch die Personensorgeberechtigten sicherzustellen,
dass die Kinder mit Essen versorgt sind.
§ 5 Erkrankung der Schülerinnen und Schüler
(1)
Ist eine Schüler