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title: "Gemeinde Quarnbek beschließt 6. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung; Bürgermeister erhält Höchstsatz plus 40€ Tele 80€ Auto"
sdDatePublished: "2026-08-14T15:43:00Z"
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  - "Schleswig-Holstein"
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Gemeinde Quarnbek beschließt 6. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung; Bürgermeister erhält Höchstsatz plus 40€ Tele 80€ Auto

a.
b.
Entschädigungssatzung der Gemeinde
Quarnbek
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S.57) und der
Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) vom
29. März 2023, zuletzt geändert am 10.11.2025 (GVOBI. SH Nr. 2025/156) in den zur Zeit geltenden
Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.07.2026 folgende 6. Nachtragssatzung zur
Entschädigungssatzung erlassen:
§ 1 Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2)
Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält der Bürgermeister eine monatliche Pauschale:
Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung in Höhe von 40,00 Euro.
Hiermit werden die Kosten der dienstlichen Telefongebühren und die anteiligen Grundgebühren
abgegolten.
Für die dienstliche Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in Höhe von 80,00 Euro. Hiermit werden
die Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz abgegolten.
(3)
Dem Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung
des Bürgermeisters für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese beträgt für
jeden Tag, an dem der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung des
Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf die Aufwandsentschädigung des
Bürgermeisters nicht überschreiten
§ 2 Gemeindevertreter
Die Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von
50 % des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen
a) der Gemeindevertretung,
b) der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören,
c) der Ausschüsse, wenn sie als Stellvertretende tätig werden, und
d) der Fraktionen, jedoch nur einmal zur Vorbereitung einer Gemeindevertretersitzung.
§ 3 Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 50
% des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 4 Bürgerliche Ausschussmitglieder
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche
Ausschussmitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von
50 % des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen
a) der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören,
b) der Ausschüsse, wenn sie als Stellvertretende tätig werden,
Bereitgestellt am
09.07.2026
Seite 1

c) der Fraktionen, sofern sie voll stimmberechtigte Mitglieder dieser Fraktion gern. § 32 a Abs. 2 GO sind,
jedoch nur einmal zur Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung und
d) der Gemeindevertretung, wenn sie als Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende
tätig werden.
§ 4 a Ersatz von Auslagen bei Nutzung des Ratsinformationssystems
Mitglieder der Gemeindevertretung sowie bürgerliche und
 stellv, bürgerliche
auf Antrag
Ausschussmitglieder, die ihre Sitzungsunterlagen ausschließlich über das Ratsinformationssystem erhalten
und dazu eigene Endgeräte nutzen, erhalten zur Abgeltung der insoweit entstehenden Kosten eine
monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 €.
§ 5 Sonstige Entschädigungen
(1)
Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst
aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu
erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird.
(2)
Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die
ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je
Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Tag beträgt 408,00 Euro.
(3)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden
die Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die
ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der
Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz für diese Entschädigung beträgt 12,50 Euro.
Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(4)
Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder
die ehrenamtliche Tätigkeit in Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den
Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige
Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.
(5)
Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche
Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für
Zeiträume, für die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt wird.
(6)
Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgern ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem
Bundesreisekostengesetz zu gewähren. Fahrtkosten, für Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens
jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert
erstattet.
Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen
des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 6 Feuerwehrmitglieder
(1)
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Der Gemeindewehrführer und sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführer und deren Stellvertreter erhalten
nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen
Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld in Höhe des
Höchstsatzes der Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Geräte- und Atemschutzgerätewarte der Ortswehren Quarnbek und Stampe erhalten nach Maßgabe der
Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Gleichstellungsklausel
In Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten
diese Bezeichnungen auch in der weiblichen Form, soweit sie sich auf Frauen beziehen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese 6. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Quarnbek, den 08.07.2026
Gemeinde Quarnbek
Der Bürgermeister
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