Privat versicherter TV-Ärzte-VKA-Arzt Krankengeldzuschussberechnung Deutschland; Unklare Abzüge bei Nettoentgelt

Zuschuss zum Krankengeld TV-Ärzte/VKA privat versicherter Arzt Expertenforum | AOK – Die Gesundheitskasse

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01 Zuschuss zum Krankengeld TV-Ärzte

VKA privat versicherter Arzt Von: Personal_BW am 14.08.2026 Sehr geehrtes Expertenteam, wir beschäftigen einen Arzt, der privat kranken- und pflegeversichert ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde. Er ist stattdessen Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. In der Sozialversicherung wird er mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0010 geführt. Der Arzt ist inzwischen über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig und erhält daher einen Krankengeldzuschuss nach dem TV-Ärzte

VKA. Nach § 22 Abs. 2 TV-Ärzte

VKA wird der Krankengeldzuschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt berechnet. Bei privat versicherten bzw. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreien Ärzten ist dabei die besondere tarifliche Regelung zu beachten. Unsere Frage betrifft insbesondere die Ermittlung des Nettoentgelts: Ist für die Berechnung das „tarifliche Nettoentgelt“ heranzuziehen, also das Entgelt abzüglich der tariflich bzw. gesetzlich zu berücksichtigenden Abzüge? Oder ist der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag aus der Lohnabrechnung maßgeblich? Bei unserem Arzt enthält die Abrechnung insbesondere folgende Positionen: Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk, Arbeitnehmeranteil zu einer Direktversicherung, private Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (wird im Ausgezahlt, da Selbstzahler). Wie sind diese Positionen bei der Ermittlung des Nettoentgelts nach § 22 Abs. 2 TV-Ärzte

VKA jeweils zu berücksichtigen?nsbesondere interessiert uns: Ist der Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk als gesetzlicher Abzug vom Bruttoentgelt abzuziehen? Ist der Arbeitnehmeranteil zur Direktversicherung beim tariflichen Nettoentgelt abzuziehen oder nicht? Wie sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen? Ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Nettoentgelts einzubeziehen bzw. gegenzurechnen? Ist letztlich der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Lohnabrechnung die richtige Bemessungsgrundlage oder muss hierfür ein eigenes tarifliches Nettoentgelt berechnet werden? Für den privat versicherten und von der GKV-Pflicht befreiten Arzt: Ist bei der Gegenrechnung tatsächlich der fiktive Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen, auch wenn der Arzt tatsächlich kein Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhält? Vielen Dank.

wir beschäftigen einen Arzt, der privat kranken- und pflegeversichert ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde. Er ist stattdessen Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. In der Sozialversicherung wird er mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0010 geführt.

Der Arzt ist inzwischen über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig und erhält daher einen Krankengeldzuschuss nach dem TV-Ärzte

Nach § 22 Abs. 2 TV-Ärzte

VKA wird der Krankengeldzuschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt berechnet. Bei privat versicherten bzw. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreien Ärzten ist dabei die besondere tarifliche Regelung zu beachten.

Unsere Frage betrifft insbesondere die Ermittlung des Nettoentgelts:

Ist für die Berechnung das „tarifliche Nettoentgelt“ heranzuziehen, also das Entgelt abzüglich der tariflich bzw. gesetzlich zu berücksichtigenden Abzüge?

Oder ist der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag aus der Lohnabrechnung maßgeblich?

Bei unserem Arzt enthält die Abrechnung insbesondere folgende Positionen:

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (wird im Ausgezahlt, da Selbstzahler).

Wie sind diese Positionen bei der Ermittlung des Nettoentgelts nach § 22 Abs. 2 TV-Ärzte

VKA jeweils zu berücksichtigen?nsbesondere interessiert uns:

Ist der Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk als gesetzlicher Abzug vom Bruttoentgelt abzuziehen?

Ist der Arbeitnehmeranteil zur Direktversicherung beim tariflichen Nettoentgelt abzuziehen oder nicht?

Wie sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen?

Ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Nettoentgelts einzubeziehen bzw. gegenzurechnen?

Ist letztlich der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Lohnabrechnung die richtige Bemessungsgrundlage oder muss hierfür ein eigenes tarifliches Nettoentgelt berechnet werden?

Für den privat versicherten und von der GKV-Pflicht befreiten Arzt: Ist bei der Gegenrechnung tatsächlich der fiktive Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen, auch wenn der Arzt tatsächlich kein Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhält?

02 RE: Zuschuss zum Krankengeld TV-Ärzte

VKA privat versicherter Arzt Von: Fachexperte für Arbeitsrecht am 14.08.2026 Guten Tag, gem. § 23 Abs. 2 TV-Ärzte VKA erhalten Ärzte für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Das Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 22. Maßgeblich ist daher nicht der tatsächliche Auszahlungsbetrag der auf der Lohnabrechnung ausgewiesen ist, sondern ein gesondert ermitteltes „tarifliches Nettoentgelt“. Von dem Bruttoentgelt werden dazu grundsätzlich nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Entscheidend für die Frage, welche Beiträge vom Bruttoentgelt abzuziehen sind, ist ob die Positionen einen „gesetzlichen Abzug“ im Sinne der tariflichen Regelung darstellen: - Der Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk ist regelmäßig vom Bruttoentgelt abzuziehen. Bei Arbeitnehmern, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, tritt der Beitrag zum Versorgungswerk sozialversicherungsrechtlich funktional an die Stelle des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung und stellt somit das Äquivalent zu einem gesetzlichen Abzugsposten dar. - Der Arbeitnehmeranteil zur Direktversicherung ist nicht vom Bruttoentgelt abzuziehen. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug. Der Abzug beruht auf einer individual- bzw. kollektivrechtlichen Vorsorgeentscheidung, die zu einer Entgeltumwandlung führt. - Die Beiträge zu privater Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Berechnung des Nettoentgelts nicht abzuziehen. § 23 Abs. 2 S. 2 betrifft nur die Berücksichtigung der Beiträge freiwillig gesetzlicher Arbeitnehmer. Privatversicherte müssen auch während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, daher sind diese nicht in Abzug zu bringen. - Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist kein Bestandteil des Nettoentgelts. Es handelt sich hierbei regelmäßig nicht um ein Arbeitsentgelt oder sonstigen Entgeltbestandteil iSd § 22. Da es sich um einen Zuschuss handelt, ist dieser auch nicht in Abzug zu bringen. Nach § 23 Abs.2 S.3 ist für Ärztinnen und Ärzte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Diese tarifliche Regelung ersetzt bei privat Versicherten die tatsächliche fehelende Krankengeldleistung durch eine fiktive Vergleichsleistung. Der tarifliche Krankengeldzuschuss wird daher aus der Differenz zwischen tariflichen Nettoentgelt und dem fiktiven Krankengeldhöchstsatz ermittelt. Viele Grüße Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht Themenbereich: Arbeitsrecht Antworten

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gem. § 23 Abs. 2 TV-Ärzte VKA erhalten Ärzte für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.

Das Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 22. Maßgeblich ist daher nicht der tatsächliche Auszahlungsbetrag der auf der Lohnabrechnung ausgewiesen ist, sondern ein gesondert ermitteltes „tarifliches Nettoentgelt“. Von dem Bruttoentgelt werden dazu grundsätzlich nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Entscheidend für die Frage, welche Beiträge vom Bruttoentgelt abzuziehen sind, ist ob die Positionen einen „gesetzlichen Abzug“ im Sinne der tariflichen Regelung darstellen:

  • Der Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk ist regelmäßig vom Bruttoentgelt abzuziehen. Bei Arbeitnehmern, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, tritt der Beitrag zum Versorgungswerk sozialversicherungsrechtlich funktional an die Stelle des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung und stellt somit das Äquivalent zu einem gesetzlichen Abzugsposten dar.

  • Der Arbeitnehmeranteil zur Direktversicherung ist nicht vom Bruttoentgelt abzuziehen. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug. Der Abzug beruht auf einer individual- bzw. kollektivrechtlichen Vorsorgeentscheidung, die zu einer Entgeltumwandlung führt.

  • Die Beiträge zu privater Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Berechnung des Nettoentgelts nicht abzuziehen. § 23 Abs. 2 S. 2 betrifft nur die Berücksichtigung der Beiträge freiwillig gesetzlicher Arbeitnehmer. Privatversicherte müssen auch während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, daher sind diese nicht in Abzug zu bringen.

  • Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist kein Bestandteil des Nettoentgelts. Es handelt sich hierbei regelmäßig nicht um ein Arbeitsentgelt oder sonstigen Entgeltbestandtei