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title: "Der Senat der Freien Hansestadt Bremen Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV) in Bremen; Wasserversorgung als lebenswichtige Einrichtung gelistet"
sdDatePublished: "2026-08-15T20:31:00Z"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_08_15_GBl_Nr_0085_signed.pdf"
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  - name: "law enforcement"
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  - name: "government policy"
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  - name: "information technology and computer science"
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  - name: "national security"
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  - "Bremen (Bundesland)"
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Der Senat der Freien Hansestadt Bremen Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV) in Bremen; Wasserversorgung als lebenswichtige Einrichtung gelistet

2026_08_15_GBl_Nr_0085

569
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026
Verkündet am 15. August 2026
Nr. 85

Verordnung zur Durchführung des Bremischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV)
Vom 11. August 2026
Der Senat verordnet auf Grund des § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Satz 2 bis 5
des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S.
185), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437)
geändert worden ist:
§ 1
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und
Kommunikationstechnik
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik
gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 4 des Bremischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten, deren Aufgabe
die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der für das Gemeinwesen
unerlässlichen Rechenzentren oder der damit verbundenen informationstechnischen
Strukturen ist.
§ 2
Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige öffentliche Einrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5, Satz 4 und
5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten
1. der Bürgerschaftskanzlei, die für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen
Abläufe der Bürgerschaft von erheblicher Bedeutung sind,
2. der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden, deren Beeinträchtigung
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich des
Katastrophen- und Zivilschutzes oder die Gewährleistung der zivilen Verteidigung
erheblich gefährden würde,
3. der Senatskanzlei, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der senatsleitenden
Tätigkeiten ist,

Nr. 85
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. August 2026
570
4. der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, soweit diese ihre
Aufgaben wahrnehmen auf den Gebieten der Spionageabwehr, der
Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, der Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Strafverfolgung in
Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität,
5. die für die Wasserversorgung zuständig sind und deren Beeinträchtigung die
Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gefährden würde.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, 11. August 2026

Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei