Bußgeldstellen der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung in Bremen Verordnung zur vorübergehenden Fortführung von Papierakten; bis 31. Dezember 2026 Papierakten zulässig
2026_08_15_GBl_Nr_0084
567 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 15. August 2026 Nr. 84
Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Vom 12. August 2026
Aufgrund des § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1398) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die in Satz 1 genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.
§ 2 Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Nr. 84 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. August 2026 568
§ 3 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 12. August 2026
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Unterzeichnet von: Senatskanzlei