Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg reicht Verfassungsbeschwerden gegen das Landesgrundsteuergesetz beim Bundesverfassungsgericht ein; Einspruchsverfahren ruhend
Die baden-württembergische Grundsteuer | Bund der Steuerzahler e.V.
Die baden-württembergische Grundsteuer - Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig
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Die gemeinsam vom Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, Haus & Grund Baden, Haus & Grund Württemberg sowie dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg unterstützten Verfassungsbeschwerden gegen die Landesgrundsteuer sind nunmehr beim Bundesverfassungsgericht unter den Az. 1 BvR 1977
26 und 1 BvR 2005
Der Bundesfinanzhof hatte in seinen Urteilen (Az. II R 26
24 und II R 27
- die Musterklagen gegen das Landesgrundsteuergesetz abgewiesen. Nach Auffassung der Kläger und der Verbändeallianz hat der BFH hierbei die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausreichend gewürdigt. Daher wurden nun Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingelegt. Sie sind nun unter den Az. 1 BvR 1977
26 und 1 BvR 2005
Für betroffene Eigentümer hat dies einen ganz konkreten Vorteil: Die Einspruchsverfahren, die wegen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Landesgrundsteuer ruhen, werden von den Finanzämtern weiterhin ruhend gestellt. Die Betroffenen müssen daher nichts unternehmen.
Vor dem Bundesverfassungsgericht soll nun abschließend geklärt werden, ob das Landesgrundsteuergesetz den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus Sicht der Verbände führt das baden-württembergische Grundsteuergesetz zu verfassungsrechtlich bedenklichen, ungerechtfertigten Überbewertungen und unsystematischen Belastungsverschiebungen.
Es wird zu klären sein, ob es verfassungsgemäß ist, wenn der Grundsteuerwert neben der Grundstücksfläche alleine auf den ungeprüft vom Finanzamt zu übernehmenden Bodenrichtwerten ohne Berücksichtigung der Bebauung basiert. Den Bodenrichtwerten, die in ihrer Funktion als Richtwerte die tatsächlichen Verhältnisse nur annäherungsweise abbilden, kommt im baden-württembergischen Modell eine zentrale Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob diese die Mindestanforderungen an eine für eine gleichmäßige Besteuerung erforderliche Qualität aufweisen und als Maßstab für die Besteuerung geeignet sind. Zumal gemäß dem baden-württembergischen Grundsteuergesetz die so genannten wertbeeinflussenden Faktoren, wie z. B. pauschale Abschläge für nicht bebaubare Gartenanteile, vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach Auffassung der Kläger reicht es nicht aus, dass die Steuerzahler zum Nachweis eines niedrigeren Wertes ein Gutachten vorbringen können. Denn die Hürden für solch ein Gutachten sind hoch: Es greift erst bei einer über 30-prozentigen Wertabweichung. Außerdem müssen die Kosten - die zudem je nach Region stark differieren - vom jeweiligen Eigentümer übernommen werden.