Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg erweitert Ausnahmeregelung Sonn-/Feiertags- und Samstagsfahrverbot für Binnenschifffahrt in Deutschland; gilt bis einschließlich 30.09.2026

Ausnahme Aussetzung Feiertagfahrverbot_30.09.26

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E-Mail: poststelle@vm.bwl.de Geschäftszeichen: VM4-3851-28/36 (bei Antwort bitte angeben) Datum: 14.08.2026 Erweiterung der Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO sowie vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung und teilweiser Verzicht auf das Erfordernis der Unteilbarkeit der Ladung als weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der trockenen Witterung und der daraus resultierenden extremen Niedrigwasserstände in den deutschen Binnenwasserstraßen wird die Binnenschifffahrt stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist unumgänglich. Daher ist eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot für Güter, die regelmäßig mit Binnenschiffen transportiert werden, auch im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Schienenverkehrs, erforderlich. Um die betroffenen Branchen in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihren Aufgaben weiterhin bestmöglich nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen, erteilt das Land Baden-Württemberg für Transporte, die unmittelbar oder Dorotheenstraße 8 70173 Stuttgart E-Mail: poststelle@vm.bwl.de Telefon: +49 711 89686-0 Homepage: vm.baden-wuerttemberg.de Serviceportal: service-bw.de Datenschutz: vm.baden-wuerttemberg.de/datenschutz

Seite 2 von 3 mittelbar im Zusammenhang mit dem Niedrigwasser der Binnenschifffahrt oder des daraus resultierenden Ersatzverkehrs stehen, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 StVO zum Sonn- und Feiertagsfahrverbots, sowie gemäß § 4 Absatz 3 i.V.m. § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung von den Vorschriften zum Samstagsfahrverbot. Die Ausnahmegenehmigung gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr sowie an Samstagen im genannten Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr. Sie gilt auch für Leerfahrten der genannten Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit einer der vorgenannten Beförderungen stehen. Zusätzlich soll abweichend von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87 hinsichtlich des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- oder Schwertransporte (GST) bis zu einem Gewicht von 44 t auf die Voraussetzung der Unteilbarkeit der Ladung für Transporte, die im Zusammenhang mit dem Niedrigwasser stehen, verzichtet werden. Die vorstehende Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und dem Samstagfahrverbot gilt nunmehr auch für Großraum- und Schwertransporte. Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026. Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden. Soweit möglich, sind auch die zuständigen Verkehrsbehörden und Bußgeldstellen entsprechend zu unterrichten.

Seite 3 von 3 Dieses Schreiben ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom 10.08.2026, GZ VM4-3851-28/35. Mit freundlichen Grüßen gez. Sebastian Kaufmann Referatsleitung Referat 46 Ministerium für Verkehr