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title: "Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg erweitert Ausnahmeregelung Sonn-/Feiertags- und Samstagsfahrverbot für Binnenschifffahrt in Deutschland; gilt bis einschließlich 30.09.2026"
sdDatePublished: "2026-08-16T13:19:00Z"
source: "https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/PDF/20260814_Ausnahme_Aussetzung_Feiertagsfahrverbot_30.09.26a.pdf"
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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg erweitert Ausnahmeregelung Sonn-/Feiertags- und Samstagsfahrverbot für Binnenschifffahrt in Deutschland; gilt bis einschließlich 30.09.2026

Ausnahme Aussetzung Feiertagfahrverbot_30.09.26

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Ministerium für Verkehr | Postfach 10 34 52 | 70029 Stuttgart
Regierungspräsidien

Stuttgart
Karlsruhe
Freiburg
Tübingen

Regionale Polizeipräsidien

Nachrichtlich:
Autobahn GmbH des Bundes, NL
Südwest
Abteilung Nachhaltige Mobilität
Name:

Telefon:

E-Mail:
poststelle@vm.bwl.de
Geschäftszeichen: VM4-3851-28/36
(bei Antwort bitte angeben)
Datum:
14.08.2026
Erweiterung der Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
nach § 30 Abs. 3 StVO sowie vom Samstagsfahrverbot nach der
Ferienreiseverordnung und teilweiser Verzicht auf das Erfordernis der
Unteilbarkeit der Ladung als weitere Maßnahmen zur Bewältigung der
Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen
Binnenschifffahrtsstraßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der trockenen Witterung und der daraus resultierenden extremen
Niedrigwasserstände in den deutschen Binnenwasserstraßen wird die Binnenschifffahrt stark
beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist
unumgänglich. Daher ist eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
sowie vom Samstagsfahrverbot für Güter, die regelmäßig mit Binnenschiffen transportiert
werden, auch im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Schienenverkehrs, erforderlich.
Um die betroffenen Branchen in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihren Aufgaben weiterhin
bestmöglich nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft
sicherzustellen, erteilt das Land Baden-Württemberg für Transporte, die unmittelbar oder
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
E-Mail: poststelle@vm.bwl.de
Telefon: +49 711 89686-0
Homepage: vm.baden-wuerttemberg.de
Serviceportal: service-bw.de
Datenschutz: vm.baden-wuerttemberg.de/datenschutz

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mittelbar im Zusammenhang mit dem Niedrigwasser der Binnenschifffahrt oder des daraus
resultierenden Ersatzverkehrs stehen, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO
von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 StVO zum Sonn- und Feiertagsfahrverbots, sowie
gemäß § 4 Absatz 3 i.V.m. § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung von den Vorschriften zum
Samstagsfahrverbot.
Die Ausnahmegenehmigung gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über
7,5 t sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis
22:00 Uhr sowie an Samstagen im genannten Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr. Sie gilt auch für
Leerfahrten der genannten Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit einer der
vorgenannten Beförderungen stehen.
Zusätzlich soll abweichend von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87 hinsichtlich des Erlaubnis- und
Genehmigungsverfahrens für Großraum- oder Schwertransporte (GST) bis zu einem Gewicht
von 44 t auf die Voraussetzung der Unteilbarkeit der Ladung für Transporte, die im
Zusammenhang mit dem Niedrigwasser stehen, verzichtet werden.
Die vorstehende Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und dem
Samstagfahrverbot gilt nunmehr auch für Großraum- und Schwertransporte.
Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt
bis einschließlich 30. September 2026.
Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder eine Verlängerung
erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung. Soweit bei Beförderungen in andere
Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden.
Soweit möglich, sind auch die zuständigen Verkehrsbehörden und Bußgeldstellen
entsprechend zu unterrichten.

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Dieses Schreiben ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom 10.08.2026, GZ VM4-3851-28/35.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sebastian Kaufmann
Referatsleitung Referat 46
Ministerium für Verkehr