Sächsische IHKs und HWKs geben Stellungnahme zum StaMo I in Sachsen; dauerhafte Schutzarchitektur gegen neue Bürokratie gefordert
Gemeinsame Stellungnahme der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zum Referentenentwurf eines Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung
Gemeinsame Stellungnahme der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zum Referentenentwurf eines Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung
Die drei sächsischen Handwerkskammern sowie die drei sächsischen Industrie- und Handelskammern haben gemeinsam eine Stellungnahmen zum Ersten Sächsischen Gesetz zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung (StaMo I) abgegeben.
Die sechs Kammern begrüßen entschieden die zugrunde liegenden Gedanken des Bürokratieabbaus, der Digitalisierung und des Once-Only-Prinzips. Diese liegen ausdrücklich im Interesse der Betriebe. Eine Bürokratieentlastung stellt für diese eine erhebliche Erleichterung dar. Weiterhin ist das Ziel zu befürworten, Staat und Verwaltung grundlegend zu modernisieren, Verfahren zu beschleunigen und staatliche Strukturen effizienter zu gestalten.
- Zusammenfassung Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Sächsischen Industrie- und Handelskammern und die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern begrüßen den Referentenentwurf eines Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung ausdrücklich. Der Entwurf greift zentrale Forderungen der gewerblichen Wirtschaft auf: weniger Berichts-, Nachweis- und Dokumentationspflichten, mehr digitale Verfahren, geringere Medienbrüche, effektivere Verwaltungsabläufe und eine stärkere Ausrichtung staatlichen Handelns auf Praxistauglichkeit.
Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Vorhabens ist erheblich. Bürokratie wirkt für Unternehmen als zusätzliche Kosten- und Zeitbelastung. Sie bindet Arbeitskapazitäten, erhöht Fixkosten, verzögert Investitionen, erschwert Innovation und mindert die Wettbewerbsfähigkeit. Gerade im mittelständisch geprägten Sachsen ist die Entlastung von Unternehmen nicht nur eine verwaltungsorganisatorische Aufgabe, sondern ein Standortfaktor.
Besonders positiv ist der systematische Ansatz des Entwurfs zu bewerten. Der Abbau von Mitwirkungspflichten, die stärkere Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, die Vereinfachungen im Bau-, Wasser- und Umweltrecht sowie die vorgesehene Modernisierung staatlicher Abläufe zeigen, dass Bürokratieabbau nicht punktuell, sondern strukturell gedacht wird. Ebenso werden die in der Modernisierungsagenda Öffentliche Verwaltung initiierten Schritte zur Zusammenführung von Landesverwaltungseinheiten ausdrücklich begrüßt.
Gleichzeitig sollte der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren deutlich geschärft oder aber wesentliche Forderungen der Wirtschaft (siehe 5. Fehlende Reformfelder) im folgenden StaMo ll Berücksichtigung finden. Nach Auffassung der Wirtschaftskammern reicht es nicht aus, bestehende Pflichten abzubauen. Erforderlich ist eine dauerhafte Schutzarchitektur gegen den erneuten Aufbau neuer Bürokratie. Dazu gehören ein verpflichtender Bürokratiecheck, ein Mittelstandscheck, eine One-in-One-out-Regel, Sunset-Klauseln, verbindliche Digitalisierungsfristen, das Once-Only-Prinzip und eine Evaluierung der tatsächlichen Entlastungswirkung. Die sächsischen Wirtschaftskammern stehen der Staatsregierung für die Erarbeitung weitergehender Bürokratieentlastungsmaßnahmen als Partner zur Verfügung.
Das StaMo l wird grundsätzlich unterstützt und begrüßt, jedoch kommt es auf die detaillierten Entlastungen an. Sachsen sollte den Entwurf nutzen, um innerhalb Deutschlands eine Vorreiterrolle bei moderner, wirtschaftsfreundlicher und vollzugstauglicher Regulierung einzunehmen. Die angestoßenen Entlastungspakete StaMo l und StaMo ll müssen als zentrales wirtschaftspolitisches Projekt der aktuellen Legislaturperiode verstanden und nach den Beschlüssen auch dementsprechend proaktiv in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Das Landesgesetz kann dabei ein wichtiges Signal an bestehende Unternehmen, Investoren, Gründerinnen und Gründer sowie Fachkräfte senden.
- Ausgangslage: Bürokratie als Standort- und Wachstumshemmnis Im Zentrum der wirtschaftspolitischen Bewertung des Belastungsfaktors Bürokratie steht nicht allein die Frage, ob einzelne Verfahrensschritte rechtlich begründbar sind. Entscheidend ist die kumulative Belastung im betrieblichen Alltag. Unternehmen erleben Bürokratie als Summe von Formularen, Nachweisen, Fristen, wechselnden Zuständigkeiten, Auslegungsspielräumen und digitalen Insellösungen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen können diese Lasten nicht ohne Weiteres durch spezialisierte Abteilungen auffangen.
Bürokratieabbau ist deshalb kein technisches Randthema der Verwaltung, sondern eine Voraussetzung für mehr Investitionsdynamik. Wenn Genehmigungen schneller erteilt, Daten nur einmal erhoben, Nachweise reduziert und Verfahren digital abgewickelt werden, verbessert dies unmittelbar die Standortqualität. Der Staat wird für Unternehmen berechenbarer, effizienter und verlässlicher.
- Grundsätzliche Bewertung des Referentenentwurfs Die Kammern bewerten die Grundrichtung des Referentenentwurfs positiv. Der Entwurf verfolgt einen breiten Ansatz und verbindet mehrere zentrale Hebel der Staatsmodernisierung. Dazu zählen insbesondere der Abbau von Mitwirkungspflichten, Änderungen im Verwaltungsverfahrensrecht, Maßnahmen zur Digitalisierung, Vereinfachungen im Bauordnungsrecht, Änderungen im Wasserrecht sowie eine stärkere Orientierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts an übergeordneten Standards.
Besonders hervorzuheben ist der Ansatz, landesrechtliche Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten systematisch neu zu bewerten. Dies entspricht dem ordnungspolitisch richtigen Prinzip, dass Pflichten nicht allein deshalb fortbestehen sollten, weil sie historisch gewachsen sind. Jede Pflicht muss einen nachvollziehbaren Zweck erfüllen, verhältnismäßig sein und darf keine weniger belastende Alternative verdrängen.
Auch die Digitalisierung des Verwaltungshandelns ist zwingend. Allerdings muss Digitalisierung prozessorientiert gedacht werden. Eine digitalisierte Antragstellung ohne digitale Bearbeitung, digitale Akte, digitale Beteiligung und digitale Bescheidung verbessert die Lage der Unternehmen nur begrenzt. Der Entwurf sollte daher stärker auf vollständige Ende-zu-Ende-Verfahren ausgerichtet werden.
Die Wirtschaftskammern sehen zugleich Nachbesserungsbedarf bei der institutionellen Absicherung. Der Entwurf enthält viele richtige Einzelmaßnahmen, schafft aber bislang keine ausreichend robuste Systematik, die künftige Bürokratie begrenzt. Ohne Bürokratiecheck, Mittelstandscheck, Evaluierung und klare Abbauziele besteht die Gefahr, dass die Entlastung im Zeitverlauf wieder aufgezehrt wird. Für Maßnahmen, wie insbesondere den Bürokratiecheck und den Mittelstandscheck, erachten wir die ebenfalls angekündigte Weiterentwicklung des Sächsischen Normenkontrollrats (NKR) als unabdingbare Voraussetzung.
- Bewertung der relevanten Regelungsbereiche Im Folgenden werden die Einzelvorhaben des StaMo l bewertet.
Artikel 1 – Mitwirkungspflichtenabbaugesetz Der Abbau von Mitwirkungspflichten ist der zentrale wirtschaftspolitische Fortschritt des Entwurfs. Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (sog. BANDA-Pflichten) verursachen in Unternehmen erhebliche laufende Kosten. Sie wirken nicht einmalig, sondern wiederkehrend und binden regelmäßig qualifizierte Arbeitszeit. In kleineren Unternehmen werden solche Aufgaben häufig von der Geschäftsführung, der Buchhaltung oder technischen Fachkräften übernommen. Dadurch entstehen Opportunitätskosten, die in klassischen Belastungsberechnungen oft unterschätzt werden. Die konkrete Nennung handwerklich tätiger Rechtsträger in Artikel 1 § 2 Abs. 3 Referentenentwurf wirkt klarstellend und ist gleichfalls zu begrüßen. Dies gilt auch für Art. 1 § 1 Abs. 3 Referentenentwurf, denn es muss umfassend sichergestellt werden, dass das gemeindliche Handeln in privatrechtlicher Form durchgehend transparent erfolgt.
Besonders begrüßt wird, dass bestehende Informationen künftig nicht erneut von Unternehmen verlangt werden sollen, wenn diese der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen oder aus Registern beziehungsweise abgeschlossenen Verwaltungsverfahren verfügbar sind (Once-Only-Prinzip). Dies sollte konsequent auf sämtliche geeignete Verwaltungsverfahren angewendet werden.
Der im Entwurf angelegte Positivlistenansatz ist deshalb zu begrüßen. Er macht deutlich, dass staatliche Informationsbedarfe begründet werden müssen. Die Kammern empfehlen, diesen Ansatz noch konsequenter auszugestalten. Neue Pflichten sollten nur eingeführt werden dürfen, wenn ihre Erforderlichkeit nachgewiesen ist und keine weniger belastende Alternative zur Verfügung steht. Dies muss über die bereits o. g. Bürokratie- und Mittelstandschecks sowie die notwendige Kompetenzausstattung des NKR sichergestellt werden.
Zudem sollte eine One-in-One-out-Regel aufgenommen werden. Für jede neue Informationspflicht sollte eine bestehende Pflicht mit vergleichbarem Erfüllungsaufwand entfallen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Bürokratieabbau nur temporär wirkt und durch spätere Fachregelungen wieder aufgezehrt wird. Ziel muss im Sinne des Rechtsanwenders langfristig ferner die Reduzierung von Rechtsquellen sein.
Ergänzend sollten neue Pflichten befristet oder zumindest verpflichtend evaluiert werden. Eine Sunset-Klausel stärkt die Disziplin des Gesetzgebers und der Verwaltung, Informationspflichten nur so lange aufrechtzuerhalten, wie sie tatsächlich erforderlich sind.
Artikel 4 – Sächsisches Denkmalschutzgesetz Die Sächsischen IHKs begrüßen die Neuregelung, da sie bei bestimmten Vorhaben in der Landes- und Bündnisverteidigung zu Erleichterungen führt. Allerdings ist anzumerken, dass die Beteiligung der Denkmalbehörden im Grundsatz unberührt bleibt. Die erwarteten Entlastungswirkungen fallen gering aus. Allenfalls sind mittelbare Effekte für Unternehmen, die im Bereich militärischer Infrastruktur tätig sind, möglich.
Gleichzeitig zeigt die Regelung einen interessanten gesetzgeberischen Ansatz auf: Für Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse wird auf ein Genehmigungserfordernis verzichtet und stattdessen eine Anhörung der zuständigen Fachbehörden vorgesehen. Als Regelungsmuster sollte dieser Ansatz grundsätzlich auch für andere wirtschaftsrelevante Vorhaben mit besonderem öffentlichem Interesse herangezogen werden.
Artikel 6 - Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts Die vorgesehene Genehmigungs- und die Vollständigkeitsfiktion ist aus Sicht der sächsischen Wirtschaft zentrale Bausteine des Entwurfs sowie ein Paradigmenwechsel. Sie erleichtert Investitions- und Standortentscheidungen, erhöht die Planbarkeit für Unternehmen und schafft zugleich Anreize für ein effizientes Verwaltungshandeln. Verlässliche und zügige Verwaltungsverfahren sind zudem ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor für den Freistaat Sachsen. Die geplanten Ausnahmen bei der Genehmigungsfiktion, insbesondere für komplexe Planfeststellungsverfahren, Konstellationen mit Gefahren für Leib und Leben sowie gewichtige Allgemeinwohlbelange, werden aus Sicht der Kammern grundsätzlich als sachgerecht angesehen. Sie stellen sicher, dass sicherheits- und gemeinwohlrelevante Entscheidungen weiterhin einer materiellen Prüfung unterzogen und nicht allein durch Zeitablauf herbeigeführt werden. Die Ausnahmebereiche sollten jedoch klar und eng definiert werden, damit die genehmigungsbeschleunigende Wirkung der Fiktion in den Standardfällen nicht verwässert wird. Soweit erforderlich, sollten die Ausnahmen im jeweiligen Fachrecht direkt im Gesetz und falls nicht vermeidbar, durch Rechtsverordnung verankert werden.
Die Festlegung auf eine Bekanntgabefiktion in Artikel 6 Nr. 3 § 2a Abs. 1 des Referentenentwurfs in Verbindung mit § 9 Abs. 1 OZG, wonach ein Verwaltungsa