Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordsachsen – Verbot erlaubnisfreier Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen im Landkreis Nordsachsen; Sofortige Vollziehung angeordnet

Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs an oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) erlässt die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Nordsachsen folgende

Allgemeinverfügung

  1. Erlaubnisfreie Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen werden bis einschließlich 15. Oktober 2026 oder bis auf Widerruf für das Gebiet des gesamten Landkreises Nordsachsen untersagt.

  2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

  3. Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Der Landkreis Nordsachsen ist untere Wasserbehörde und für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften zuständig, § 109 Abs. 1 Nr. 3 und § 110 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Nach § 100 Abs. 1 WHG gehört es zur Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

Gem. § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger von oberirdischen Gewässern Wasser für den eigenen Bedarf aus diesen Gewässern entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Dieser sogenannte Eigentümer- und Anliegergebrauch ist damit an ein ausreichend vorhandenes Wasserdargebot geknüpft.

Aktuell ist eine ausreichende Wasserführung in den nordsächsischen Gewässern nicht mehr gegeben. Die wiederholt eingetretenen niedrigen Wasserstände sind auf die anhaltende Trockenheit und damit einhergehende sinkende Grundwasserstände zurückzuführen.

Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass insbesondere bei der unkontrollierten Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen die Gewässerökologie nachhaltig gestört wird und es zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts kommt. Das gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.

Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedroht die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt und gefährdet die notwendige natürliche Selbstreinigung der Gewässer. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäß im Niedrigwasserfall an vielen Stellen, an denen Wasser gepumpt wird, unerlaubt Staustellen oder Pumpensümpfe errichtet werden, um das Wasser zurückzuhalten, sammeln und ableiten zu können. Dadurch entstehen zusätzliche Störungen der Durchgängigkeit und des Wasserabflusses.

Der Erlass der Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf den Einsatz von Pumpen zur Wasserentnahme ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um Gefahren für den Wasserhaushalt in ökologischer, wassermengen- und wassergütewirtschaftlicher Hinsicht abzuwenden sowie das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten.

Das unter § 16 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort, soweit dadurch das Gewässer, seine Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt werden. Damit sind die Interessen der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der Anlieger angemessen berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende erlaubnisfreie Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss gefährdet.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103 WHG i. V. m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung kann aufgrund einer in schriftlicher oder elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellten Antrages beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, erfolgen.

Eilenburg, den 02.07.2026

Dr. Eckhard Rexroth Dezernent