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title: "Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordsachsen – Verbot erlaubnisfreier Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen im Landkreis Nordsachsen; Sofortige Vollziehung angeordnet"
sdDatePublished: "2026-08-16T11:42:00Z"
source: "https://www.landkreis-nordsachsen.de/files/user_upload/Landkreis/Aktuelles/Allgemeinverfuegungen/Allgemeinverfuegung_Wasserentnahmeverbot_NOS_2026.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
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  - name: "water supply"
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locations:
  - "Eilenburg"
  - "Nordsachsen"
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Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordsachsen – Verbot erlaubnisfreier Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen im Landkreis Nordsachsen; Sofortige Vollziehung angeordnet

Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs an oberirdischen Gewässern

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) erlässt die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Nordsachsen
folgende

Allgemeinverfügung

1. Erlaubnisfreie
Wasserentnahmen
aus
oberirdischen
Gewässern
mittels
Pumpvorrichtungen werden bis einschließlich 15. Oktober 2026 oder bis auf
Widerruf für das Gebiet des gesamten Landkreises Nordsachsen untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Der Landkreis Nordsachsen ist untere Wasserbehörde und für den Vollzug wasserrechtlicher
Vorschriften zuständig, § 109 Abs. 1 Nr. 3 und § 110 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz
(SächsWG) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Nach § 100 Abs. 1 WHG gehört es zur Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie
die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf
Grund
von
Vorschriften
dieses
Gesetzes,
nach
auf
dieses
Gesetz
gestützten
Rechtsvorschriften oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige
Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall
notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu
beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

Gem. § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger von
oberirdischen Gewässern Wasser für den eigenen Bedarf aus diesen Gewässern
entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige
Veränderung
der
Wasserbeschaffenheit,
keine
wesentliche
Verminderung
der
Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.
Dieser sogenannte Eigentümer- und Anliegergebrauch ist damit an ein ausreichend
vorhandenes Wasserdargebot geknüpft.

Aktuell ist eine ausreichende Wasserführung in den nordsächsischen Gewässern nicht mehr
gegeben. Die wiederholt eingetretenen niedrigen Wasserstände sind auf die anhaltende
Trockenheit und damit einhergehende sinkende Grundwasserstände zurückzuführen.

Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass insbesondere bei der
unkontrollierten Wasserentnahme mittels
Pumpvorrichtungen
die Gewässerökologie
nachhaltig gestört wird und es zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts kommt. Das
gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende
Wasserführung beobachtbar sein sollte.

Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
bedroht die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt und gefährdet die notwendige
natürliche Selbstreinigung der Gewässer. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäß im
Niedrigwasserfall an vielen Stellen, an denen Wasser gepumpt wird, unerlaubt Staustellen
oder Pumpensümpfe errichtet werden, um das Wasser zurückzuhalten, sammeln und
ableiten zu können. Dadurch entstehen zusätzliche Störungen der Durchgängigkeit und des
Wasserabflusses.

Der
Erlass
der
Allgemeinverfügung
zur
Einschränkung
des
Eigentümer-
und
Anliegergebrauchs im Hinblick auf den Einsatz von Pumpen zur Wasserentnahme ist ein
geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um Gefahren für den Wasserhaushalt
in ökologischer, wassermengen- und wassergütewirtschaftlicher Hinsicht abzuwenden sowie
das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu
schützen und zu erhalten.

Das unter § 16 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser mit
Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort, soweit
dadurch das Gewässer, seine Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt
werden. Damit sind die Interessen der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der
Anlieger angemessen berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse
i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die
Einlegung
von
Rechtsmitteln
bestehende
erlaubnisfreie
Wasserentnahmen
mittels
Pumpvorrichtungen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter
verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der
wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss gefährdet.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt
am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der
§§ 103 WHG i. V. m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern
bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch aufgrund der Anordnung der sofortigen
Vollziehung
keine
aufschiebende
Wirkung hat.
Eine
vollständige
oder
teilweise
Wiederherstellung kann aufgrund einer in schriftlicher oder elektronischer Form oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten gestellten Antrages beim Verwaltungsgericht Leipzig,
Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, erfolgen.

Eilenburg, den 02.07.2026

Dr. Eckhard Rexroth
Dezernent