Landkreis Nordsachsen Richtlinie: Zuschüsse zur Fachkraftförderung in der Kinder- & Jugendarbeit sowie Familienbildung; kein Rechtsanspruch und Ermessensspielraum

Landkreis Nordsachsen ,

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen

fur die Gewahrung von Zuschussen zur Fachkraftforderung in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienbildung

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen fiir die Gewahrung von Zuschissen zur Fachkraftférderung in der Kinder- & Jugendarbeit sowie Familienbildung

Anmerkung

Zur besseren Lesbarkeit erfolgt in dieser Richtlinie bei der Schreibweise keine Unterscheidung nach Geschlechtern. Es wird grundsatzlich die mannliche Form verwendet. Diese aber bezieht sich auf alle Geschlechter gleichermafen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck………csscssssssssesessesceccssssesecusssssvssssesacsssscsceasecesesaseccareseesccaseces 3
  2. Gegenstand der Forderung ……..s.ecssseseee TEEPE Tin noannsansessnsncsuesnesnenennsoes Bree ieeee. eecreeces es ost wenewsaneeaceenies wed
  3. Zuwendungsempfanger ……….cescseesssseeeeees sngsaneevonsrenneanesaseceneasantotestasessusaesenedatedesitrdvancucuatesnaTbaeasaiuaeusTTes 4
  4. ZuwendungsvoraussetzUngen………seseseee Sapeeeat neste pets ecerarts use pNanAden ane desea dev enansntoueenanemmunerenceNesuRTTETe NENT 4
  5. Art, HGhe und Umfang der Zuwendung ………sssssssssesessssssssssesesesssceceseccsesesscevevasssencssssecscacevevavarsacssacacecess 5

5.1. Persomalausgaben …..scsssscsscssecsseseeeesssssesesseacescsssassessceassscsnssestesesseseesusesssceussusscasssssecesssseseaceacaceasenseeeee D

5.2. Sach- und Verwaltungsausgaben ……ssseeesesstererseee serneaneekaviseosecnnonaesaeees aves veusvsnsedweseuseans suessssueuwearaeten 6 6. Verfahren wsccsssseesene PESTS nnnenenscon aeaseseseaanccsonarennes ensesauseesaasnasesceensasven eesnessveonneaseensstees ovevearenisty 7 6.1. Antragsverfahren………… WA DRAASASASERDRDGANGAPRAVARASNOD OAD ARDKAUNSbYan Cadasves nest wssausevecisansnosaseasaeeve ve

6.2. Bewilligungsverfahren…… ee peeeereaveere mote ice

6.3. Auszahlungsverfahren

6.4. Verwendungsnachweis. 7. Sonstige Bedingungen

  1. Inkrafttreten.

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen ftir die Gewahrung von Zuschiissen zur Fachkraftférderung in der Kinder- & Jugendarbeit sowie Familienbildung

  1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

(1) Mit dieser Richtlinie wird die qualitative Weiterentwicklung der vorhandenen Strukturen fur junge Menschen gema& der Gesamtverantwortung § 79 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§4 Abs. 3 und 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Landkreis Nordsachsen angestrebt. Férderfahig sind MaBnahmen zur Sicherung und Unterstiitzung flachendeckender, bedarfsgerechter und qualitativer Angebote. Bei der Durchfiihrung der Projekte ist dafiir Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der 88 8a, 72 und 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend umgesetzt werden. Ziel des Landkreises Nordsachsen ist es, ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und der Familienbildung mit sozialpadagogischen Fachkraften gemaB den Leistungsbereichen §§ 11, 12, 13, 13a, 14 und 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fordern.

(2) Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie in Verbindung mit den Vorgaben der aktuell zur Verfiigung stehenden Richtlinien im Freistaat Sachsen, insbesondere der Richtlinie des Sachsischen Staatsministeriums fiir Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstiitzung ortlicher Trager der 6ffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) vom 12. Marz 2020 sowie der Richtlinie des Sachsischen Staatsministeriums fiir Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Forderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) vom 14. Mai 2024 in der jeweils geltenden Fassung werden Projekte, die mit sozialpadagogischen Fachkraften in der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit, des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Familienbildung im Landkreis Nordsachsen angeboten werden, gefordert.

(3) Zuwendungen werden nach Mafgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt.

(4) Die vom Zuwendungsgeber ausgereichten Fordermittel sind nach dem ausgewiesenen Zweck zu verwenden und nachzuweisen. Die einzuhaltenden Vorgaben richten sich nach den fachbezogenen Fo6rderrichtlinien sowie Empfehlungen/Orientierungshilfen des Freistaates Sachsen. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie.

(5) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewahrung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehérde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemaen Ermessens im Rahmen der zur Verfiigung stehenden Haushaltsmittel des Landkreises Nordsachsen. Insoweit gilt die vorliegende Foérderrichtlinie vorbehaltlich des beschlossenen bzw. genehmigten Haushalts des Landkreises Nordsachsen.

  1. Gegenstand der Forderung

(1) Zuwendungen k6nnen fiir Angebote und Leistungen entsprechend folgender Punkte gewahrt werden:

) Jugendarbeit (§ 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

) Forderung der Jugendverbandsarbeit (§ 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) ) Jugendsozialarbeit (§ 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) ) )

ano”

Schulsozialarbeit (§ 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

e) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen

fir die Gewahrung von Zuschiissen zur Fachkraftforderung in der Kinder- & Jugendarbeit sowie Familienbildung

f)

Allgemeine Forderung der Erziehung in der Familie (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

(2) Keine Forderung erfolgt fiir Projekte, die Zuwendungen auf Grundlage anderer Richtlinien erhalten sowie Veranstaltungen, MaBnahmen, Angebote und Leistungen, die ausschlieBlich oder iberwiegend:

a) b)

¢) d)

e)

berufsbezogenen, gewerkschaftlichen, touristischen, vereinsbezogen und/oder kommerziellen Zwecken dienen,

religidsen und/oder parteipolitischen Charakter tragen,

mehrgenerativen Charakter aufweisen (insbesondere Mehrgenerationshauser)

keine klare inhaltliche Abgrenzung zum fachbezogenen oder fachiibergreifenden Unterricht aufweisen bzw. die der Vor- und Nacharbeitung des unmittelbaren Unterrichtsstoffes sowie unterrichtsbezogenen Projekten dienen,

die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder gegen geltendes Recht richten oder verstoBen.

  1. Zuwendungsempfanger

Zuwendungsempfanger im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)

b)

anerkannte Trager der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

im besonderen Einzelfall kreisangehdrige Stadte und Gemeinden des Landkreises Nordsachsen (unter Beachtung des Subsidiaritatsprinzips).

  1. Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn:

a b

der Bedarf durch die Jugendhilfeplanung des Landkreises Nordsachsen bestatigt ist, der Empfanger die Gewahr fiir eine ordnungsgemafBe Durchfiihrung der zu férdernden Mabnahme bietet sowie die fachlichen Voraussetzungen fiir die geplante MaBnahme erfullt,

der Antragsteller den Zweck des zu fordernden Projektes ohne die Gewahrung von offentlichen Mitteln nicht erreichen kann,

die Gesamtfinanzierung gesichert ist,

der Trager eine angemessene Eigenleistung gemaf § 74 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbringt,

die Gewahr fiir eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel geboten ist und der Antragsteller die ordnungsgemafe Geschafts- und Buchfiihrung sowie Abrechnung der zu férdernden Mafnahme gewahrleistet,

die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Sachsischen Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen verdffentlicht wurden, umgesetzt werden.

(2) Gefordert werden Angebote und Leistungen entsprechend dem Zuwendungszweck der Forderrichtlinie, soweit nicht bereits nach einer anderen Richtlinie eine Férderung erfolgt. Eine Negativerklarung fiir alle entsprechenden Projekte ist gegeniiber der Bewilligungsstelle zu erbringen.

(3) Soweit der zu fordernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, sollen sich diese angemessen an der Finanzierung beteiligen. Eine angemessene Beteiligung der kreisangehdrigen Stadte und Gemeinden an den Ausgaben der Mainahme wird erwartet.

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  1. Art, H6he und Umfang der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektférderung als Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewahrt.

(2) Zuwendungen werden fiir Personal- und Sachausgaben im Zusammenhang mit Angeboten und Leistungen entsprechend dem Zuwendungszweck der Férderrichtlinie gewahrt, wenn sie sich an den benannten Zielen orientieren und als bedarfsgerechte MaBnahmen in der Jugendhilfeplanung des Landkreises Nordsachen ausgewiesen sind.

(3) Aufwendungen fiir fachliche Fort- und Weiterbildungen sind fiir bis zu 40 Stunden pro Fachkraft bezogen auf ein Vollzeitaquivalent und ein Kalenderjahr forderfahig.

5.1.Personalausgaben

(1) Personalausgaben sind grundsatzlich nur fiir im Projekt tatige Fachkrafte zuwendungsfahig. Sie sind maximal zuwendungsfahig bis zur vorgesehenen Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag des offentlichen Dienstes fiir Beschaftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Personalausgaben im Sinne_ dieser Richtlinie sind Aufwendungen des Arbeitgeberbruttogehaltes zuziiglich der Beitrage zur Berufsgenossenschaft.

(3) Es erfolgt eine Forderung mindestens fiir 0,5 Vollzeitaquivalente je beantragte Fachkraft im Leistungsangebot. Im Einzelfall sind Unterschreitungen in Absprache mit der Bewilligungsbehérde méglich. Stellenanteile mit weniger als 0,25 Vollzeitaquivalente je weitere Fachkraft sind nicht zulassig. Dariiber hinaus gelten die Vorgaben des Freistaates Sachsen in den jeweiligen Forderrichtlinien.

(4) Die Forderung der Fachkraftstellen mit Wirkung in einer kreisangehdrigen Stadt oder Gemeinde erfolgt maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfahigen Gesamtpersonalausgaben. Diese haben sich grundsatzlich an den Ausgaben der MaBnahme mit mindestens 10 Prozent der zuwendungsfahigen Gesamtpersonalausgaben zu beteiligen. Fir sozialraumiibergreifende Angebote erfolgt eine Férderung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfahigen Gesamtpersonalausgaben. Dartiber hinaus gelten die Vorgaben des Freistaates Sachsen in den jeweiligen Férderrichtlinien.

(5) Fur die fdrderfaéhigen Gesamtpersonalausgaben sind die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des fiir Beschaftigte des Landkreises geltenden Tarifvertrages mafgebend. Gemaf den Grundsatzen zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung bereitgestellter Mittel sowie der Gleichbehandlung aller Projekttrager darf der Zuwendungsempfanger seine Beschaftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschaftigte des Landkreises.

(6) Sozialpadagogische Fachkrafte im Sinne dieser Richtlinie miissen iiber einen Sozialpadagogischen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss verfiigen. Im begriindeten Einzelfall richtet sich die Qualifikation nach den fiir den jeweiligen Zuwendungszweck geltenden Vorgaben und Forderrichtlinien und der Zustimmung der Bewilligungsbehdrde. Ein besonderer Einzelfall ist vor Besetzung der Personalstelle beim Landkreis zu beantragen und entsprechend zu begriinden. Die fachliche Eignung der beantragten Fachkraft ist mittels eines entsprechenden Qualifikationsnachweises in Form einer beglaubigten Abschrift zu belegen.

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen

fur die Gewahrung von Zuschiissen zur Fachkraftforderung in der Kinder- & Jugendarbeit sowie Familienbildung

(7) Personelle Veranderungen in der Person des Stelleninhabers bzw. Neubesetzungen im bewill