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title: "Länderausschuss Bergbau verlangt Anforderungen an die Verwertung bergbaufremden Abfällen auf Salzhalden sowie auf Bergehalden und Absetzteichen des Steinkohlenbergbaus; Einheitlicher Vollzug in den Ländern"
sdDatePublished: "2026-08-17T13:24:00Z"
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  - name: "waste management"
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  - "Germany"
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Länderausschuss Bergbau verlangt Anforderungen an die Verwertung bergbaufremden Abfällen auf Salzhalden sowie auf Bergehalden und Absetzteichen des Steinkohlenbergbaus; Einheitlicher Vollzug in den Ländern

Microsoft Word - TR 2026 04 23

Länderausschuss Bergbau

Anforderungen an die Verwertung
von bergbaufremden Abfällen auf
Salzhalden sowie auf Bergehal-
den und Absetzteichen des Stein-
kohlenbergbaus

Technische Regeln

Stand: 23. April 2026

i

Gliederung:

Seite
0
Vorbemerkung
1
1
Allgemeiner Teil
4
1.1
Geltungsbereich und Abgrenzung zu anderen Regelungen
4
1.2
Begriffe
8
1.3
Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen
auf Salzhalden sowie auf Bergehalden und Absetzteichen des
Steinkohlenbergbaus
10
1.3.1
Für die Verwertung in technischen Bauweisen und bergbautechni-
schen Maßnahmen grundsätzlich geeignete Abfälle
12
1.3.2
Verwertungsbereiche im Bergbau über Tage
14
1.3.3
Auf- und Einbringungsverfahren
14
1.3.4
Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften der Abfälle
14
1.3.5
Sicherstellung der schadlosen Verwertung
15
1.3.5.1
Uneingeschränkte Verwertung (Verwertungsklasse 0)
15
1.3.5.2
Eingeschränkte offene Verwertung (Verwertungsklasse 1)
16
1.3.5.3
Eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Siche-
rungsmaßnahmen (Verwertungsklasse 2)
17
1.4
Anforderungen an die Abfalluntersuchung und -bewertung, berg-
rechtlicher Betriebsplan
19
1.4.1
Probenahme und Abfalluntersuchung
20
1.4.2
Bewertung des konkreten Abfalls nach Zuordnungswerten (W-
Werte)
21
1.4.3
Betriebsplanverfahren
23
1.5
Kontrolle, Qualitätsmanagement und Dokumentation
24
1.5.1
Kontrolle und Qualitätsmanagement
24
1.5.2
Dokumentation
25

ii

2
Anforderungen an die Verwertungsbereiche im Bergbau über
Tage
27
2.1
Salzhalden
27
2.1.1
Problemstellung und Ziele
27
2.1.1.1
Maßnahmen in Abhängigkeit vom verfügbaren Haldenvorland
28
2.1.1.2
Geeignete Abfallarten für die Haldenabdeckungen bei ausreichendem
Haldenvorland - Bewertung und Folgerungen für die Verwertung
29
2.1.1.3
Haldenabdeckungen bei nicht ausreichendem Haldenvorland
30
2.1.1.4
Anforderungen an die Verwertung bergbaufremder Abfälle bei nicht
ausreichendem Haldenvorland sowie an die Abfalluntersuchung und
-bewertung
31
2.2
Bergehalden und Absetzteiche des Steinkohlenbergbaus
32
2.2.1
Problemstellung und Ziele
32
2.2.2
Anforderungen hinsichtlich der Auswahl geeigneter Abfallarten
34
2.2.2.1
Gestaltung von Halden
34
2.2.2.2
Folgenutzung von Absetzteichen
35
2.2.2.3
Stabilisierung und Gestaltung von Haldenböschungen
35
2.2.2.4
Verhinderung von Auslaugungsprozessen
35
2.2.2.5
Verhinderung/Verminderung der Brandgefahr auf Bergehalden
36
2.2.2.6
Herstellung und Unterhaltung von Wegen
36
2.2.2.7
Verhinderung von Staubabwehungen
36
2.2.3
Geeignete Abfallarten - Bewertung und Folgerungen für die Verwer-
tung
36
2.2.3.1
Mineralische Abfälle
37
2.2.3.2
Organische Abfälle
38

Anhang
39

iii

Abbildungen, Tabellen

Seite
Abbildung 1
Darstellung der einzelnen Verwertungsklassen mit den da-
zugehörigen Zuordnungswerten für die Anwendungsfälle
nach Kapitel 2
11
Tabelle 1
Grundsätzlich für die Verwertung in technischen Bauweisen
und bergbautechnischen Maßnahmen geeignete Abfallarten
13
Tabelle 2
Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte im Bodenmaterial
22
Tabelle 3
Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen im Bodenma-
terial
23
Tabelle 4
Vorgaben für die Dokumentation
25

1

0
Vorbemerkung
In seiner Sitzung am 07.05.2015 in Berlin hatte der Bund-Länder-Ausschuss Berg-
bau (LAB) den Fachausschuss für Bergbau und Umwelt (FAU) beauftragt, die Aktua-
lität der Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau
über Tage - Technische Regeln, Stand 30.03.2004, zu überprüfen und erforderli-
chenfalls Vorschläge für deren redaktionelle Anpassung zu machen.
Dem Auftrag entsprechend hatte der FAU die Technischen Regeln überarbeitet. Be-
teiligt waren auch die FAU- Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bo-
denschutz (LABO), Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) sowie des Bundesumweltmi-
nisteriums (BMUB) und des Umweltbundesamtes (UBA).
Ergebnis der anschließenden Beteiligung der betroffenen Bergbauverbände sowie
der LABO, LAGA und LAWA waren die Technischen Regeln in der vorhergehenden
Fassung.
Der LAB hatte in seiner 157. Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, den Ländern zu
empfehlen, die Regeln einzuführen.
Der LAB verfolgt das Ziel, einen möglichst einheitlichen Vollzug in den Ländern durch
die gemeinsame Erörterung von Grundsatz- und Vollzugsfragen sowie die Ausarbei-
tung von Richtlinien sicherzustellen. Durch die Abstimmung mit anderen Rechtsbe-
reichen (Länderarbeitsgemeinschaften) können standardisierte Fallgestaltungen fest-
gelegt werden, um aufwendige Einzelfallentscheidungen deutlich zu reduzieren. Dies
führt auch zu Rechtssicherheit für Antragsteller und Vollzugsbehörden.
Die vom LAB erstellten Richtlinien, die u. a. als Technische Regeln erarbeitet wer-
den, berücksichtigen neben bergbaulichen Erfordernissen auch Anforderungen zum
Schutz der Umwelt, insbesondere die Belange der Abfallwirtschaft, des Bodenschut-
zes und des Gewässerschutzes. Dabei konkretisieren diese Technischen Regeln die
durch Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Vorsorge-
und Schutzmaßnahmen, die bei der Verwertung von bergbaufremden Abfällen im
Bergbau über Tage einzuhalten sind.
Die vom LAB beschlossenen Technischen Regeln gelten als allgemein anerkannte
Richtlinien, deren Einführung den Bundesländern empfohlen wird. Sie entfalten keine
unmittelbare Rechtswirkung, sondern müssen im Hinblick auf die Anwendung im Ver-
waltungsvollzug von den Bundesländern eingeführt werden, die dabei abweichende
Regelungen treffen können.
Außerdem sind im Rahmen der Entscheidungen durch die zuständigen Behörden
Abweichungen im Einzelfall möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Anforderungen dieser Tech-
nischen Regeln im Grundsatz beachtet werden.

2

Die vorliegende Fortschreibung dieser Technischen Regeln wurde nach Verkündung
der sogenannten Mantelverordnung des Bundes erforderlich (BGBl I S. 2598). Die
mit der Mantelverordnung eingeführte Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
und die im gleichen Zuge novellierte Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung
(BBodSchV) sind mit ihren Hauptregelungen am 01.08.2023 in Kraft getreten.
Die ErsatzbaustoffV gilt formal nicht auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e ErsatzbaustoffV) und überregelt somit nicht - wie es für
die meisten Einsatzbereiche von Ersatzbaustoffen außerhalb des bergbaulichen Be-
reiches in Bezug auf die Mittelung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall der Fall
ist - die vorliegenden Technischen Regeln betreffend die Anforderungen an die Ver-
wertung von bergbaufremden Abfällen über Tage.
Da die Technischen Regeln „Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden
Abfällen über Tage“ in ihren Kernregelungen an die „Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsge-
meinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Stand (06.11.2003) angelehnt sind, stellte
sich allerdings die Frage, ob Anpassungen des LAB-Regelwerkes an das fachliche
Konzept der ErsatzbaustoffV geboten erscheinen.
Hierzu ist festzustellen, dass die Abdeckbauwerke und sonstigen baulichen Maßnah-
men, wie sie Gegenstand des vorliegenden LAB-Papiers sind, grundsätzlich nicht
sinnvoll mit den Einbauweisen nach der ErsatzbaustoffV verglichen oder gar gleich-
gesetzt werden können. Für die Bauweisen, die Gegenstand des vorliegenden LAB-
Papiers sind, stellen vielmehr die an die LAGA M 20 angelehnten Verwertungsklas-
sen und Zuordnungswerte W0/W0*, W1 und W2 einen fachlich gut geeigneten Maß-
stab dar, um die nach § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG, Gesetz zur För-
derung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaf-
tung von Abfällen) geforderte Schadlosigkeit der Verwertung zu beurteilen. Die dies-
bezüglichen Vorgaben und Kriterien wurden deshalb in der vorliegenden Fortschrei-
bung beibehalten. Es gilt weiterhin, dass mit deren nachweislicher Erfüllung die Eig-
nung eines bergbaufremden Abfalls für die Verwertung im Bergbau über Tage belegt
werden kann.
Es lassen sich aber bei den mineralischen Ersatzbaustoffen, wie sie in der Ersatz-
baustoffV nach Art und Materialklasse definiert sind, solche identifizieren, die sich in
die durch die Verwertungsklassen dieser Technischen Regeln gebildete Systematik
unmittelbar als für die jeweilige Verwertungsklasse geeignete Materialien einordnen
lassen.
Für diese Materialien nimmt die vorliegende Fortschreibung alternativ die Material-
klassen der ErsatzbaustoffV in Bezug, um die Schadlosigkeit gemäß § 7 KrWG für
den Einsatz im Bergbau über Tage nachzuweisen. Diese gemäß ErsatzbaustoffV un-
tersuchten, klassifizierten und ggf. gütegesicherten mineralischen Ersatzbaustoffe
können ohne Doppeluntersuchung bei Eignung für die jeweilige Verwertungsklasse
auch im Geltungsbereich dieser Technischen Regeln eingesetzt werden.

3

Damit wird eine Anknüpfung an die sich nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zum
01.08.2023 ändernden Verhältnisse bei der Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle
bzw. Ersatzbaustoffe geschaffen.
Die diesbezügliche Erweiterung ist in Bezug auf die mineralischen Ersatzbaustoffe so
angelegt, dass nach Art und Belastung nur solche Materialien zugelassen sind, wie
sie bereits in den früheren Technischen Regeln zugelassen waren. Damit bleibt das
Umweltschutzniveau bei der Verwertung von bergbaufremden Abfällen auf dem be-
währten hohen Stand.
Sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse insbesondere aus dem Monitoring
neuer Abdeckverfahren oder aus der Verwertung bislang noch nicht eingeführter Ab-
fallarten (z. B. Pilotprojekte) vorliegen, können diese Technischen Regeln fortge-
schrieben werden. Das gleiche gilt bei Änderungen der Rechtsgrundlagen.

Im Rahmen dieser Fortschreibung hat die LAGA keine Einwände erhoben. LABO1
und LAWA2 haben die vorliegende Fassung zustimmend zur Kenntnis genommen.

1 Hinweis aus Nordrhein-Westfalen: „In der von BORA und BOVA erarbeiteten 2. Stellungnahme vom
03.12.2024 waren bodenschutzfachliche Hinweise enthalten, die vom LAB nicht weiter berücksichtigt wurden.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere abfallwirtschaftliche Fragen und Belange von den
TR betroffen sind und daher seitens des LAB ebenfalls eine Abstimmung mit der LAGA erforderlich scheint.
Gemäß des LAGA-Umlaufverfahrens Nr. 2025/10 hat die LAGA keine Einwände zum Entwurf der TR vom
27.09.2024 geäußert.
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass bei der Fortschreibung der Technischen Regeln die Anpassung an den Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß der sog. Mantelverordnung nicht konsequent erfolgt ist und damit
keine Harmonisierung der Werteregelungen und Untersuchungsmethoden mit dem Einsatz mineralischer Ab-
fälle im Anwendungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) stattfindet. Somit ist die Maßgabe
der in 2020 beschlossenen Fassung, nach Inkrafttreten der Mantelverordnung die Technischen Regeln hinsicht-
lich der dann geltenden Methoden und materialbezogenen Einbauwerte anzupassen, nicht umgesetzt worden.“
2 Hinweis aus Bayern: "Es sollten Aussagen zur Stoffgruppe PFAS ergänzt werden. Z.B. in Kapitel 1.4.2 „Be-
wertung des konkreten Abfalls nach Zuordnungswerten (W-Werte)“ in den Tabellen 1 und 2 sowie in den 'Hin-
weisen zur Feststellung der Schadstoffbelastung und zur Festlegung des erforderlichen Untersuchungsumfanges
bei Bodenmaterial'."

4

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

1.1
Geltungsbereich und Abgrenzung zu anderen Regelungen
Dieses Regelwerk gilt für das Auf- oder Einbringen von Abfällen bzw. von minerali-
schen Ersatzbaustoffen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Boden-
schicht auf Halden oder in