Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH plant Neubau Wasserwerk Naunhof; UVP-Pflicht entfällt.
Wasserwirtschaft | Landkreis Leipzig - “Neubau Wasserwerk Naunhof - bauzeitliche Grundwasserhaltung und Einleitung von Abwasser der Aufbereitungs- und Schlammbehandlungsanlage”
29] Landkreis Leipzig - “Neubau Wasserwerk Naunhof - bauzeitliche Grundwasserhaltung und Einleitung von Abwasser der Aufbereitungs- und Schlammbehandlungsanlage” Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. August 2026, Gz.: 41-8301
29 Gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist wird Folgendes bekannt gemacht: Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen unter dem Geschäftszeichen 41-8301
29 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVPG sowie die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient, durch. Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7
9, 04103 Leipzig planen den Neubau des Wasserwerkes Naunhof auf den Flurstücken 279
1 der Gemarkung Erdmannshain im Stadtgebiet Naunhof. Das neue Wasserwerk ersetzt die beiden alten Wasserwerke Naunhof I und Naunhof II und wird zukünftig das Rohwasser aller bestehenden Wasserfassungen der Wasserwerke Naunhof 1 und Naunhof 2 aufbereiten. Das neue Wasserwerk besteht aus mehreren, z. T. miteinander verbundenen Gebäudeteilen - dem Betriebsgebäude mit Zwischenbau, dem Anlagengebäude, einem Gebäude für den Lamellenklärer, zwei Pufferbecken-Bauwerke und einem Eindickerbehälter. Die Bauzeit erstreckt sich ab Januar 2028 über drei Jahre. Ab August 2031 soll der einjährige Probebetrieb beginnen, sodass mit einem Netzbetrieb des Wasserwerkes voraussichtlich ab September 2032 zu rechnen ist. Betriebsbedingt ist mit Inbetriebnahme des Wasserwerkes Naunhof die Einleitung folgender Wässer in den Vorfluter Parthe vorgesehen: Für die bauzeitliche Grundwasserhaltung, die der Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Einleitung von Abwasser der Aufbereitungs- und Schlammbehandlungsanlage, die der Nr. 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, ist gemäß § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 4. August 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Vorhaben „bauzeitliche Grundwasserhaltung und die Einleitung von Abwasser der Aufbereitungs- und Schlammbehandlungsanlage“ haben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Dies begründet sich zusammengefasst wie folgt: Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen
biologische Vielfalt sowie des Menschen, insbesondere der menschlichen Gesundheit, kann es baubedingt und zeitlich befristet zu Emissionen durch Lärm, Staub, Geräuschen sowie Erschütterungen kommen. Die Auswirkungen treten nur temporär auf und werden durch geeignete Maßnahmen minimiert. Baubedingte Auswirkungen auf das Grundwasser sind befristet, kleinflächig, örtlich begrenzt und durch entsprechende Maßnahmen
Vorkehrungen (Einsatz von Bioölen und Biodiesel, Baumaschinen
-fahrzeuge gegen das Auslaufen von Schadstoffen sichern) vermeidbar. Insgesamt sind daher durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen baubedingten, anlagenbedingten und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 41, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich. Chemnitz, den 10. August 2026 wird Folgendes bekannt gemacht: Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sachsen unter dem Geschäftszeichen 41-8301
29 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVPG sowie die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient, durch. Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7
9, 04103 Leipzig planen den Neubau des Wasserwerkes Naunhof auf den Flurstücken 279
1 der Gemarkung Erdmannshain im Stadtgebiet Naunhof. Das neue Wasserwerk ersetzt die beiden alten Wasserwerke Naunhof I und Naunhof II und wird zukünftig das Rohwasser aller bestehenden Wasserfassungen der Wasserwerke Naunhof 1 und Naunhof 2 aufbereiten. Das neue Wasserwerk besteht aus mehreren, z. T. miteinander verbundenen Gebäudeteilen - dem Betriebsgebäude mit Zwischenbau, dem Anlagengebäude, einem Gebäude für den Lamellenklärer, zwei Pufferbecken-Bauwerke und einem Eindickerbehälter. Die Bauzeit erstreckt sich ab Januar 2028 über drei Jahre. Ab August 2031 soll der einjährige Probebetrieb beginnen, sodass mit einem Netzbetrieb des Wasserwerkes voraussichtlich ab September 2032 zu rechnen ist. Betriebsbedingt ist mit Inbetriebnahme des Wasserwerkes Naunhof die Einleitung folgender Wässer in den Vorfluter Parthe vorgesehen: - Klarwasser aus dem Lamellenklärer 7 l
s kontinuierlich in Rohwasserqualität - Messwasser (über Pufferbecken und Lamellenklärer mit dem Klarwasserstrom) 0,6 m³
h kontinuierlich in Rohwasser- bzw. Trinkwasserqualität - Reinigungswasser Flachbettbelüfter (über Pufferbecken und Lamellenklärer) 547,2 m³, 2-3mal jährlich in Trinkwasserqualität mit geringen Mengen an Eisen- und Manganschlamm, die in der Schlammbehandlung abgetrennt werden - Reinigungs- und Desinfektionswasser Reinwasserbehälter (über Pufferbecken und Schlammbehandlung) 2 x 500 m³ jährlich in Trinkwasserqualität - Niederschlagswasser vorgereinigt und nach Zwischenspeicherung in den Retentionsbauwerken mit Drosselabfluss 50 l
s. Für die bauzeitliche Grundwasserhaltung, die der Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Einleitung von Abwasser der Aufbereitungs- und Schlammbehandlungsanlage, die der Nr. 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, ist gemäß § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 4. August 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Vorhaben „bauzeitliche Grundwasserhaltung und die Einleitung von Abwasser der Aufbereitungs- und Schlammbehandlungsanlage“ haben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Dies begründet sich zusammengefasst wie folgt: Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen
biologische Vielfalt sowie des Menschen, insbesondere der menschlichen Gesundheit, kann es baubedingt und zeitlich befristet zu Emissionen durch Lärm, Staub, Geräuschen sowie Erschütterungen kommen. Die Auswirkungen treten nur temporär auf und werden durch geeignete Maßnahmen minimiert. Baubedingte Auswirkungen auf das Grundwasser sind befristet, kleinflächig, örtlich begrenzt und durch entsprechende Maßnahmen
Vorkehrungen (Einsatz von Bioölen und Biodiesel, Baumaschinen
-fahrzeuge gegen das Auslaufen von Schadstoffen sichern) vermeidbar. Insgesamt sind daher durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen baubedingten, anlagenbedingten und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 41, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich. Chemnitz, den 10. August 2026 Landesdirektion Sachsen Pabst Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft Pabst Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft