Der Rat der Gemeinde Rastdorf beschloss Bebauungsplan Nr. 14.1 ‘Hauptstraße Erweiterung’ in Rastdorf; Ab sofort rechtskräftig.
Gemeinde Rastdorf Rastdorf , den 17 .08.2026 Der Bürgermeister Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 14.1 „Hauptstraße Erweiterung “ Der Rat der Gemeinde Rastdorf hat in seiner Sitzung am 04.06.2026 den Bebauungsplan Nr. 14.1 „Hauptstraße Erweiterung “ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist in dem nachstehenden Übersichtsplan d argestellt. (Quelle: Auszug aus dem Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen ). Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 14.1 „ Hauptstraße Erweiterung “ gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 14.1 „Hauptstraße Erweiterung “ einschließlich Begründung inkl. Umweltgutachten und Anlagen lieg tgem. § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus und können während der Dienststunden im Bürgerbüro der Gemein de Rastdorf , Am Sportplatz 1, 26901 Rastdorf , eingesehen werden. Auskünfte über den Inhalt des Planes können auf Verlangen während der allgemeinen
Seite 2 der Bekanntmachung der Gemeinde Rastdorf Bebauungsplan Nr. 14.1 „Hauptstraße Erweiterung “ , vom 17 .08.2026 Service zeiten ( montags und mittwochs von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sow ie freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr ) erteilt werden. Darüber hinaus können die genannten Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Samtgemeinde Werlte unter www.sgwerlte.de
Wirtschaft & Bauen > Bauleitplanung (rechtskräftig) > Bebauungspläne > Gemeinde Rastdorf sowie über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 – 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprächen bei nicht fristgem äßer Geltendmachung wird hing ewiesen. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens
- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vors chriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel in der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Werlte geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Der Bürgermeister
Moorkamp ausgehängt am: 17.08.2026 abgenommen am: