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title: "Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg aktualisiert Studien- und Prüfungsordnung Polizei-Studiengang Hamburg"
sdDatePublished: "2026-08-18T13:53:00Z"
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Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg aktualisiert Studien- und Prüfungsordnung Polizei-Studiengang Hamburg

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Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule der
Akademie der Polizei Hamburg (SPO)

vom 2.5.2023, zuletzt geändert am 07.08.2026
Übersicht

Erster Abschnitt. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Zweck des Studiums
§ 3 Akademischer Grad
Zweiter Abschnitt. Zugang zum Studium
Erster Unterabschnitt. Allgemeine Regelungen
§ 4 Bewerbung und Auswahl
§ 5 Immatrikulation
§ 6 Wechsel des Laufbahnzweigs
Zweiter Unterabschnitt. Zugangs- und Eingangsprüfung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des
Laufbahnabschnitts I
§ 7 Zweck der Zugangs- und Eingangsprüfung
§ 8 Voraussetzung zur Teilnahme an der Zugangsprüfung
§ 9 Durchführung der Zugangs- und Eingangsprüfung
§ 10 Prüfungsleistungen
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Eingangsprüfung
§ 13 Rücktritt von der Zugangsprüfung und Versäumnis
§ 14 Verstöße gegen die Ordnung
§ 15 Bescheinigung
§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten
Dritter Abschnitt. Studium
§ 17 Aufbau des Studiums
§ 18 Lehrveranstaltungen
Vierter Abschnitt. Prüfungen
Erster Unterabschnitt. Prüfungsorganisation
§ 19 Ablegen der Prüfung
§ 20 Studien- und Prüfungsleistungen
§ 21 Prüfungsausschuss
§ 22 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 23 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 24 Vorsitz des Prüfungsausschusses
§ 25 Beschlüsse des Prüfungsausschusses Zweiter
Unterabschnitt. Durchführung der Prüfung
§ 26 Modulprüfungen
§ 27 Mündliche Modulprüfungen
§ 28 Schriftliche Modulprüfungen
§ 29 Sonstige Modulprüfungen
§ 30 Prüfungsmodalitäten bei elektronischen und Online-Prüfungen
§ 31 Datenverarbeitung bei elektronischen und Online-Prüfungen
§ 32 Authentifizierung bei elektronischen und Online-Prüfungen
§ 33 Videoaufsicht bei Online-Prüfungen
§ 34 Freiwilligkeit der Online-Prüfung sowie alternative Prüfungsangebote
§ 35 Technische Störungen bei elektronischen und Online-Prüfungen
§ 36 Antwort-Wahl-Verfahren
§ 37 Erstellung der Klausurarbeit
§ 38 Musterlösung
§ 39 Bewertungsgrundsätze
§ 40 Bestehensvoraussetzungen
§ 41 Notenzuordnung
Dritter Unterabschnitt. Anerkennung von Bachelorarbeiten und anderen Studien- und Prüfungsleistungen
§ 42 Anerkennungsmaßstab
§ 43 Verfahren der Anerkennung
§ 44 Entscheidung über die Anerkennung
§ 45 Bewertung der Anerkennung
§ 46 Verteidigung
Vierter Unterabschnitt. Bachelorarbeit

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     § 47 Form der Bachelor-Thesis
§ 48 Verteidigung der Bachelor-Thesis Fünfter Unterabschnitt. Gemeinsame
Vorschriften
§ 49 Wiederholung von Prüfungs- und Studienleistungen
§ 50 Zeugnis und akademischer Grad (§ 28 HmbAPOPol-LaII)
Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
§ 52 Prüfungsdrittversuche
§ 53 Preis für gute Lehre
§ 54 Inkrafttreten
Anlage 1: Modulhandbuch

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Erster Abschnitt. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
Die Studien- und Prüfungsordnung regelt den Aufbau, den Ablauf und das Prüfungsverfahren für
den dualen Bachelorstudiengang „Polizei“ der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg.

§ 2 Ziel und Zweck des Studiums
(1)
Der Bachelorstudiengang „Polizei“ beinhaltet die Laufbahnausbildung für den
Laufbahnabschnitt II der Fachrichtung Polizei.
(2)
Das Studium soll den Studierenden im Zusammenwirken von Lehrenden und
Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnabschnitt II
der Fachrichtung Polizei erforderlich sind und sie befähigen, diese selbstständig anzuwenden.

§ 3 Akademischer Grad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums wird der akademische Grad Bachelor of
Arts (B.A.) erworben.

Zweiter Abschnitt. Zugang zum Studium

Erster Unterabschnitt. Allgemeine Regelungen

§ 4 Bewerbung und Auswahl
Das Verfahren zur Bewerbung und die Auswahl der Studierenden bestimmt sich nach dem
Hamburgischen Polizeiakademiegesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) (im
Folgenden: HmbPolAG) in der jeweils geltenden Fassung und den dienstrechtlichen
Vorschriften, insbesondere der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II – Ausbildungs-
und Prüfungsordnung – vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung
(im Folgenden: HmbAPOPol-LaII).

§ 5 Immatrikulation
(1)
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind als Studierende an der
Hochschule immatrikuliert, wenn sie für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes
durch die Ausbildungsbehörde nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden und
sie die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 28 Absatz 2 HmbPolAG in
der jeweils geltenden Fassung zur Aufnahme des Studiums an der Hochschule der Akademie
der Polizei Hamburg aufweisen.
(2)
Die Hochschule führt ein Verzeichnis der Studierenden.
(3)
Die
Hochschule
stellt
auf
Antrag
einer
oder
eines
Studierenden
eine
Immatrikulationsbescheinigung aus.

§ 6 Wechsel des Laufbahnzweigs
Ein Wechsel des Laufbahnzweiges ist bis zum Abschluss des Grundlagenstudiums möglich.

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Zweiter Unterabschnitt. Zugangs- und Eingangsprüfung für Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamten des Laufbahnabschnitts I

§ 7 Zweck der Zugangs- und Eingangsprüfung
(1)
Die Zugangsprüfung gemäß § 16 Absatz 7 HmbAPOPol-LaII in der jeweils geltenden
Fassung dient der Feststellung der notwendigen Vorkenntnisse und Fähigkeiten für die nicht zu
leistenden Studienanteile der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des
Laufbahnabschnitts I.
(2)
Die Eingangsprüfung gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 7 HmbPolAG in der jeweils geltenden
Fassung dient der Feststellung der Studierfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts I, die nach erfolgreichem Abschluss des
Vorbereitungsdienstes
grundsätzlich
eine
mindestens
dreijährige
Berufstätigkeit
im
Polizeivollzugsdienst absolviert haben, aber keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

§ 8 Voraussetzung zur Teilnahme an der Zugangsprüfung
Über die Zulassung zur Zugangsprüfung entscheidet die für das laufbahnrechtliche
Auswahlverfahren zuständige Stelle.

§ 9 Durchführung der Zugangs- und Eingangsprüfung
(1)
Der Prüfungsausschuss der Hochschule im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 HmbPolAG
in der jeweils geltenden Fassung führt das Zugangs- und Eingangsprüfungsverfahren durch. Er
ist berechtigt, für das Prüfungsverfahren vom im Hauptamt tätigen wissenschaftlichen Personal
der Hochschule und von der Beauftragten oder dem Beauftragten für die berufspraktische
Ausbildung im Laufbahnabschnitt II Klausurvorschläge mit Lösungshinweisen zu verlangen. Der
Prüfungsausschuss
ist
für
die
Festlegung
der
Prüfungsaufgaben,
der
Bestehensvoraussetzungen und der Bewertungsmaßstäbe zuständig.
(2)
Der Prüfungsausschuss bestellt für das Prüfungsverfahren Prüferinnen und Prüfer nach
Maßgabe des HmbPolAG in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Der Prüfungsausschuss stellt die Prüfungsergebnisse gemäß § 11 fest und teilt die
Endbewertung der zuständigen Stelle (§ 8) mit.
(4)
Beschlüsse werden vom Prüfungsausschuss mehrheitlich gefasst. Die oder der
Vorsitzende koordiniert die Prüfungen. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

§ 10 Prüfungsleistungen
(1)
Die Zugangsprüfung wird einmal jährlich durchgeführt. Der Prüfungstermin wird vom
Prüfungsausschuss festgelegt und bekanntgemacht. Die Zugangsprüfung besteht aus bis zu drei
schriftlichen Teilprüfungen aus den Studienanteilen, die die Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten des Laufbahnabschnitts I nicht zu leisten brauchen. Die Teilprüfungen sind
innerhalb eines Jahres abzulegen und gelten nur für das laufende Zugangsprüfungsverfahren.
In den Teilprüfungen sollen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Laufbahnabschnitts
I gemäß § 16 Absatz 7 Satz 5 HmbAPOPol-LaII in der jeweils geltenden Fassung nachweisen,

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dass sie über die zum Erlass der Studienzeit notwendigen Kenntnisse verfügen.
(2)
Die
Zugangsprüfung
ist
bestanden,
wenn
die
Prüfungskandidatin
oder
der
Prüfungskandidat jede Teilprüfung erfolgreich absolviert hat. Eine Teilprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wurde. Sobald
feststeht, dass eine Teilprüfung nicht bestanden ist, nimmt die Prüfungskandidatin oder der
Prüfungskandidat an dem weiteren Verlauf der Prüfung nicht mehr teil. Für die Notenskala gilt §
22 Absatz 1 HmbAPOPol-LaII in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Eine Teilprüfung ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel
gemäß § 26 Absatz 4 die gestellten Aufgaben bearbeitet.
(4)
Die Bearbeitungszeit der Teilprüfungen ist auf jeweils 240 Minuten begrenzt.
(5)
Eine Teilprüfung kann aus mehreren Aufgaben bestehen. Jede Aufgabe kann mehrere
Teilaufgaben beinhalten. Der Prüfungsausschuss legt Bewertungspunkte für die Aufgaben und
die Teilaufgaben fest.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Die Punktzahl und die Note einer Teilprüfungsleistung ergeben sich aus der Bewertung
der Aufgabe.
(2)
Für die Einzelbewertung sind die Punktzahlen und Noten nach § 22 HmbAPOPol-LaII in
der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(3)
Die Note bei mehreren Teilprüfungsleistungen wird aus dem arithmetischen Mittel der
Punktzahlen der Teilprüfungsleistungen gebildet.
(4)
Hat eine Teilprüfungsleistung mehrere Aufgaben, werden die Bewertungspunkte addiert.
Aus der Summe der Bewertungspunkte werden die Punktzahl und die Note ermittelt.
(5)
Jede Prüfungsleistung wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder
einem vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer bewertet. Hat eine Teilprüfung zwei oder mehr
Aufgaben, können auch zwei oder mehr Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Sollte nach der
Erstbewertung das Ergebnis dieser Teilprüfung „nicht ausreichend“ sein, wird eine zweite
Bewertung vorgenommen. Hierfür bestellt der Prüfungsausschuss wiederum eine oder einen
oder bei mehreren Aufgaben eine entsprechende Anzahl von Zweitprüferinnen und Zweitprüfern.
Die Punktzahl und die sich daraus ergebende Note für diese Teilprüfung ergibt sich dann aus
dem arithmetischen Mittel aus Erst- und Zweitbewertung.
(6)
Diese Note ist auf zwei Kommastellen genau ohne Ab- oder Aufrundung auszuweisen.
Für eine weitere Differenzierung kann der vom Prüfungsausschuss für die jeweilige Teilprüfung
festgelegte Bewertungsmaßstab herangezogen werden.
(7)
Das Ergebnis der Zugangsprüfung kann bei Nichtberücksichtigung der Kandidatin oder
des Kandidaten nicht für nachfolgende Zugangsverfahren übernommen werden.

§ 12 Eingangsprüfung
(1)
Die Eingangsprüfung setzt sich aus Teilen der Laufbahnprüfung I zusammen.
(2)
Die Eignung zum Studium ist nachgewiesen, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der
Polizeivollzugsbeamte in der Laufbahnprüfung I die Fächer „Deutsch“ und „Rechtskunde“ sowie
die Laufbahnprüfung I jeweils mindestens mit der Bewertung „befriedigend“ bestanden hat.
(3)
Die Feststellung über den Nachweis wird durch den Prüfungsausschuss getroffen. Der

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Prüfungsausschuss stellt eine Bescheinigung über die fachgebundene Studienberechtigung aus.
(4)
Auf die mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Sinne von § 28 Absatz 2 Nr. 7
Hamburgisches Polizeiakademiegesetz können Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit
oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet
werden.

§ 13 Rücktritt von der Zugangsprüfung und Versäumnis
(1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann von der Teilnahme an der
Zugangsprüfung bis eine Woche vor Beginn der ersten der maximal drei Teilprü