Landkreis Jerichower Land Rettungsdienstbereichsplan Jerichower Land; Ausweitung auf Plötzky und Pretzien ab 2027.

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1 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert 16. Juni 2026 Landkreis Jerichower Land Der Landrat Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Jerichower Land Präambel Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) i.V.m. § 7 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S.624) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 312) hat der Kreistag des Landkreises Jerichower Land in seiner Sitzung vom xx.xx.20xx folgende Satzung beschlossen: xxxxxxx § 1 - Rettungsdienstbereich und Organisation des Rettungsdienstes (1) Der Rettungsdienstbereich Jerichower Land entspricht dem Kreisgebiet des Landkreises Jerichower Land (2) Im Bereich dieser Satzung werden die Leistungen im bodengebundenen Rettungsdienst im Sinne des Rettungsdienstgesetzes1 (RettDG LSA) geregelt. Diese Leistungen umfassen:

  1. Die Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 1 RettDG LSA
  2. Die Qualifizierte Patientenbeförderung i.S.d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA (3) Der Rettungsdienstbereich ist für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Nr.1 in einzelne Versorgungsbereiche gegliedert, in deren Gebiet sich eine oder mehrere Rettungswachen (RW) befinden. Die Versorgungsbereiche bilden das primäre Ausrückgebiet der dort stationierten Rettungsmittel (RM) Es wird unterschieden in
  3. Notarztversorgungsbereiche (NAVB), welche die notärztlichen Versorgungsbereiche definieren.
  4. Rettungswachenversorgungsbereiche (RWVB), welche die Versorgungsbereiche der nichtärztlichen Notfallrettung definieren. (4) Die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungsmittel im Geltungsbereich dieser Satzung sind
  5. Das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) als Einsatzfahrzeug für Notärzte
  6. Der Rettungswagen (RTW) als Einsatzfahrzeug des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals in der Notfallrettung
  7. Der Krankentransportwagen (KTW) als Einsatzfahrzeug des qualifizierten Patiententransports
  8. Ferner werden Rettungswagen für den Transport schwergewichtiger Patienten (S-RTW) eingesetzt.

§ 2 - Bereichsübergreifende Einsatzgebiete (1) Der Landkreis Jerichower Land unterstützt den Landkreis Stendal in der Versorgung der Gemeinde Wust-Fischbeck. (2) Der Landkreis Jerichower Land unterstützt bei Hochwasser den Salzlandkreis in der Versorgung der Ortschaften Plötzky und Pretzien, insofern diese nach Öffnung des Pretziener Wehrs nicht mehr durch Rettungsmittel aus dem Salzlandkreis erreicht werden können. (3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 erstreckt sich der Rettungsdienstbereich des Landkreises Jerichower Land auch auf die Ortsteile Plötzky und Pretzien. Die Übertragung der Aufgabe der notfallmedizinischen Rettung auf den Landkreis Jerichower Land erfolgt auf Grundlage einer zwischen dem Salzlandkreis und dem Landkreis Jerichower Land geschlossenen Zweckvereinbarung. (4) Die rechtliche Zuständigkeit (Trägerschaft gem. RettDG LSA) wurden in den bereichsübergreifend versorgten Gebieten nicht geändert. § 3 - Zuständigkeiten (1) Der Landkreis Jerichower Land ist Träger des Rettungsdienstes i.S.d. § 4 Abs. 1 RettDG LSA. Der Landkreis führt den Rettungsdienst hierbei nicht selbst durch. (2) Der Landkreis zeichnet zuständig für die Notrufannahme, Disposition und Alarmierung von Rettungsmitteln. Hierzu betreibt er die Einsatzleitstelle als integrierte Leitstelle (ILS) für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. (3) Zur Durchführung der Notfallrettung ausschließlich der Notarztgestellung bedient sich der Landkreis Jerichower Land eines oder mehrerer geeigneter Leistungserbringer. (4) Die Leistungserbringer führen die Leistungen der Notfallrettung (außer Notarztgestellung) und der qualifizierten Patientenbeförderung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durch. (5) Entsprechend § 23 Abs. 1 RettDG LSA obliegt die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA). § 4 - Versorgungsziel (1) Mit Hilfe des Rettungsbereichsplanes wird die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den Rettungsdienst der Landkreis Jerichower Land organisatorisch, technisch und personell unter Beachtung von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung angestrebt. (2) Durch die Festlegung von Versorgungsbereichen und die darin stationierten Rettungsmittel mit ihren Besatzungen wird die Einhaltung der Hilfsfristen gem. § 7 Abs. 4 RettDG LSA angestrebt. (3) Es erfolgen eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Rettungsdienstbereichsplans. Hierbei werden unter anderem Variablen wie die Bevölkerungsdichte, gewerbliche Ansiedlungen und Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt. § 5 - Rettungsdienstleitstelle (1) Die Rettungsleitstelle als Einsatzleitstelle (ELSt) des Landkreises Jerichower Land befindet sich in 39288 Burg, Bahnhofstraße 9, Haus 2. Es handelt sich dabei um eine integrierte Leitstelle für den Bereich Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen.

2 DIN EN 50518; VDE 0830-5-6:2020-02 Alarmempfangsstelle; Deutsche Fassung EN 50518:2019; Nachfolger als Entwurf DIN EN 50518/A1; VDE 0830-5-6/A1:2022-09 Alarmempfangsstelle; Deutsche und Englische Fassung EN 50518:2019/prA1:2022 3 Bundesanstalt für den Digitalfunk BOS im Bundesministerium des Inneren und für Heimat 4 Im Sinne dieser Satzung ist hier das Gebiet des jeweiligen „Ortsteil“ oder der „Kernstadt“ gemeint

(2) Die Einsatzleitstelle ist ständig erreichbar über: Notruf: 112 Telefon: 03921 949 3806 / 3808 oder 03921 72650 / 726280 Fax: 03921 949 3899 / 949 9539 E-Mail: Leitstelle@lkjl.de (3) Die Einsatzleitstelle im Landkreis Jerichower Land ist räumlich, materiell und technisch entsprechend der aktuellen rechtlichen Grundlagen der DIN 505182 ausgestattet. Die Funkanlagen sind entsprechend der Richtlinien der BDBOS3 zur Alarmierung und der Kommunikation gegeben. (4) Die Leitstelle ist täglich Montag-Sonntag 00:00 Uhr-24:00 Uhr mit mind. 2 Disponenten besetzt. Der Einsatz erfolgt nach Dienstplan im Wechselschicht-System gemäß TVöD. Die Disponenten besitzen mindestens die Qualifikation Rettungssanitäter, Gruppenführer der Feuerwehr, BOS-Sprechfunker und Einsatzbearbeiter von Leitstellen. (5) Per Zweckvereinbarung vom 7. Juni 2023 über den Leitstellenverbund Sachsen- Anhalt Nord haben die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal und Jerichower Land einen (virtuellen) Leitstellenverbund gebildet. Hierbei unterstützen sich die ELSt Jerichower Land und die ILS Altmark (AMK SAW & LK SDL) gegenseitig über eine Datenverbindung. Bei Ausfällen oder bei Überläufen in einer Leitstelle werden von der jeweils anderen Leitstelle die Aufgaben verzugslos wahrgenommen. Der Leitstellenverbund ist seit dem Juli 2023 in Betrieb. § 6 - Standorte von Rettungsmitteln (1) Notarztbesetze Rettungsmittel sind an den folgenden Standorten im Rettungsdienstbereich vorzuhalten. NAVB Standort Anzahl RM Burg Stadt Burg, inneres Stadtgebiet4 1 NEF Genthin Stadt Genthin, inneres Stadtgebiet 1 NEF Gommern Stadt Gommern, inneres Stadtgebiet 1 NEF Gesamt

3 NEF

(2) Rettungswagen sind an den folgenden Standorten im Rettungsdienstbereich vorzuhalten RWVB Standort Anzahl RM Burg Stadt Burg, inneres Stadtgebiet (I) Stadt Burg, inneres Stadtgebiet (II) Gemeinde Möser 2 RTW 1 RTW 1 RTW Drewitz Ortschaft Drewitz 1 RTW Genthin Stadt Genthin, inneres Stadtgebiet Stadt Genthin, nördliches inneres Stadtgebiet 1 RTW 1 RTW Redekin Ortschaft Redekin 1 RTW Gommern Stadt Gommern, inneres Stadtgebiet Heyrothsberge 1 RTW 1 RTW Hohenseeden Ortschaft Hohenseeden 1 RTW Möckern Stadt Möckern, inneres Stadtgebiet 2 RTW Gesamt

13 RTW

(3) Krankentransportwagen sind an den folgenden Standorten im Rettungsdienstbereich vorzuhalten RDB Standort Anzahl RM Jerichower Land Stadt Burg, inneres Stadtgebiet 2 KTW Gesamt

2 KTW

(4) Aufgrund der seltenen Inanspruchnahme von KTW während der Nachtzeiten sollen in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr des darauffolgenden Tages RTW mit Aufgaben der qualifizierten Patientenbeförderung beauftragt werden, insofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. Die Regelung gilt nur für Standorte bzw. Versorgungsbereiche, in denen ein zweiter Rettungswagen in der Vorhaltung ist 2. Die Regelung gilt nur, wenn der entsprechende Rettungswagen nicht der einzige ungebundene RTW im Versorgungsbereich ist. 3. Die Zuordnung zu Einsätzen soll primär lokal erfolgen. Hier ist der Einsatz-, nicht der Zielort des Patiententransports maßgeblich. Sekundär erfolgt die Zuordnung nach Nr. 1 und 2. (5) Die Zuordnung der RTW zu den Versorgungsbereichen für den Krankentransport ergibt sich aus der Anlage 4. § 7 - Materielle Ausstattung, personelle Besetzung von Rettungsmitteln und Rettungswachen (1) Die personelle Besetzung der im Rettungsdienstbereich eingesetzten Rettungsmittel richtet sich nach den Maßgaben des § 18 RettDG-LSA. (2) Die Rettungsmittel, ihre Ausstattung und Einrichtung haben dem aktuellen Stand und den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Als einzuhaltender Mindeststandard gelten hierbei die vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Empfehlungen, insbesondere für

5 DIN 75079:2025-04 Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEF) - Begriffe, Anforderungen, Prüfung 6 DIN EN 1789:2024-07 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen; Deutsche Fassung EN 1789:2020 + A1:2023 7 vgl. § 4 der Richtlinie über die ärztlichen Qualifikationen im Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt, beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 17.04.2013, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20.04.2024

  1. Notarzteinsatzfahrzeuge die DIN 750795
  2. Rettungswagen die DIN EN 17896, Typ C
  3. Krankentransportwagen die DIN EN 1789, Typ B (3) Der Träger behält sich vor, den Leistungserbringern eine ergänzende Ausstattung, sollte die Notwendigkeit hierzu bestehen, vorzuschreiben. (4) Die von den Leistungserbringern genutzten Standorte haben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien zu entsprechen. (5) Die Betreiber von Rettungswachen im Rettungsdienstbereich sollen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen Objekte ihre Einsatzfähigkeit auch beim Eintreten von nicht alltäglichen Ereignissen über einen angemessenen Zeitraum behalten.

§ 8 - Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes und Bereichsbeirat (1) Im Landkreis Jerichower Land ist gemäß § 10 RettDG LSA ein geeigneter Arzt oder eine geeignete Ärztin7 als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) bestellt. Zu den Aufgaben des ÄLRD gehört die Beratung des Trägers in Angelegenheiten des Rettungsdienstes, die Mitwirkung bei der Erstellung des Bereichsplanes, die Überwachung der Tätigkeit der Einsatzleitstelle und der Qualifikation des Rettungsdienstpersonals. (2) Im Landkreis Jerichower Land wird ein Bereichsbeirat unter Leitung des Trägers tätig. Dem Bereichsbeirat gehören mindestens

  1. ein Arzt als ärztlicher Leiter oder eine Ärztin als Ärztliche Leiterin,
  2. die leitenden Notärzte,
  3. Vertretungspersonen der Sozialversicherungsträger,
  4. Vertretungspersonen der Leistungserbringer,
  5. Vertretungspersonen der Kassenärztlichen Vereinigung, sowie
  6. Vertretungspersonen der im Landkreis Jerichower Land an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser an. (3) Die Aufgaben des Bereichsbeirates sind die Mitwirkung bei der Aufstellung des Bereichsplanes und die Beratung des Trägers des Rettungsdienstes.

§ 9 - Konzessionierung

8 8 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002, zuletzt geändert du