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title: "Landkreis Jerichower Land Rettungsdienstbereichsplan Jerichower Land; Ausweitung auf Plötzky und Pretzien ab 2027."
sdDatePublished: "2026-08-18T13:54:00Z"
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  - "Gommern"
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Landkreis Jerichower Land Rettungsdienstbereichsplan Jerichower Land; Ausweitung auf Plötzky und Pretzien ab 2027.

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1 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert 16.
Juni 2026
Landkreis Jerichower Land
Der Landrat
Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Jerichower Land
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) i.V.m. § 7 Abs. 2
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSA S.624) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 312) hat
der Kreistag des Landkreises Jerichower Land in seiner Sitzung vom xx.xx.20xx folgende
Satzung beschlossen: xxxxxxx
§ 1 - Rettungsdienstbereich und Organisation des Rettungsdienstes
(1)
Der Rettungsdienstbereich Jerichower Land entspricht dem Kreisgebiet des
Landkreises Jerichower Land
(2)
Im Bereich dieser Satzung werden die Leistungen im bodengebundenen
Rettungsdienst im Sinne des Rettungsdienstgesetzes1 (RettDG LSA) geregelt. Diese
Leistungen umfassen:
1. Die Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 1 RettDG LSA
2. Die Qualifizierte Patientenbeförderung i.S.d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA
(3)
Der Rettungsdienstbereich ist für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs.
2 Nr.1 in einzelne Versorgungsbereiche gegliedert, in deren Gebiet sich eine oder
mehrere Rettungswachen (RW) befinden. Die Versorgungsbereiche bilden das
primäre Ausrückgebiet der dort stationierten Rettungsmittel (RM) Es wird
unterschieden in
1. Notarztversorgungsbereiche (NAVB), welche die notärztlichen
Versorgungsbereiche definieren.
2. Rettungswachenversorgungsbereiche (RWVB), welche die
Versorgungsbereiche der nichtärztlichen Notfallrettung definieren.
(4)
Die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungsmittel im Geltungsbereich dieser
Satzung sind
1. Das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) als Einsatzfahrzeug für Notärzte
2. Der Rettungswagen (RTW) als Einsatzfahrzeug des nichtärztlichen
Rettungsdienstpersonals in der Notfallrettung
3. Der Krankentransportwagen (KTW) als Einsatzfahrzeug des qualifizierten
Patiententransports
4. Ferner werden Rettungswagen für den Transport schwergewichtiger
Patienten (S-RTW) eingesetzt.

§ 2 - Bereichsübergreifende Einsatzgebiete
(1)
Der Landkreis Jerichower Land unterstützt den Landkreis Stendal in der Versorgung
der Gemeinde Wust-Fischbeck.
(2)
Der Landkreis Jerichower Land unterstützt bei Hochwasser den Salzlandkreis in der
Versorgung der Ortschaften Plötzky und Pretzien, insofern diese nach Öffnung des
Pretziener Wehrs nicht mehr durch Rettungsmittel aus dem Salzlandkreis erreicht
werden können.
(3)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 erstreckt sich der Rettungsdienstbereich des
Landkreises Jerichower Land auch auf die Ortsteile Plötzky und Pretzien. Die
Übertragung der Aufgabe der notfallmedizinischen Rettung auf den Landkreis
Jerichower Land erfolgt auf Grundlage einer zwischen dem Salzlandkreis und dem
Landkreis Jerichower Land geschlossenen Zweckvereinbarung.
(4)
Die rechtliche Zuständigkeit (Trägerschaft gem. RettDG LSA) wurden in den
bereichsübergreifend versorgten Gebieten nicht geändert.
§ 3 - Zuständigkeiten
(1)
Der Landkreis Jerichower Land ist Träger des Rettungsdienstes i.S.d. § 4 Abs. 1
RettDG LSA. Der Landkreis führt den Rettungsdienst hierbei nicht selbst durch.
(2)
Der Landkreis zeichnet zuständig für die Notrufannahme, Disposition und
Alarmierung von Rettungsmitteln. Hierzu betreibt er die Einsatzleitstelle als integrierte
Leitstelle (ILS) für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
(3)
Zur Durchführung der Notfallrettung ausschließlich der Notarztgestellung bedient sich
der Landkreis Jerichower Land eines oder mehrerer geeigneter Leistungserbringer.
(4)
Die Leistungserbringer führen die Leistungen der Notfallrettung (außer
Notarztgestellung) und der qualifizierten Patientenbeförderung in eigenem Namen,
auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durch.
(5)
Entsprechend § 23 Abs. 1 RettDG LSA obliegt die Sicherstellung der notärztlichen
Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA).
§ 4 - Versorgungsziel
(1)
Mit Hilfe des Rettungsbereichsplanes wird die Umsetzung der gesetzlichen
Anforderungen an den Rettungsdienst der Landkreis Jerichower Land
organisatorisch, technisch und personell unter Beachtung von Leistungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung angestrebt.
(2)
Durch die Festlegung von Versorgungsbereichen und die darin stationierten
Rettungsmittel mit ihren Besatzungen wird die Einhaltung der Hilfsfristen gem. § 7
Abs. 4 RettDG LSA angestrebt.
(3)
Es erfolgen eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des
Rettungsdienstbereichsplans. Hierbei werden unter anderem Variablen wie die
Bevölkerungsdichte, gewerbliche Ansiedlungen und Verkehrsinfrastruktur
berücksichtigt.
§ 5 - Rettungsdienstleitstelle
(1)
Die Rettungsleitstelle als Einsatzleitstelle (ELSt) des Landkreises Jerichower Land
befindet sich in 39288 Burg, Bahnhofstraße 9, Haus 2. Es handelt sich dabei um eine
integrierte Leitstelle für den Bereich Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen.

2 DIN EN 50518; VDE 0830-5-6:2020-02 Alarmempfangsstelle; Deutsche Fassung EN 50518:2019;
Nachfolger als Entwurf DIN EN 50518/A1; VDE 0830-5-6/A1:2022-09 Alarmempfangsstelle; Deutsche
und Englische Fassung EN 50518:2019/prA1:2022
3 Bundesanstalt für den Digitalfunk BOS im Bundesministerium des Inneren und für Heimat
4 Im Sinne dieser Satzung ist hier das Gebiet des jeweiligen „Ortsteil“ oder der „Kernstadt“ gemeint

(2)
Die Einsatzleitstelle ist ständig erreichbar über:
Notruf: 112
Telefon: 03921 949 3806 / 3808 oder 03921 72650 / 726280
Fax: 03921 949 3899 / 949 9539
E-Mail: Leitstelle@lkjl.de
(3)
Die Einsatzleitstelle im Landkreis Jerichower Land ist räumlich, materiell und
technisch entsprechend der aktuellen rechtlichen Grundlagen der DIN 505182
ausgestattet. Die Funkanlagen sind entsprechend der Richtlinien der BDBOS3 zur
Alarmierung und der Kommunikation gegeben.
(4)
Die Leitstelle ist täglich Montag-Sonntag 00:00 Uhr-24:00 Uhr mit mind. 2
Disponenten besetzt. Der Einsatz erfolgt nach Dienstplan im Wechselschicht-System
gemäß TVöD. Die Disponenten besitzen mindestens die Qualifikation
Rettungssanitäter, Gruppenführer der Feuerwehr, BOS-Sprechfunker und
Einsatzbearbeiter von Leitstellen.
(5)
Per Zweckvereinbarung vom 7. Juni 2023 über den Leitstellenverbund Sachsen-
Anhalt Nord haben die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal und
Jerichower Land einen (virtuellen) Leitstellenverbund gebildet. Hierbei unterstützen
sich die ELSt Jerichower Land und die ILS Altmark (AMK SAW & LK SDL)
gegenseitig über eine Datenverbindung.
Bei Ausfällen oder bei Überläufen in einer Leitstelle werden von der jeweils anderen
Leitstelle die Aufgaben verzugslos wahrgenommen.
Der Leitstellenverbund ist seit dem Juli 2023 in Betrieb.
§ 6 - Standorte von Rettungsmitteln
(1)
Notarztbesetze Rettungsmittel sind an den folgenden Standorten im
Rettungsdienstbereich vorzuhalten.
NAVB
Standort
Anzahl RM
Burg
Stadt Burg, inneres Stadtgebiet4
1 NEF
Genthin
Stadt Genthin, inneres Stadtgebiet
1 NEF
Gommern
Stadt Gommern, inneres Stadtgebiet
1 NEF
Gesamt

3 NEF

(2)
Rettungswagen sind an den folgenden Standorten im Rettungsdienstbereich
vorzuhalten
RWVB
Standort
Anzahl RM
Burg
Stadt Burg, inneres Stadtgebiet (I)
Stadt Burg, inneres Stadtgebiet (II)
Gemeinde Möser
2 RTW
1 RTW
1 RTW
Drewitz
Ortschaft Drewitz
1 RTW
Genthin
Stadt Genthin, inneres Stadtgebiet
Stadt Genthin, nördliches inneres Stadtgebiet
1 RTW
1 RTW
Redekin
Ortschaft Redekin
1 RTW
Gommern
Stadt Gommern, inneres Stadtgebiet
Heyrothsberge
1 RTW
1 RTW
Hohenseeden
Ortschaft Hohenseeden
1 RTW
Möckern
Stadt Möckern, inneres Stadtgebiet
2 RTW
Gesamt

13 RTW

(3)
Krankentransportwagen sind an den folgenden Standorten im Rettungsdienstbereich
vorzuhalten
RDB
Standort
Anzahl RM
Jerichower Land
Stadt Burg, inneres Stadtgebiet
2 KTW
Gesamt

2 KTW

(4)
Aufgrund der seltenen Inanspruchnahme von KTW während der Nachtzeiten sollen in
der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr des darauffolgenden Tages RTW mit
Aufgaben der qualifizierten Patientenbeförderung beauftragt werden, insofern
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1.
Die Regelung gilt nur für Standorte bzw. Versorgungsbereiche, in denen ein zweiter
Rettungswagen in der Vorhaltung ist
2.
Die Regelung gilt nur, wenn der entsprechende Rettungswagen nicht der einzige
ungebundene RTW im Versorgungsbereich ist.
3.
Die Zuordnung zu Einsätzen soll primär lokal erfolgen. Hier ist der Einsatz-, nicht der
Zielort des Patiententransports maßgeblich. Sekundär erfolgt die Zuordnung nach Nr.
1 und 2.
(5)
Die Zuordnung der RTW zu den Versorgungsbereichen für den Krankentransport
ergibt sich aus der Anlage 4.
§ 7 - Materielle Ausstattung, personelle Besetzung von Rettungsmitteln
und Rettungswachen
(1)
Die personelle Besetzung der im Rettungsdienstbereich eingesetzten Rettungsmittel
richtet sich nach den Maßgaben des § 18 RettDG-LSA.
(2)
Die Rettungsmittel, ihre Ausstattung und Einrichtung haben dem aktuellen Stand und
den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Als einzuhaltender
Mindeststandard gelten hierbei die vom Deutschen Institut für Normung
herausgegebenen Empfehlungen, insbesondere für

5 DIN 75079:2025-04 Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEF) - Begriffe, Anforderungen, Prüfung
6 DIN EN 1789:2024-07 Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen;
Deutsche Fassung EN 1789:2020 + A1:2023
7 vgl. § 4 der Richtlinie über die ärztlichen Qualifikationen im Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt,
beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 17.04.2013, zuletzt
geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20.04.2024
1. Notarzteinsatzfahrzeuge die DIN 750795
2. Rettungswagen die DIN EN 17896, Typ C
3. Krankentransportwagen die DIN EN 1789, Typ B
(3)
Der Träger behält sich vor, den Leistungserbringern eine ergänzende Ausstattung,
sollte die Notwendigkeit hierzu bestehen, vorzuschreiben.
(4)
Die von den Leistungserbringern genutzten Standorte haben den einschlägigen
Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien zu entsprechen.
(5)
Die Betreiber von Rettungswachen im Rettungsdienstbereich sollen sicherstellen,
dass die von ihnen betriebenen Objekte ihre Einsatzfähigkeit auch beim Eintreten von
nicht alltäglichen Ereignissen über einen angemessenen Zeitraum behalten.

§ 8 - Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes und Bereichsbeirat
(1)
Im Landkreis Jerichower Land ist gemäß § 10 RettDG LSA ein geeigneter Arzt oder
eine geeignete Ärztin7 als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) bestellt. Zu den
Aufgaben des ÄLRD gehört die Beratung des Trägers in Angelegenheiten des
Rettungsdienstes, die Mitwirkung bei der Erstellung des Bereichsplanes, die
Überwachung der Tätigkeit der Einsatzleitstelle und der Qualifikation des
Rettungsdienstpersonals.
(2)
Im Landkreis Jerichower Land wird ein Bereichsbeirat unter Leitung des Trägers tätig.
Dem Bereichsbeirat gehören mindestens
1. ein Arzt als ärztlicher Leiter oder eine Ärztin als Ärztliche Leiterin,
2. die leitenden Notärzte,
3. Vertretungspersonen der Sozialversicherungsträger,
4. Vertretungspersonen der Leistungserbringer,
5. Vertretungspersonen der Kassenärztlichen Vereinigung, sowie
6. Vertretungspersonen der im Landkreis Jerichower Land an der
Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser an.
(3)
Die Aufgaben des Bereichsbeirates sind die Mitwirkung bei der Aufstellung des
Bereichsplanes und die Beratung des Trägers des Rettungsdienstes.

§ 9 - Konzessionierung

8 8 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 2002, zuletzt geändert du