Stadt Meppen Kommunal- und Direktwahlen 13. September 2026; evtl. Stichwahlen am 27.09.2026

Microsoft Word - Allgem. Wahlbekanntmachung,Briefwahlvorstand 2026

Bekanntmachung der Stadt Meppen zu den Kommunalwahlen und Direktwahlen am 13. September 2026 sowie evtl. Stichwahlen am 27.09.2026

  1. Am Sonntag, dem 13. September 2026, finden in der Stadt Meppen die Stadtratswahl, die Kreiswahl sowie die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Landrätin/des Landrats statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Meppen ist in 38 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Darüber hinaus wird das Briefwahlergebnis in fünf Briefwahlvorständen festgestellt. In die Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 23. August 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

  3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für die Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung. Die Stimmzettel für die Direktwahlen enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber zur Kennzeichnung.

  4. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen der Abgeordneten statt (z. B. Stadtrats- und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen. Für die Direktwahlen hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

  5. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie 5.1 bei der Wahl der Abgeordneten die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen. Sie kann diese verteilen auf a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen, b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag c) Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen, ohne an die Reihenfolge innerhalb der Listen gebunden zu sein, d) Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschlägen, e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!

5.2 bei der Direktwahl auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!

  1. Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

  2. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihr zuständigen Wahlraum abgeben.

  3. Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber können an der Wahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.

  4. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist. b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag. f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

  2. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigen Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.

  3. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

  4. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Die Briefwahlvorstände treten um 16 Uhr im Rathaus der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Im Falle einer etwaigen Stichwahl treten die Briefwahlvorstände an der genannten Anschrift erneut am 27.09.2026 um 16 Uhr zusammen.

  6. Im Zuge der Direktwahlen kann es am 27.09.2026 zu einer Stichwahl kommen. Die Stichwahl findet in den gleichen Wahlräumen wie die Hauptwahl statt.

  7. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

Meppen, 17.08.2026

Stadt Meppen Der Stadtwahlleiter Gez. Helmut Knurbein