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title: "Stadt Meppen Kommunal- und Direktwahlen 13. September 2026; evtl. Stichwahlen am 27.09.2026"
sdDatePublished: "2026-08-18T13:53:00Z"
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Stadt Meppen Kommunal- und Direktwahlen 13. September 2026; evtl. Stichwahlen am 27.09.2026

Microsoft Word - Allgem. Wahlbekanntmachung,Briefwahlvorstand 2026

Bekanntmachung der Stadt Meppen zu den Kommunalwahlen und Direktwahlen am
13. September 2026 sowie evtl. Stichwahlen am 27.09.2026

1. Am Sonntag, dem 13. September 2026, finden in der Stadt Meppen die Stadtratswahl, die
Kreiswahl sowie die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der
Landrätin/des Landrats statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Meppen ist in 38 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Darüber hinaus wird das
Briefwahlergebnis in fünf Briefwahlvorständen festgestellt. In die Wahlbenachrichtigungen,
die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 23. August 2026 übersandt worden sind, sind
der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten
zu wählen haben.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten
für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die
Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für die Liste, für jede
Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur
Kennzeichnung.
Die Stimmzettel für die Direktwahlen enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen
Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber zur
Kennzeichnung.

4. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen.
Finden gleichzeitig mehrere Wahlen der Abgeordneten statt (z. B. Stadtrats- und
Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.
Für die Direktwahlen hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.

5. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie
5.1 bei der Wahl der Abgeordneten die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch
Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die
Stimmen gelten sollen. Sie kann diese verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder
verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag
c) Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen, ohne an die
Reihenfolge innerhalb der Listen gebunden zu sein,
d) Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und
Einzelwahlvorschlägen,
e) Listen,
Bewerberinnen
und
Bewerber
dieser
oder
anderer
Listen
und
Einzelwahlvorschläge,
jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der
Stimmzettel ist sonst ungültig!

5.2 bei der Direktwahl auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber durch Ankreuzen
oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll, jedoch
nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!

6. Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person
auszuweisen.

7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihr zuständigen
Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber können an der Wahl in dem
Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.

9. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren
Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für
die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und
verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein
vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen
Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung
abgegeben werden.
Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist,
benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und
nur einen Wahlbriefumschlag.

10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der
wahlberechtigten Person ist unzulässig.

11. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an
der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der
wahlberechtigen Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.

12. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

13. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung
des Wahlgeschäfts möglich ist.

14. Die Briefwahlvorstände treten um 16 Uhr im Rathaus der Stadt Meppen, Markt 43, 49716
Meppen zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Im Falle einer etwaigen
Stichwahl treten die Briefwahlvorstände an der genannten Anschrift erneut am 27.09.2026
um 16 Uhr zusammen.

15. Im Zuge der Direktwahlen kann es am 27.09.2026 zu einer Stichwahl kommen. Die
Stichwahl findet in den gleichen Wahlräumen wie die Hauptwahl statt.

16. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst
ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt
wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der
wahlberechtigten
Person
oder
ohne
eine
geäußerte
Wahlentscheidung
der
wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

Meppen, 17.08.2026

Stadt Meppen
Der Stadtwahlleiter
Gez.
Helmut Knurbein