Bezirksregierung Köln beschließt Planfeststellungsbeschluss zur Aufhebung des Bahnübergangs Luxemburger Straße/Militärringstraße in Köln; Unterführung statt Bahnübergang 70 m Länge
Mitteilung
Dezernat, Dienststelle III/62/621
Vorlagen-Nummer 18.08.2026
2192/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Mobilitätsausschuss 22.09.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 28.09.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 01.10.2026
Planfeststellungsbeschluss für die Aufhebung des Bahnübergangs Luxemburger Straße/Militärringstraße Die Stadtbahnlinie 18 kreuzt derzeit über einen Bahnübergang auf der Luxemburger Straße (B 265) zweigleisig die Militärringstraße (L 34), s. den beigefügten Lageplan (Anlage 1). Der höhengleiche Bahnübergang an diesem Knotenpunkt stellt aufgrund der vielen Konfliktpunkte zwischen dem Schienenverkehr, dem motorisierten Verkehr sowie dem Fuß- und Radverkehr neben der Störung eines ungehinderten Verkehrsflusses auch ein Sicherheitsrisiko dar. Aus diesem Grund soll der Schienenverkehr in einer Bahnunterführung den Knoten- punkt durchfahren. Das Vorhaben besteht im Kern aus einer etwa 70 m langen Unter- führung sowie beidseitigen etwa 190 m langen Rampen. Sie beginnt im Bereich Lu- xemburger Straße/Ecke Scherfginstraße, wo die Stadtbahntrasse langsam in die Tief- lage absinkt, unterführt in der Folge die Militärringstraße und wird dann hinter der Mili- tärringstraße wieder auf den alten Verlauf der Stadtbahntrasse geführt. Die Stadt- bahntrasse bleibt durchgehend zweigleisig. 2017 wurde die Ursprungsplanung der Vorhabenträgerinnen (Häfen und Güterverkehr Köln AG und Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) der Stadt Köln zur Stel- lungnahme übersandt. Das Vorhaben und die zugehörige Stellungnahme waren Ge- genstand der Beschlussvorlage 0879/2017. Aufgrund der erhobenen Einwendungen haben die Vorhabenträgerinnen die Unterla- gen überarbeitet. Die geänderten Unterlagen wurden 2024 als 1. Deckblatt zur Stel- lungnahme übersandt. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen folgende Punkte: Es entfallen die ursprünglich geplanten freilaufenden Rechtsabbieger. Die Radwegeverbindung Köln – Hürth wurde verlegt. Die Radfahrerfurt wurde auf 3,50 m verbreitert. Die Führung für die Linksabbieger wurde geändert. Die Führung des Radverkehrs mittels Rampe auf dem Radweg im Bereich
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Scherfginstraße wurde geändert. Die Baustelleneinrichtungsfläche wurde verlegt. Die artenschutzrechtlichen Unterlagen und der Landschaftspflegerische Be- gleitplan wurden geändert bzw. aktualisiert. Das Deckblatt und die zugehörige Stellungnahme waren Gegenstand der Be- schlussvorlage 3777/2024. In der Gegenäußerung zur städtischen Stellungnahme haben die Vorhabenträge- rinnen die Beachtung nahezu aller städtischen Forderungen und Hinweise zuge- sagt. Die Bezirksregierung Köln hat am 30.06.2026 den Plan festgestellt. Unter A.4. wird zunächst ausgeführt, dass die Vorhabenträgerin alle Zusagen und Vereinbarungen, die im Anhörungsverfahren schriftlich dokumentiert worden sind, einzuhalten hat, soweit der Beschluss nichts Abweichendes regelt. In den Nebenbestimmungen sind unter A.8.5 – A.8.11 diverse Regelungen aufge- nommen, die auf Hinweisen bzw. Bedenken der Stadt Köln beruhen. Ebenso bei den Hinweisen unter A.9.4 – A.9.9. Hinsichtlich des Themas „Verkehrsführung während der Bauzeit“ hat die Bezirks- regierung den Standpunkt der Vorhabenträgerin übernommen, dass dies nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei, sondern außerhalb des Plan- feststellungsverfahrens mit dem Straßenverkehrsamt der Stadt Köln, der Polizei sowie ggf. weiteren Behörden und Verbänden abzustimmen sei (B.5.1). Soweit durch die Gegenäußerung der Vorhabenträgerin einzelne Punkte durch die Fachämter nicht als ausgeräumt erklärt worden sind, gilt Folgendes: Aus dem Bereich der archäologischen Bodendenkmalpflege wurde gefordert, dass sämtliche Zusagen der Vorhabenträgerinnen, auch diejenigen aus der ersten Beteiligung 2017, berücksichtigt werden. Hierzu ist neben dem allgemeinen Hinweis unter A.4 bezüglich der Zusagen der Vorhabenträgerinnen, unter A.8.11.1 als Nebenbestimmung festgehalten, dass eine archäologische Baubegleitung zu beauftragen ist. Nebenbestimmung A.11.6 regelt, dass das Römisch-Germanische Museum (RGM) in den weiteren Verfahrensablauf einzubinden ist. Im Bereich der Gleis- rampen wird die Zerstörung der Denkmalsubstanz als nicht vermeidbar angese- hen. Der Umfang der zur Quellensicherung erforderlichen Maßnahmen ist daher gleichzeitig mit der Untersuchung vorzunehmen und abzuschließen. Weitere Aus- schachtungen durch die Vorhabenträgerinnen haben erst nach Durchführung der Denkmaltätigkeit und Geländefreigabe durch das Fachamt zu erfolgen. Bei „Zufallsfunden“ ist die Entdeckung u. a. dem RGM unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage nach Anzeige in unverän- dertem Zustand zu erhalten, falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde frei- gegeben wird. (Nebenbestimmung A. 11.7). Bei den Hinweisen ist unter A.9.8.1 noch einmal aufgeführt, dass bei Bo- den(be)funden die Pflicht zur Information und zur (zunächst) unveränderten Erhal- tung der Fundstelle besteht. A.9.8.2 weist auf die Kostenübernahmeverpflichtung der Vorhabenträgerinnen gem. § 15 Abs.1 i. V. m. § 27 DSchG NRW hin.
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Zum Artenschutz (hier § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatschG), den die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich des Tötungsverbots als nicht weit- reichend genug berücksichtigt erachtet hat, führt die Bezirksregierung unter B.4.9 aus, dass die von den Vorhabenträgerinnen vorgenommene Artenschutzprüfung mit den dort genannten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen den Eintritt von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatschG nicht erwarten lasse. Die Nebenbestimmungen zum Artenschutz (A.8.8) schreiben daneben verschie- dene schützende Bestimmung fest. Die von der Unteren Bodenschutzbehörde geforderte Bodenkundliche Baubeglei- tung ist in den Nebenbestimmungen unter A.8.7.1 festgeschrieben. Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses hat ergeben, dass (allein zur Klage berechtigende) eigene Rechte der Stadt Köln nicht beeinträchtigt werden. Der Planfeststellungsbeschluss ist beigefügt (Anlage 2).
Gez. Egerer
Anlagen Anlage 1 - Lageplan Anlage 2 - Planfeststellungsbeschluss