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title: "Bezirksregierung Köln beschließt Planfeststellungsbeschluss zur Aufhebung des Bahnübergangs Luxemburger Straße/Militärringstraße in Köln; Unterführung statt Bahnübergang 70 m Länge"
sdDatePublished: "2026-08-18T12:38:00Z"
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  - "Bergheim"
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Bezirksregierung Köln beschließt Planfeststellungsbeschluss zur Aufhebung des Bahnübergangs Luxemburger Straße/Militärringstraße in Köln; Unterführung statt Bahnübergang 70 m Länge

Mitteilung

Dezernat, Dienststelle
III/62/621

Vorlagen-Nummer 18.08.2026

2192/2026
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium
Datum
Mobilitätsausschuss
22.09.2026
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
28.09.2026
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
01.10.2026

Planfeststellungsbeschluss für die Aufhebung des Bahnübergangs Luxemburger
Straße/Militärringstraße
Die Stadtbahnlinie 18 kreuzt derzeit über einen Bahnübergang auf der Luxemburger
Straße (B 265) zweigleisig die Militärringstraße (L 34), s. den beigefügten Lageplan
(Anlage 1).
Der höhengleiche Bahnübergang an diesem Knotenpunkt stellt aufgrund der vielen
Konfliktpunkte zwischen dem Schienenverkehr, dem motorisierten Verkehr sowie dem
Fuß- und Radverkehr neben der Störung eines ungehinderten Verkehrsflusses auch
ein Sicherheitsrisiko dar.
Aus diesem Grund soll der Schienenverkehr in einer Bahnunterführung den Knoten-
punkt durchfahren. Das Vorhaben besteht im Kern aus einer etwa 70 m langen Unter-
führung sowie beidseitigen etwa 190 m langen Rampen. Sie beginnt im Bereich Lu-
xemburger Straße/Ecke Scherfginstraße, wo die Stadtbahntrasse langsam in die Tief-
lage absinkt, unterführt in der Folge die Militärringstraße und wird dann hinter der Mili-
tärringstraße wieder auf den alten Verlauf der Stadtbahntrasse geführt. Die Stadt-
bahntrasse bleibt durchgehend zweigleisig.
2017 wurde die Ursprungsplanung der Vorhabenträgerinnen (Häfen und Güterverkehr
Köln AG und Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) der Stadt Köln zur Stel-
lungnahme übersandt. Das Vorhaben und die zugehörige Stellungnahme waren Ge-
genstand der Beschlussvorlage 0879/2017.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen haben die Vorhabenträgerinnen die Unterla-
gen überarbeitet. Die geänderten Unterlagen wurden 2024 als 1. Deckblatt zur Stel-
lungnahme übersandt. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen folgende Punkte:

Es entfallen die ursprünglich geplanten freilaufenden Rechtsabbieger.

Die Radwegeverbindung Köln – Hürth wurde verlegt.

Die Radfahrerfurt wurde auf 3,50 m verbreitert.

Die Führung für die Linksabbieger wurde geändert.

Die Führung des Radverkehrs mittels Rampe auf dem Radweg im Bereich

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Scherfginstraße wurde geändert.

Die Baustelleneinrichtungsfläche wurde verlegt.

Die artenschutzrechtlichen Unterlagen und der Landschaftspflegerische Be-
gleitplan wurden geändert bzw. aktualisiert.
Das Deckblatt und die zugehörige Stellungnahme waren Gegenstand der Be-
schlussvorlage 3777/2024.
In der Gegenäußerung zur städtischen Stellungnahme haben die Vorhabenträge-
rinnen die Beachtung nahezu aller städtischen Forderungen und Hinweise zuge-
sagt.
Die Bezirksregierung Köln hat am 30.06.2026 den Plan festgestellt.
Unter A.4. wird zunächst ausgeführt, dass die Vorhabenträgerin alle Zusagen und
Vereinbarungen, die im Anhörungsverfahren schriftlich dokumentiert worden sind,
einzuhalten hat, soweit der Beschluss nichts Abweichendes regelt.
In den Nebenbestimmungen sind unter A.8.5 – A.8.11 diverse Regelungen aufge-
nommen, die auf Hinweisen bzw. Bedenken der Stadt Köln beruhen. Ebenso bei
den Hinweisen unter A.9.4 – A.9.9.
Hinsichtlich des Themas „Verkehrsführung während der Bauzeit“ hat die Bezirks-
regierung den Standpunkt der Vorhabenträgerin übernommen, dass dies nicht
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei, sondern außerhalb des Plan-
feststellungsverfahrens mit dem Straßenverkehrsamt der Stadt Köln, der Polizei
sowie ggf. weiteren Behörden und Verbänden abzustimmen sei (B.5.1).
Soweit durch die Gegenäußerung der Vorhabenträgerin einzelne Punkte durch die
Fachämter nicht als ausgeräumt erklärt worden sind, gilt Folgendes:
Aus dem Bereich der archäologischen Bodendenkmalpflege wurde gefordert,
dass sämtliche Zusagen der Vorhabenträgerinnen, auch diejenigen aus der ersten
Beteiligung 2017, berücksichtigt werden.
Hierzu ist neben dem allgemeinen Hinweis unter A.4 bezüglich der Zusagen der
Vorhabenträgerinnen, unter A.8.11.1 als Nebenbestimmung festgehalten, dass
eine archäologische Baubegleitung zu beauftragen ist.
Nebenbestimmung A.11.6 regelt, dass das Römisch-Germanische Museum
(RGM) in den weiteren Verfahrensablauf einzubinden ist. Im Bereich der Gleis-
rampen wird die Zerstörung der Denkmalsubstanz als nicht vermeidbar angese-
hen. Der Umfang der zur Quellensicherung erforderlichen Maßnahmen ist daher
gleichzeitig mit der Untersuchung vorzunehmen und abzuschließen. Weitere Aus-
schachtungen durch die Vorhabenträgerinnen haben erst nach Durchführung der
Denkmaltätigkeit und Geländefreigabe durch das Fachamt zu erfolgen.
Bei „Zufallsfunden“ ist die Entdeckung u. a. dem RGM unverzüglich anzuzeigen
und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage nach Anzeige in unverän-
dertem Zustand zu erhalten, falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde frei-
gegeben wird. (Nebenbestimmung A. 11.7).
Bei den Hinweisen ist unter A.9.8.1 noch einmal aufgeführt, dass bei Bo-
den(be)funden die Pflicht zur Information und zur (zunächst) unveränderten Erhal-
tung der Fundstelle besteht.
A.9.8.2 weist auf die Kostenübernahmeverpflichtung der Vorhabenträgerinnen
gem. § 15 Abs.1 i. V. m. § 27 DSchG NRW hin.

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Zum Artenschutz (hier § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatschG),
den die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich des Tötungsverbots als nicht weit-
reichend genug berücksichtigt erachtet hat, führt die Bezirksregierung unter B.4.9
aus, dass die von den Vorhabenträgerinnen vorgenommene Artenschutzprüfung
mit den dort genannten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
den Eintritt von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatschG nicht erwarten
lasse.
Die Nebenbestimmungen zum Artenschutz (A.8.8) schreiben daneben verschie-
dene schützende Bestimmung fest.
Die von der Unteren Bodenschutzbehörde geforderte Bodenkundliche Baubeglei-
tung ist in den Nebenbestimmungen unter A.8.7.1 festgeschrieben.
Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses hat ergeben, dass (allein zur
Klage berechtigende) eigene Rechte der Stadt Köln nicht beeinträchtigt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist beigefügt (Anlage 2).

Gez. Egerer

Anlagen
Anlage 1 - Lageplan
Anlage 2 - Planfeststellungsbeschluss