Bezirksvertretung Innenstadt lehnt Aufstellung eines Bebauungsplans für das Stadtgartenviertel; Antrag auf Bebauungsplan wird derzeit nicht weiterverfolgt.

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle VI/61/611

Vorlagen-Nummer

2162/2026 Freigabedatum 07.08.2026

Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Antrag nach § 24 GO - Bebauungsplan für das Stadtgartenviertel, Aktenzeichen 49/26

Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Innenstadt dankt dem Petenten für die Eingabe.

Von der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird auf Grund der unten stehenden Erläuterun- gen abgesehen.

Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2026

2 Haushaltsmäßige Auswirkungen

Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz

Nein

Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)

Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)

Begründung: Das Anliegen, den charakteristischen und familienfreundlichen Gebietscharakter zu bewah- ren, wird grundsätzlich nachvollzogen. Nach eingehender planungsrechtlicher Prüfung wird jedoch derzeit kein Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Bau- gesetzbuch (BauGB) gesehen. Ein Bebauungsplan ist nur aufzustellen, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Für das Stadtgartenviertel besteht derzeit kein konkreter städtebauli- cher Regelungsbedarf, der eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich machen würde. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Stadtgartenviertel bereits heute nach den bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen. Dabei sind Vorhaben je nach Lage sowohl nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) als auch – soweit rechtsverbindliche Bebauungspläne bestehen – nach § 30 BauGB zu beurteilen. Die vorhandenen planungsrechtlichen Instrumente ermöglichen be- reits eine sachgerechte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung. Ein darüber hinausge- hender Regelungsbedarf, der die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für das gesamte Stadtgartenviertel erforderlich machen würde, ist derzeit nicht erkennbar. Auch die Umsetzung des von der Bezirksvertretung beschlossenen Veedelsblocks begründet für sich genommen kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die verkehrli- che Neuordnung des öffentlichen Straßenraums kann grundsätzlich unabhängig von der Auf- stellung eines Bebauungsplans erfolgen und führt nicht automatisch zu einem Erfordernis, die planungsrechtliche Zulässigkeit von Grundstücksnutzungen neu zu regeln. Darüber hinaus bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bestehenden planungsrechtlichen Instrumente nicht ausreichen oder eine geordnete städtebauliche Ent- wicklung gefährdet wäre. Die im Antrag angesprochene Sorge vor einer möglichen Verände- rung der Nutzungsstruktur stellt für sich genommen kein ausreichendes Planungserfordernis dar. Die vorhandenen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bieten bereits einen angemesse- nen Rahmen für die Beurteilung zukünftiger Vorhaben. Die städtebauliche Entwicklung des Stadtgartenviertels wird weiterhin beobachtet. Sollten sich künftig konkrete Entwicklungen ergeben, die eine verbindliche Steuerung durch einen Bebau- ungsplan erforderlich machen, wird die Einleitung eines entsprechenden Bauleitplanverfah- rens erneut geprüft. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag auf Aufstellung eines Bebau- ungsplans derzeit nicht weiterzuverfolgen.

Anlagen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Antrag nach § 24 GO NRW