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title: "Bezirksvertretung Innenstadt lehnt Aufstellung eines Bebauungsplans für das Stadtgartenviertel; Antrag auf Bebauungsplan wird derzeit nicht weiterverfolgt."
sdDatePublished: "2026-08-18T12:37:00Z"
source: "https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1106952\u0026type=do"
topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
  - name: "planning inquiries"
    identifier: "medtop:20000633"
  - name: "construction and property"
    identifier: "medtop:20000235"
locations:
  - "Köln"
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Bezirksvertretung Innenstadt lehnt Aufstellung eines Bebauungsplans für das Stadtgartenviertel; Antrag auf Bebauungsplan wird derzeit nicht weiterverfolgt.

Beschlussvorlage

Dezernat, Dienststelle
VI/61/611

Vorlagen-Nummer

2162/2026
Freigabedatum 07.08.2026

Beschlussvorlage
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Antrag nach § 24 GO - Bebauungsplan für das Stadtgartenviertel, Aktenzeichen 49/26

Beschlussorgan
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
Gremium
Datum

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Innenstadt dankt dem Petenten für die Eingabe.

Von der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird auf Grund der unten stehenden Erläuterun-
gen abgesehen.

Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
17.09.2026

2
Haushaltsmäßige Auswirkungen

Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz

Nein

Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)

Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)

Begründung:
Das Anliegen, den charakteristischen und familienfreundlichen Gebietscharakter zu bewah-
ren, wird grundsätzlich nachvollzogen. Nach eingehender planungsrechtlicher Prüfung wird
jedoch derzeit kein Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Bau-
gesetzbuch (BauGB) gesehen.
Ein Bebauungsplan ist nur aufzustellen, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist. Für das Stadtgartenviertel besteht derzeit kein konkreter städtebauli-
cher Regelungsbedarf, der eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich machen würde.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Stadtgartenviertel bereits
heute nach den bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen. Dabei sind Vorhaben je nach
Lage sowohl nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) als auch – soweit rechtsverbindliche Bebauungspläne bestehen – nach §
30 BauGB zu beurteilen. Die vorhandenen planungsrechtlichen Instrumente ermöglichen be-
reits eine sachgerechte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung. Ein darüber hinausge-
hender Regelungsbedarf, der die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für das gesamte
Stadtgartenviertel erforderlich machen würde, ist derzeit nicht erkennbar.
Auch die Umsetzung des von der Bezirksvertretung beschlossenen Veedelsblocks begründet
für sich genommen kein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die verkehrli-
che Neuordnung des öffentlichen Straßenraums kann grundsätzlich unabhängig von der Auf-
stellung eines Bebauungsplans erfolgen und führt nicht automatisch zu einem Erfordernis, die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Grundstücksnutzungen neu zu regeln.
Darüber hinaus bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bestehenden
planungsrechtlichen Instrumente nicht ausreichen oder eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung gefährdet wäre. Die im Antrag angesprochene Sorge vor einer möglichen Verände-
rung der Nutzungsstruktur stellt für sich genommen kein ausreichendes Planungserfordernis
dar. Die vorhandenen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bieten bereits einen angemesse-
nen Rahmen für die Beurteilung zukünftiger Vorhaben.
Die städtebauliche Entwicklung des Stadtgartenviertels wird weiterhin beobachtet. Sollten sich
künftig konkrete Entwicklungen ergeben, die eine verbindliche Steuerung durch einen Bebau-
ungsplan erforderlich machen, wird die Einleitung eines entsprechenden Bauleitplanverfah-
rens erneut geprüft.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag auf Aufstellung eines Bebau-
ungsplans derzeit nicht weiterzuverfolgen.

Anlagen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Antrag nach § 24 GO NRW