Planungsverband Region Nürnberg 22. Änderung des Regionalplans der Region Nürnberg (7); Umbenennung der Planungsregion in Region Nürnberg.
Vierzehnte Änderung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken (7)
- Stand 20.04.2026 -
R E G I O N A L P L A N
R E G I O N N Ü R N B E R G ( 7 )
- Änderung
- Änderung Kapitel 3 „Siedlungswesen“
Gemäß Beschluss des Planungsausschusses vom
Verbindlich erklärt mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom
In Kraft getreten am
Bearbeiter: Regionsbeauftragter bei der Regierung von Mittelfranken
Herausgeber: Planungsverband Region Nürnberg
- Änderung des Regionalplans der Region Nürnberg (7)
Änderungsbegründung
- Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Fortschreibung des Regionalplans der Region Nürnberg sind Art. 14 bis 18 sowie Art. 21 und Art. 22 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBI S. 675) geändert worden ist.
- Änderungen
Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) sind die Regionalpläne aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesent- wicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest (Art. 21. Abs. 2 BayLplG). Laut § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013, zuletzt geändert durch Verord- nung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 751) sind die Regionalpläne (…) nach Inkrafttreten der Ver- ordnung an das Bayerische Landesplanungsgesetz und an das Landesentwicklungsprogramm Bayern anzupassen. Im Anhang 1 des LEP sind die Städte Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach in die zent- ralörtliche Kategorie „Metropole“ eingestuft (durch Schrägstrich verbundene Kommunen bezeichnen Mehrfachzentren). Im Kapitel Siedlungswesen hingegen wird noch auf das gemeinsame Oberzentrum Nürnberg/Fürth/Erlangen Bezug genommen. Diese Abschnitte im Regionalplan entsprechen daher nicht mehr dem Entwicklungsgebot der Regionalpläne aus dem LEP gemäß Art. 21 Abs. 1 des BayLplG und sind daher zwingend fortzuschreiben. Unabhängig vom konkreten Entwicklungsgebot der Regionalpläne aus dem LEP ist auch bei neuen Entwicklungen bzw. veränderten Rahmenbedin- gungen oder auch veralteten Inhalten eine Fortschreibung von Kapiteln des Regionalplans sinnvoll und erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird der Regionalplan der Region Nürnberg (7) im Rahmen der 22. Änderung inhaltlich weiter aktualisiert und angepasst.
Konkret erfolgt die inhaltliche Überarbeitung des Regionalplankapitels 3 „Siedlungswesen“ mit Stand 01.07.1988, das seit diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgeschrieben wurde. In den zurückliegenden Jah- ren hat sich die Region Nürnberg jedoch so dynamisch entwickelt und tiefgreifend verändert, dass eine Fortschreibung des Regionalplankapitels erforderlich und geboten erscheint, um diesen neuen Gegebenheiten entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Region Nürnberg hat in den letzten Jahrzehnten einen tiefgreifenden Strukturwandel und Trans- formationsprozess durchlaufen. Dies drückt sich unter anderem auch in der Umbenennung der Pla- nungsregion von „Industrieregion Mittelfranken“ in „Region Nürnberg“ aus. Während der Anteil an In- dustriebeschäftigten in den letzten Jahrzehnten rückläufig war, verzeichnete der tertiäre Sektor eine hohe Entwicklungsdynamik. Auch in siedlungsstruktureller Hinsicht hat die Region in den letzten Jahren dynamische Verände- rungsprozesse erfahren. Die Region Nürnberg ist stark vom demographischen Wandel mit all seinen unterschiedlichen Facetten betroffen. Sie ist nicht nur durch die Heterogenisierung der Bevölkerung und die damit einhergehenden Herausforderungen an die siedlungsstrukturelle Entwicklung gekenn- zeichnet, sondern auch durch eine zunehmende Veränderung des Altersaufbaus der Bevölkerung. V.a. der Ballungsraum ist zudem durch einen hohen Siedlungsdruck geprägt, wohingegen die geogra- phischen Ränder der Region Nürnberg eher durch ein heterogenes und z.T. kleinteiliges Nebeneinan- der von wachsenden und partiell auch stagnierenden oder schrumpfenden Kommunen gekennzeich- net sind. Sowohl ein hoher Siedlungsdruck, wie auch Stagnations- oder Schrumpfungsprozesse in Verbindung mit Heterogenisierungs- und Alterungstendenzen stellen die Regionalplanung vor spezifi- sche Herausforderungen. Der ausreichenden Schaffung von Wohnraum und den divergierenden Nut- zungsansprüchen unterschiedlicher Bevölkerungsschichten muss ebenso entsprochen werden, wie der Stärkung der innerörtlichen Versorgungsfunktionen und der Aufrechterhaltung einer tragfähigen Infrastruktur in von Bevölkerungsrückgängen gekennzeichneten Kommunen. Laut LEP 1.2.1 (Z) ist dabei der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbe- sondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung zu beachten. Dabei ist die Siedlungs- entwicklung auf die Bevölkerungsentwicklung abzustimmen (vgl. LEP 1.2.1 (B)). Die Ausweisung von
Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (vgl. LEP 3.1 (G). Einher mit einer dynamischen Siedlungsentwicklung gehen daher auch spezielle Herausforderungen an die Regionalplanung, diese Prozesse möglichst raumverträglich in sozialer, ökologischer und ökonomischer Sicht zu gestalten und hierfür die entsprechenden raumord- nerischen Erfordernisse zu schaffen. Bei der Realisierung von bedarfsgerechtem Wohnraum sind so- wohl die siedlungsstrukturellen Anforderungen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zu bedenken, wie auch die zunehmend spürbarer werden Folgen des Klimawandels, die zunehmende Bedeutung des Flächensparens und der Innenentwicklung, die Energiewende oder der Erhalt von Erholungsräu- men und Freiraumstrukturen. Den unterschiedlichen und teils konkurrierenden Anforderungen an den Raum und den daraus resultierenden möglichen Konfliktpotenzialen kommt im Kapitel „Siedlungswe- sen“ dabei ebenfalls besondere Bedeutung zu.
Um dies zu gewährleisten und die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte sowie künftige Herausforde- rungen im siedlungsstrukturellen Bereich (Wohnen und Gewerbe) auf einen aktuellen Stand zu brin- gen, erfolgt im Zuge der 22. Änderung des Regionalplans der Region Nürnberg die Fortschreibung des Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“.