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title: "Apple muss ATTF-Regeln in Deutschland ändern; erste bindende BKartA-Maßnahme gegen Apple"
sdDatePublished: "2026-08-19T14:14:00Z"
source: "https://www.bdzv.de/fileadmin/content/6_Service/6-1_Presse/6-1-2_Pressemitteilungen/2026/PDFs/PM_20260818_Apple_ATT.pdf"
topics:
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  - "Germany"
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Apple muss ATTF-Regeln in Deutschland ändern; erste bindende BKartA-Maßnahme gegen Apple

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.

Kontakt
ZAW
Presse & Kommunikation
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
+49 30 59 00 99 – 717
presse@zaw.de
Apple muss kartellrechtswidrige ATTF-Regeln
ändern
Wichtiger Erfolg für Medien- und Werbewirtschaft – Zusagen
bleiben aber hinter dem klaren Kartellrechtsbefund zurück
Apple muss seine einseitig festgesetzten Regeln, nach denen App-Anbieter auf
iPhones und iPads Nutzerdaten für personalisierte Werbung verwenden können,
ändern und auch seine eigene Praxis für personalisierte Werbung überarbeiten.
Damit haben die Verbände der Werbe- und Medienwirtschaft BDZV, Die
Mediaagenturen, Markenverband, MVFP, VAUNET und ZAW mit ihrer
Beschwerde beim Bundeskartellamt (BKartA) aus dem Jahr 2021 einen wichtigen
Erfolg erzielt.
Das BKartA hatte festgestellt, dass das sog. App Tracking Transparency
Framework (ATTF) in seiner bisherigen konkreten Ausgestaltung gegen
deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht verstößt: Die Regeln behindern
Publisher,
Werbungtreibende
sowie
Werbevermittler
und
-dienstleister bei ihrer Geschäftstätigkeit und bevorzugen Apple gegenüber
Wettbewerbern. Dies hatten die Verbände von Anfang an klar gemacht und
konkret belegt. Das BKartA ist dem gefolgt und hat die Behauptung von Apple,
die Ausgestaltung von ATTF diene der Privatsphäre von Nutzern und sei deshalb
wettbewerbskonform, eine klare Absage erteilt.
Die Entscheidung ist die erste bindende Maßnahme des Bundeskartellamts
gegen Apple nach § 19a GWB. Sie stützt sich zugleich auf Europäisches
Kartellrecht, Art. 102 AEUV. Apple wurde verpflichtet, für sieben Jahre eine Reihe
von Änderungen beim Design und der Ausgestaltung von ATT vorzunehmen. Das
Bundeskartellamt wird dies überwachen. Der kartellrechtliche Befund ist auch
über die künftige Ausgestaltung von ATT hinaus von erheblicher Bedeutung. Für
PRESSEMELDUNG

         Datum: 18.08.2026

die von ATTF betroffenen Unternehmen besteht nun eine wesentliche Grundlage
für
kartellrechtliche
Schadensersatzansprüche
wegen
der
erheblichen
wirtschaftlichen Nachteile, die sie durch ATT erlitten haben.
Vorläufige
Bewertung
der
Feststellungen
des
BKartA
und
der
Verpflichtungen von Apple
Die Entscheidung des BKartA hat Stärken und Schwächen. Positiv hervorzuheben
ist, dass das Amt den Kern der Beschwerde bestätigt: Apple hat als Betreiber von
iOS, iPadOS und dem App Store Regeln für die Nutzung von Daten durch
Drittanbieter einseitig gesetzt und durchgesetzt, die Dritte behindern und
Apples eigene Werbeangebote bevorzugen. Die Vorgaben des Konzerns zur
Gestaltung von Nutzerabfragen und die zusätzliche Abfragearchitektur für
Drittanbieter als solche sind vom BKartA sehr klar als das eingestuft worden, was
sie von Anfang an waren: deutliche Verstöße gegen nationales und europäisches
Recht.
„Die klare Feststellung eines Verstoßes gegen deutsches und europäisches
Kartellrecht ist ein wichtiger Erfolg für die Medien- und Werbewirtschaft“, erklärt
Dr. Bernd Nauen, Hauptgeschäftsführer des ZAW, für die beteiligten Verbände.
„Das Bundeskartellamt bestätigt: Apple darf nicht zugleich behindernde Regeln
setzen, ihre Einhaltung durchsetzen und im eigenen Werbegeschäft von den
daraus entstehenden Nachteilen für andere Unternehmen profitieren. Diese
Entscheidung setzt insofern einen wichtigen Maßstab für die Kontrolle der
Regelsetzungsmacht großer Digitalkonzerne und ist zugleich eine wesentliche
Grundlage für die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche betroffener Unternehmen.“
Die Schwäche der Entscheidung liegt aus Sicht der Verbände darin, dass das
BKartA hiergegen nicht mit der notwendigen und rechtlich möglichen
Konsequenz vorgeht. Zwei Aspekte sind hierfür maßgeblich:
Erstens, die Beschwerdeführer vertreten weiterhin die Auffassung, dass ein
marktmächtiger
Gatekeeper
den
gesetzlich
austarierten
Rahmen
für
Datenverarbeitungen nicht durch eigene, extragesetzliche Vorgaben zulasten
abhängiger Unternehmen verengen darf. Das BKartA hält dies grundsätzlich für
zulässig, sofern die Vorgaben erforderlich sind, um ein vom Gatekeeper
verfolgtes Ziel zu erreichen. Ob eine solche private Regelsetzung zu Lasten
Dritter mit §19a GWB vereinbar ist, bleibt für die künftige Anwendung und
Fortbildung von zentraler Bedeutung. Nach Ansicht der Beschwerde führenden
Verbände sollte eine einseitige Regelsetzung wirksam in die Schranken

gewiesen, nicht faktisch legitimiert werden. Selbst die beigezogenen
Datenschutzaufsichtsbehörden hatten ATTF aus datenschutzrechtlicher Sicht
nicht für erforderlich gehalten.
Der zweite Schwachpunkt der Entscheidung liegt darin, dass die angenommenen
Zusagen dem vom BKartA selbst aufgestellten, strengen Maßstab zur konkreten
Bewertung von ATTF nicht hinreichend Rechnung tragen. Anders als vom BKartA
in seiner Pressemitteilung aufgeführt, hatten die Verbände konkret dargelegt,
dass es ebenso geeignete, aber mildere Mittel als die nun angenommenen
Zusagen
gibt,
um
die
Apple
zugestandenen
Wirtschaftsinteressen
durchzusetzen. Besonders die Tatsache, dass Dritte auch künftig in vielen Fällen
zwei Nutzerabfragen implementieren müssen, ist aus Sicht der Verbände
vermeidbar. Zudem hat das BKartA keine Vorkehrungen dagegen getroffenen,
dass
Apple
weiterhin
bestimmte
Datennutzungen
gänzlich
ohne
Nutzereinwilligungen durchführen kann. Damit steht zu befürchten, dass die
attestierten Nachteile auch mit der Umsetzung der Zusagen nicht umfänglich
ausgeräumt werden.
„Die Feststellung des Missbrauchs von Marktmacht durch das Bundeskartellamt
ist klar und überzeugend. Bei der Abhilfe bleibt das Amt aber zu nachsichtig und
inkonsequent“, so Nauen weiter. „Paragraph 19a GWB wurde geschaffen, um
Gatekeeper-Regelsetzung wirksam zu begrenzen. Die Zusagen müssen deshalb
daran gemessen werden, ob sie die festgestellte Behinderung und
Selbstbevorzugung tatsächlich beenden – nicht allein daran, ob einzelne
Designelemente der Abfrage besser gestaltet werden.“
Die Beschwerdeführenden werden die technischen Tests, die Umsetzung und
das siebenjährige Monitoring eng begleiten. Maßstab wird sein, ob Drittanbieter
künftig tatsächlich faire, praxistaugliche und wirksame Einwilligungsprozesse
nutzen können und ob die bisherigen Wettbewerbsnachteile dauerhaft beseitigt
werden.
Hintergrund
Apple führte ATT 2021 ein. Das Framework regelt unter anderem den Zugriff von
App-Herausgebern auf den IDFA, einem für personalisierte Werbung und die
Messung des Werbeerfolgs wichtigen Geräte-Identifier. Bei bestimmten
Datenverarbeitungen mussten Drittanbieter neben der datenschutzrechtlich
erforderlichen Einwilligung über eine Consent Management Platform (CMP)
zusätzlich eine Zustimmung über einen von Apple vorgegebenen ATT-Prompt

einholen. Apple nutzt für eigene personalisierte Werbung dagegen Daten aus
dem eigenen Ökosystem und unterliegt nicht derselben ATT-Abfragepflicht.
Die Verbände der Medien-, Verlags-, Marken- und Werbewirtschaft wandten
sich gegen diese Ausgestaltung mit einer gemeinsamen Beschwerde an das
Bundeskartellamt. Das Amt beanstandete die konkrete ATT-Ausgestaltung nach
§ 19a GWB und Art. 102 AEUV und verwies insbesondere auf Apples Doppelrolle
als Betreiber von iOS, iPadOS und App Store sowie als Anbieter eigener Apps,
Dienste und Werbeflächen. Apple hat Verpflichtungszusagen angeboten, die das
Amt nun für bindend erklärt hat.
Apple hat vier Monate Zeit, die Änderungen umzusetzen, und wird sie vorab
unter Beteiligung von App-Herausgebern technisch testen. Die Verpflichtungen
gelten sieben Jahre und werden durch einen unabhängigen Monitoring Trustee
überwacht. Die Lösung gilt für Nutzerinnen und Nutzer mit App-Store-
Rechnungsadresse und Gerätestandort in Deutschland und kann nach
Darstellung des Bundeskartellamts auch die künftige ATT-Ausgestaltung in
anderen EU-Mitgliedstaaten beeinflussen.
Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) wurde 1949 gegründet und ist die
Dachorganisation von 43 Verbänden der am Werbegeschäft beteiligten Branchen: Er vertritt die Interessen der
werbenden Unternehmen, des Handels, der Medien, der Werbeagenturen sowie der Werbeberufe und der
Marktforschung. Er vertritt gesamthaft die Interessen der Werbewirtschaft in Deutschland und repräsentiert
Investitionen in kommerzielle Kommunikation von rund 51 Mrd. Euro. In Deutschland sind rund 900.000
Beschäftigte in den Arbeitsbereichen der kommerziellen Kommunikation tätig.