Stadtrat der Stadt Halle (Saale) beschließt Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale); 41.200,00 € Mehrertrag 2027
Beschlussvorlage
Änderung in § 10 Anlage 1 1
Beschlussvorlage
Beratungsfolge Termin Status Ausschuss für Finanzen, städtische Beteiligungsverwaltung und Liegenschaften 18.08.2026
22.09.2026 öffentlich Vorberatung
Bildungsausschuss 01.09.2026 öffentlich Vorberatung
Jugendhilfeausschuss 03.09.2026 öffentlich Vorberatung
Stadtrat 30.09.2026 öffentlich Entscheidung
Betreff: Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die „Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale)“ gemäß Anlage 1.
Katharina Brederlow Beigeordnete
TOP: Vorlagen-Nummer: VIII/2026/02530 Datum: 19.08.2026 Bezug-Nummer. PSP-Element/ Sachkonto: Verfasser: Fachbereich Bildung Plandatum:
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Darstellung finanzielle Auswirkungen Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen
Finanzielle Auswirkungen Aktivierungspflichtige Investition
ja ja
nein nein
Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative Es bestehen keine kostengünstigeren Alternativen.
Folgen bei Ablehnung Die derzeit geltende Satzung behält ihre Bestandskraft und es erfolgt nicht die avisierte Neufassung und Aktualisierung.
A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.
Jahr Höhe (Euro) Wo veranschlagt (Produkt/Projekt)
Ergebnisplan Ertrag (gesamt) 2026 2027
1.600,00
41.200,00
1.36702 Aufwand (gesamt)
Finanzplan Einzahlungen (gesamt)
Auszahlungen (gesamt)
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B Folgekosten (Stand: ab Jahr Höhe (jährlich, Euro) Wo veranschlagt (Produkt/Projekt) Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ertrag (gesamt) 2027
163.200,00
1.36702 Aufwand (ohne Abschreibungen) 2027
556.598,00
1.36702 Aufwand (jährliche Abschreibungen)
Auswirkungen auf den Stellenplan ja nein Wenn ja, Stellenerweiterung:
Stellenreduzierung:
Familienverträglichkeit: ja
Gleichstellungsrelevanz: ja
Klimawirkung: positiv keine negativ
Haushaltskonsolidierungsrelevant ja nein
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Erläuterung:
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist die Erhöhung der Erträge durch die Anpassung der Entgeltordnung für das Schülerwohnheim vorgesehen. Diese Maßnahme ist im Haushaltskonsolidierungskonzept unter der Nr. GB IV.26007 verankert.
Die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Entgeltanpassung stellen sich zeitlich gestaffelt dar. Für das Haushaltsjahr 2026 wird aufgrund des voraussichtlichen Inkrafttretens der Neufassung im laufenden Schuljahr lediglich ein anteiliger Mehrertrag erwartet. Dieser beläuft sich für das verbleibende Schuljahr voraussichtlich auf rund 1.600,00 € und ist unter A „Haushaltswirksamkeit“ als Ertrag für 2026 ausgewiesen. Für das Haushaltsjahr 2027 wird die Entgeltanpassung erstmals ganzjährig wirksam. Auf Grundlage des in Anlage 5 dargestellten Szenarios 2, das eine Erhöhung des Entgelts von bisher 9,00 € auf 12,00 € je Übernachtung vorsieht, ergibt sich bei 99 Wohnheimplätzen, 183 kalkulierten Übernachtungstagen pro Kalenderjahr und einer berücksichtigten Ausfallquote von 24,2 % ein jährlicher Mehrertrag von rund 41.200,00 €. Dieser Betrag ist unter A „Haushaltswirksamkeit“ für 2027 als haushaltskonsolidierungsrelevanter Mehrertrag dargestellt.
Die unter B „Folgekosten“ ausgewiesenen Beträge bilden demgegenüber nicht nur den saldierten Mehrertrag aus der Haushaltskonsolidierungsmaßnahme ab, sondern die nach Durchführung der Maßnahme ab 2027 insgesamt zu erwartenden jährlichen Erträge und Aufwendungen des Produkts 1.36702 Schülerwohnheim. Die erwarteten jährlichen Erträge in Höhe von 163.200,00 € setzen sich aus den bisherigen geplanten Nutzungsentgelten zuzüglich des Mehrertrags aus Szenario 2 zusammen. Die für 2027 ausgewiesenen Aufwendungen ohne Abschreibungen in Höhe von 556.598,00 € stellen die voraussichtlich weiterhin entstehenden jährlichen Betriebs-, Bewirtschaftungs-, Sach- und Personalaufwendungen des Schülerwohnheims dar. Damit wird deutlich, dass die Entgeltanpassung zwar zu einer Ver
Mit dieser Beschlussfassung ist keine Klimafolgewirkung zu verzeichnen.
Begründung:
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sind Schulträger verpflichtet, das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Satz 2 desselben Paragrafen regelt die Möglichkeit, dass zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit überregionalem Einzugsbereich auch Schülerwohnheime gehören können, sofern der Bedarf von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgestellt wird. Die kreisfreie Stadt Halle (Saale) ist als Berufsschuloberzentrum klassifiziert und bietet an ihren vier Berufsbildenden Schulen verschiedenen Landes- und landesübergreifende Fachklassen an.
Die Stadt Halle (Saale) ist zwar nicht verpflichtet, Schülerwohnheimplätze vorzuhalten. Die Stadt Halle (Saale) als Schulträgerin hat sich jedoch dafür entschieden, ein grundständiges Angebot an Wohnheimplätzen als Bestandteil einer leistungsfähigen kommunalen Bildungsinfrastruktur bereitzustellen. Dieses Angebot ist ein wesentlicher Standortfaktor, weil bestimmte Bildungsgänge mit überregionalem Einzugsbereich nur dann dauerhaft gesichert werden können, wenn für auswärtige Schüler eine verlässliche Unterbringungsmöglichkeit besteht. Zugleich hält die Stadt ein Angebot dem Grunde nach vor, ohne dass daraus die Verpflichtung folgt, für jede denkbare Bedarfslage jederzeit einen Wohnheimplatz bereitstellen zu müssen.
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Nach der Begriffsbestimmung aus § 45a SGB VIII liegt eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung vor, wenn es sich um eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung angelegte, ortsgebundene Verbindung räumlicher, personeller und sachlicher Mittel handelt, die der Unterkunftsgewährung und Beaufsichtigung sowie der Erziehung, Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie dient.
Das Schülerwohnheim ist als Einrichtung, in der minderjährige sowie junge volljährige Schülerinnen und Schüler (SuS) zeitweise Unterkunft erhalten, dem Anwendungsbereich der betriebserlaubnisrechtlichen Vorgaben nach § 45 SGB VIII zuzuordnen. Danach bedarf der Betrieb einer solchen Einrichtung grundsätzlich einer Betriebserlaubnis des zuständigen Landesjugendamtes.
Mit der Betriebserlaubnis sind insbesondere Pflichten verbunden, die den Schutz und das Wohl der untergebrachten jungen Menschen sicherstellen. Im Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale) wird dieser Schutzauftrag durch eine pädagogische Betreuung umgesetzt. Die Begleitung der im Wohnheim wohnenden SuS erfolgt durch Erzieherinnen und Erzieher und stellt damit eine kontinuierliche, fachlich qualifizierte Betreuung im Wohnheimalltag sicher.
Um auswärtigen SuS eine verlässliche Unterkunftsmöglichkeit zu eröffnen, hält die Stadt Halle (Saale) im kommunalen Schülerwohnheim am Gustav-Weidanz-Weg 3 insgesamt 99 Wohnheimplätze vor. Dieses freiwillige, grundständige Angebot stärkt die Attraktivität des Bildungsstandorts und trägt dazu bei, Bildungsangebote mit überregionalem Einzugsbereich zu sichern und weiterzuentwickeln.
In der Sitzung des Stadtrates am 01.09.2021 wurde die „Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen im kommunalen Schülerwohnheim“ (Vorlagen-Nummer: VII/2021/02537) beschlossen und im Amtsblatt Nr. 44 vom 01.10.2021 bekannt gegeben. Grundlage der Nutzung ist – wie bei Rechtsgeschäften üblich – eine Nutzungsvereinbarung. Zugleich ist die Stadt Halle (Saale) nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassungsgesetz LSA gehalten, für die Erhebung von Entgelten eine Entgeltordnung zu erlassen. Die nunmehr vorgelegte Neufassung dient dazu, die bislang geltende Benutzungs- und Entgeltordnung durch eine konsolidierte Neuregelung zu ersetzen, weil mehrere wesentliche Änderungen umzusetzen sind:
Erstens wurde das Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale) in „Schülerwohnheim Heiko Runge“ umbenannt (Vorlage-Nr. VIII/2025/01175). Diesem Beschluss wird in der Benutzungs- und Entgeltordnung Rechnung getragen.
Zweitens ist die bestehende Regelung seit dem 01.10.2021 in Anwendung. Nach nunmehr über vier Jahren in der Umsetzung, erfolgte eine administrative Evaluation durch die Wohnheim- und Abteilungsleitung aus der ein Bedarf an zahlreichen Verfahrenskonkretisierungen, gerade im Bewerbungs- und Auswahlprozess sowie bei den Zahlungsmodalitäten, hervorgegangen ist. Eine punktuelle Änderungsordnung hätte diese Vielzahl an Anpassungen nicht hinreichend klar, widerspruchsfrei und anwenderfreundlich abbilden können. Die Ergebnisse sind daher systematisch in eine Neufassung eingeflossen.
Drittens werden im Zuge der Neufassung die Entgeltsätze erhöht und in der Ordnung transparent und nachvollziehbar neu gefasst. Für Schülerinnen und Schüler unter 27 Jahren bleibt es weiterhin bei der Umsatzsteuerbefreiung für die Beherbergungsleistung gemäß § 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG. Dabei ist in der Beschlussvorlage ausdrücklich auf Buchstabe c abzustellen und nicht auf § 4 Nr. 23 Buchstabe a UStG, da dieser Tatbestand nicht die Beherbergung erfasst. Für Schülerinnen und Schüler ab 27 Jahren gilt die Steuerbefreiung hingegen nicht, weil diese Personengruppe vom Gesetzgeber von der Befreiungsregelung ausgenommen ist. In diesen Fällen unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten
6 Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, sodass die Beherbergungsentgelte mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Im Hinblick auf die Preisangabenverordnung sind die Entgelte als Endpreise auszuweisen. Die Ausführungen zu § 6 der Benutzungs- und Entgeltordnung stellen daher die Netto- und auch die finalen Bruttopreise dar.
Die bislang geltende Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale) sah für die kurzfristige Nutzung ein Entgelt von 9,00 € je Übernachtung bzw. 45,00 € je Woche vor. Zugleich enthielt sie – in Anlehnung an die Gastschulbeitragsverordnung vom 08.03.1994 (zuletzt geändert am 07.12.2001) – eine finanzielle Begrenzung des schuljährlichen Jahresbeitrags. Für einen Wohnheimplatz an allgemeinbildenden Schulen wurden 2.556,46 € und für einen Platz an berufsbildenden Schulen 1.380,49 € je SuS und Schuljahr festgesetzt. Diese Beträge sollten grundsätzlich über Gastschulbeiträge bzw. Zuschüsse der abgebenden Schulträger (mit-)getragen werden.
In der Praxis wurden entsprechende Kostenübernahmen durch die abgebenden Schulträger jedoch kaum bewilligt, sodass dieses Entlastungsinstrument nur begrenzt wirksam war. Zudem sind Gastschulbeiträge infolge der Schulgesetznovelle auslaufend. Nach den Übergangsregelungen werden Gastschulbeiträge nur noch für einen begrenzten Zeitraum fortgeführt, eine dauerhafte Gewährung ist damit perspektivisch nicht mehr gegeben.
Im o. g. Entgelt sind folgende Leistungen für die SuS und Auszubildenden enthalten: Übernachtung im möblierten Zweibettzimmer mit einem Kühlschrank und Mikrowelle im Zimmer Geschlechter getrennte Gemeinschaftsbäder mit abschließbaren Einzelduschen ohne Zeitbegrenzung Nutzung de