---
title: "Stadtrat der Stadt Halle (Saale) beschließt Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale); 41.200,00 € Mehrertrag 2027"
sdDatePublished: "2026-08-19T16:53:00Z"
source: "https://buergerinfo.halle.de/getfile.asp?id=340369\u0026type=do\u0026"
topics:
  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "school"
    identifier: "medtop:20000400"
  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
locations:
  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
---


Stadtrat der Stadt Halle (Saale) beschließt Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale); 41.200,00 € Mehrertrag 2027

Beschlussvorlage

Änderung in § 10 Anlage 1
1

Beschlussvorlage

Beratungsfolge
Termin
Status
Ausschuss für Finanzen, städtische
Beteiligungsverwaltung und
Liegenschaften
18.08.2026

22.09.2026
öffentlich
Vorberatung

Bildungsausschuss
01.09.2026
öffentlich
Vorberatung

Jugendhilfeausschuss
03.09.2026
öffentlich
Vorberatung

Stadtrat
30.09.2026
öffentlich
Entscheidung

Betreff:
Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale
Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale)

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die „Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale
Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale)“ gemäß Anlage 1.

Katharina Brederlow
Beigeordnete

TOP:
Vorlagen-Nummer:
VIII/2026/02530
Datum:
19.08.2026
Bezug-Nummer.
PSP-Element/ Sachkonto:
Verfasser:
Fachbereich Bildung
Plandatum:

2

Darstellung finanzielle Auswirkungen
Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen

Finanzielle Auswirkungen
Aktivierungspflichtige Investition

 ja
 ja

 nein
 nein

Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative
 Es bestehen keine kostengünstigeren Alternativen.

Folgen bei Ablehnung
 Die derzeit geltende Satzung behält ihre Bestandskraft und es erfolgt nicht die avisierte Neufassung
und Aktualisierung.

A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.

Jahr
Höhe (Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)

Ergebnisplan
Ertrag (gesamt)
      
      
 2026
 2027
      

     

     

1.600,00

41.200,00

     
      
      
      
 1.36702
      
Aufwand
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Finanzplan
Einzahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Auszahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

3

B Folgekosten (Stand:      
ab Jahr
Höhe
(jährlich,
Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ertrag (gesamt)
      
      
 2027
      
      

     

     
 163.200,00

     

     
      
      
 1.36702
      
      
Aufwand (ohne
Abschreibungen)
      
      
 2027
      
      

     

     
 556.598,00

     

     
      
      
 1.36702
      
      
Aufwand
(jährliche
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

Auswirkungen auf den Stellenplan
 ja
 nein
Wenn ja, Stellenerweiterung:      

Stellenreduzierung:      

Familienverträglichkeit:
 ja

Gleichstellungsrelevanz:
 ja

Klimawirkung:
 positiv
 keine
 negativ

Haushaltskonsolidierungsrelevant
 ja
 nein

4

Erläuterung:

 Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist die Erhöhung der
Erträge durch die Anpassung der Entgeltordnung für das Schülerwohnheim vorgesehen. Diese
Maßnahme ist im Haushaltskonsolidierungskonzept unter der Nr. GB IV.26007 verankert.

 Die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Entgeltanpassung stellen sich zeitlich gestaffelt dar.
Für das Haushaltsjahr 2026 wird aufgrund des voraussichtlichen Inkrafttretens der Neufassung im
laufenden Schuljahr lediglich ein anteiliger Mehrertrag erwartet. Dieser beläuft sich für das verbleibende
Schuljahr voraussichtlich auf rund 1.600,00 € und ist unter A „Haushaltswirksamkeit“ als Ertrag für 2026
ausgewiesen. Für das Haushaltsjahr 2027 wird die Entgeltanpassung erstmals ganzjährig wirksam. Auf
Grundlage des in Anlage 5 dargestellten Szenarios 2, das eine Erhöhung des Entgelts von bisher 9,00
€ auf 12,00 € je Übernachtung vorsieht, ergibt sich bei 99 Wohnheimplätzen, 183 kalkulierten
Übernachtungstagen pro Kalenderjahr und einer berücksichtigten Ausfallquote von 24,2 % ein jährlicher
Mehrertrag von rund 41.200,00 €. Dieser Betrag ist unter A „Haushaltswirksamkeit“ für 2027 als
haushaltskonsolidierungsrelevanter Mehrertrag dargestellt.

 Die unter B „Folgekosten“ ausgewiesenen Beträge bilden demgegenüber nicht nur den saldierten
Mehrertrag aus der Haushaltskonsolidierungsmaßnahme ab, sondern die nach Durchführung der
Maßnahme ab 2027 insgesamt zu erwartenden jährlichen Erträge und Aufwendungen des Produkts
1.36702 Schülerwohnheim. Die erwarteten jährlichen Erträge in Höhe von 163.200,00 € setzen sich aus
den bisherigen geplanten Nutzungsentgelten zuzüglich des Mehrertrags aus Szenario 2 zusammen. Die
für 2027 ausgewiesenen Aufwendungen ohne Abschreibungen in Höhe von 556.598,00 € stellen die
voraussichtlich
weiterhin
entstehenden
jährlichen
Betriebs-,
Bewirtschaftungs-,
Sach-
und
Personalaufwendungen des Schülerwohnheims dar. Damit wird deutlich, dass die Entgeltanpassung
zwar zu einer Ver     

Mit dieser Beschlussfassung ist keine Klimafolgewirkung zu verzeichnen.

Begründung:

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sind Schulträger verpflichtet, das Schulangebot und
die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung
auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Satz 2 desselben Paragrafen regelt die
Möglichkeit, dass zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit überregionalem
Einzugsbereich auch Schülerwohnheime gehören können, sofern der Bedarf von der
Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgestellt wird.
Die kreisfreie Stadt Halle (Saale) ist als Berufsschuloberzentrum klassifiziert und bietet an
ihren vier Berufsbildenden Schulen verschiedenen Landes- und landesübergreifende
Fachklassen an.

Die Stadt Halle (Saale) ist zwar nicht verpflichtet, Schülerwohnheimplätze vorzuhalten. Die
Stadt Halle (Saale) als Schulträgerin hat sich jedoch dafür entschieden, ein grundständiges
Angebot an Wohnheimplätzen als Bestandteil einer leistungsfähigen kommunalen
Bildungsinfrastruktur bereitzustellen. Dieses Angebot ist ein wesentlicher Standortfaktor, weil
bestimmte Bildungsgänge mit überregionalem Einzugsbereich nur dann dauerhaft gesichert
werden können, wenn für auswärtige Schüler eine verlässliche Unterbringungsmöglichkeit
besteht. Zugleich hält die Stadt ein Angebot dem Grunde nach vor, ohne dass daraus die
Verpflichtung folgt, für jede denkbare Bedarfslage jederzeit einen Wohnheimplatz
bereitstellen zu müssen.

5

Nach der Begriffsbestimmung aus § 45a SGB VIII liegt eine betriebserlaubnispflichtige
Einrichtung vor, wenn es sich um eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung
angelegte, ortsgebundene Verbindung räumlicher, personeller und sachlicher Mittel handelt,
die der Unterkunftsgewährung und Beaufsichtigung sowie der Erziehung, Bildung oder
Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie dient.

Das Schülerwohnheim ist als Einrichtung, in der minderjährige sowie junge volljährige
Schülerinnen und Schüler (SuS) zeitweise Unterkunft erhalten, dem Anwendungsbereich der
betriebserlaubnisrechtlichen Vorgaben nach § 45 SGB VIII zuzuordnen. Danach bedarf der
Betrieb einer solchen Einrichtung grundsätzlich einer Betriebserlaubnis des zuständigen
Landesjugendamtes.

Mit der Betriebserlaubnis sind insbesondere Pflichten verbunden, die den Schutz und das
Wohl der untergebrachten jungen Menschen sicherstellen. Im Schülerwohnheim der Stadt
Halle (Saale) wird dieser Schutzauftrag durch eine pädagogische Betreuung umgesetzt. Die
Begleitung der im Wohnheim wohnenden SuS erfolgt durch Erzieherinnen und Erzieher und
stellt damit eine kontinuierliche, fachlich qualifizierte Betreuung im Wohnheimalltag sicher.

Um auswärtigen SuS eine verlässliche Unterkunftsmöglichkeit zu eröffnen, hält die Stadt
Halle (Saale) im kommunalen Schülerwohnheim am Gustav-Weidanz-Weg 3 insgesamt 99
Wohnheimplätze vor. Dieses freiwillige, grundständige Angebot stärkt die Attraktivität des
Bildungsstandorts und trägt dazu bei, Bildungsangebote mit überregionalem Einzugsbereich
zu sichern und weiterzuentwickeln.

In der Sitzung des Stadtrates am 01.09.2021 wurde die „Benutzungs- und Entgeltordnung für
die Überlassung von Räumen im kommunalen Schülerwohnheim“ (Vorlagen-Nummer:
VII/2021/02537) beschlossen und im Amtsblatt Nr. 44 vom 01.10.2021 bekannt gegeben.
Grundlage der Nutzung ist – wie bei Rechtsgeschäften üblich – eine Nutzungsvereinbarung.
Zugleich ist die Stadt Halle (Saale) nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassungsgesetz LSA
gehalten, für die Erhebung von Entgelten eine Entgeltordnung zu erlassen.
Die nunmehr vorgelegte Neufassung dient dazu, die bislang geltende Benutzungs- und
Entgeltordnung durch eine konsolidierte Neuregelung zu ersetzen, weil mehrere wesentliche
Änderungen umzusetzen sind:

Erstens wurde das Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale) in „Schülerwohnheim Heiko
Runge“
umbenannt
(Vorlage-Nr. VIII/2025/01175).
Diesem
Beschluss
wird
in
der
Benutzungs- und Entgeltordnung Rechnung getragen.

Zweitens ist die bestehende Regelung seit dem 01.10.2021 in Anwendung. Nach nunmehr
über vier Jahren in der Umsetzung, erfolgte eine administrative Evaluation durch die
Wohnheim-
und
Abteilungsleitung
aus
der
ein
Bedarf
an
zahlreichen
Verfahrenskonkretisierungen, gerade im Bewerbungs- und Auswahlprozess sowie bei den
Zahlungsmodalitäten, hervorgegangen ist. Eine punktuelle Änderungsordnung hätte diese
Vielzahl an Anpassungen nicht hinreichend klar, widerspruchsfrei und anwenderfreundlich
abbilden können. Die Ergebnisse sind daher systematisch in eine Neufassung eingeflossen.

Drittens werden im Zuge der Neufassung die Entgeltsätze erhöht und in der Ordnung
transparent und nachvollziehbar neu gefasst.
Für
Schülerinnen
und
Schüler
unter
27
Jahren
bleibt
es
weiterhin
bei
der
Umsatzsteuerbefreiung für die Beherbergungsleistung gemäß § 4 Nr. 23 Buchstabe c UStG.
Dabei ist in der Beschlussvorlage ausdrücklich auf Buchstabe c abzustellen und nicht auf § 4
Nr. 23 Buchstabe a UStG, da dieser Tatbestand nicht die Beherbergung erfasst. Für
Schülerinnen und Schüler ab 27 Jahren gilt die Steuerbefreiung hingegen nicht, weil diese
Personengruppe vom Gesetzgeber von der Befreiungsregelung ausgenommen ist. In diesen
Fällen unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten

6
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, sodass die Beherbergungsentgelte mit 7 %
Umsatzsteuer zu versteuern sind.
Im Hinblick auf die Preisangabenverordnung sind die Entgelte als Endpreise auszuweisen.
Die Ausführungen zu § 6 der Benutzungs- und Entgeltordnung stellen daher die Netto- und
auch die finalen Bruttopreise dar.

Die bislang geltende Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim
der Stadt Halle (Saale) sah für die kurzfristige Nutzung ein Entgelt von 9,00 € je
Übernachtung bzw. 45,00 € je Woche vor. Zugleich enthielt sie – in Anlehnung an die
Gastschulbeitragsverordnung vom 08.03.1994 (zuletzt geändert am 07.12.2001) – eine
finanzielle Begrenzung des schuljährlichen Jahresbeitrags. Für einen Wohnheimplatz an
allgemeinbildenden Schulen wurden 2.556,46 € und für einen Platz an berufsbildenden
Schulen 1.380,49 € je SuS und Schuljahr festgesetzt. Diese Beträge sollten grundsätzlich
über Gastschulbeiträge bzw. Zuschüsse der abgebenden Schulträger (mit-)getragen werden.

In der Praxis wurden entsprechende Kostenübernahmen durch die abgebenden Schulträger
jedoch kaum bewilligt, sodass dieses Entlastungsinstrument nur begrenzt wirksam war.
Zudem sind Gastschulbeiträge infolge der Schulgesetznovelle auslaufend. Nach den
Übergangsregelungen werden Gastschulbeiträge nur noch für einen begrenzten Zeitraum
fortgeführt, eine dauerhafte Gewährung ist damit perspektivisch nicht mehr gegeben.

Im o. g. Entgelt sind folgende Leistungen für die SuS und Auszubildenden enthalten:

Übernachtung im möblierten Zweibettzimmer mit einem Kühlschrank und Mikrowelle
im Zimmer

Geschlechter getrennte Gemeinschaftsbäder mit abschließbaren Einzelduschen ohne
Zeitbegrenzung

Nutzung de