Stadt Halle (Saale) – Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim Heiko Runge, Gustav-Weidanz-Weg 3, Halle (Saale); 99 Plätze, Minderjährige bevorzugt bei Vergabe
Anlage 1 der BV VIII/2026/02530
1 Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale)
Aufgrund des § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt in der geltenden Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2025 (GVBl LSA S. 834) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 819) hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in seiner Sitzung vom … folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt Halle (Saale) beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Überlassung eines Wohnheimplatzes im Schülerwohnheim „Heiko Runge“, Gustav-Weidanz-Weg 3, 06124 Halle (Saale) (nachfolgend „Schülerwohnheim“). Die Stadt Halle (Saale) ist Trägerin des Schülerwohnheims.
(2) Das Schülerwohnheim hält eine Kapazität von 99 Plätzen zur Unterbringung von Schülern der Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Halle (Saale) vor.
(3) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung findet auf sämtliche dieser Nutzer Anwendung.
§ 2 Anspruchsberechtigung
(1) Ein Wohnheimplatz im Schülerwohnheim wird an Schüler vergeben, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Halle (Saale) haben und in der Stadt Halle (Saale) eine Berufsbildende Schule in Trägerschaft der Stadt Halle (Saale) besuchen. Die Wohnberechtigung ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
(2) Bei freier Kapazität können Wohnheimplätze befristet auch an Gäste mit schulischem Bezug vergeben werden. Die Vergabe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Wohnheimleitung.
(3) Die Wohnberechtigung begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Zimmerart oder -lage. Umfang und Dauer der Unterbringung richten sich nach den verfügbaren Kapazitäten sowie den zwischen dem Nutzer und der Stadt Halle (Saale) separat abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen.
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§ 3 Nutzungszeiten
(1) Die Wohnheimplätze stehen den wohnberechtigten Schülern regelmäßig während der Schulwochen im Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Anreise ist frühestens am Sonntag vor Beginn der Unterrichtswoche zulässig. Fällt dem Unterrichtsbeginn ein gesetzlicher Feiertag unmittelbar voraus, ist die Anreise frühestens am Feiertag vor dem Unterrichtstag zulässig.
(2) Eine Nutzung außerhalb der Unterrichtszeiten, insbesondere an Wochenenden sowie während der Schulferien, ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die Unterbringung zur Sicherstellung der Ausbildung erforderlich ist.
(3) Die ausnahmsweise Nutzung nach Absatz 2 setzt einen vorherigen Nachweis des schulischen Anlasses sowie die Zustimmung der Stadt Halle (Saale) voraus. Ein Anspruch auf Nutzung außerhalb der Unterrichtszeiten besteht nicht.
(4) Weitergehende Regelungen zu An- und Abreisezeiten, Schließzeiten sowie organisatorischen Abläufen werden durch Hausordnung oder vertragliche Vereinbarungen konkretisiert werden. Diese Regelungen bleiben von dieser Benutzungs- und Entgeltordnung unberührt.
§ 4 Bewerbung und Vergabe von Wohnheimplätzen
(1) Grundsätzlich erfolgt die Unterbringung nur bei vorhandener Kapazität.
(2) Die Bewerbung um einen Wohnheimplatz erfolgt ausschließlich schriftlich unter Verwendung eines Antragsformulars und ist bei der Wohnheimleitung schriftlich einzureichen.
(3) Die Vergabe der kommunalen Wohnheimplätze erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Bis zum 31.05. des laufenden Jahres werden alle Bewerber chronologisch nach Antragseingang für einen Wohnheimplatz im kommenden Schuljahr vorgemerkt. Übersteigt das Antragsvolumen die vorhandene Kapazität, wird die Rangfolge nach Ziffer 2. festgelegt.
Ab dem 01.06. des laufenden Jahres erfolgt die Vergabe in folgender Reihenfolge: a. minderjährige Bewerber,
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3 b. Bewerber der länderübergreifenden Fachklassen und Landesfachklassen mit nachgewiesenem Anfahrtsweg von mehr als 90 Minuten,
c. Bewerber mit nachgewiesenem Anfahrtsweg zur Schule von mehr als 90 Minuten.
- Bei freier Kapazität werden Wohnheimplätze an weitere Bewerber vergeben, die wohnberechtigt gemäß § 2 sein können. Die Entscheidung hierüber trifft die Wohnheimleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage eines Nutzungsvertrages der mit der Stadt Halle (Saale) abzuschließen ist. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach § 6 dieser Entgeltordnung.
(5) Die Bewerbung auf einen Wohnheimplatz verfällt ausnahmslos in folgenden Fällen:
Doppel- und Mehrfachbewerbungen (maßgeblich ist ausschließlich die zeitlich erste eingegangene Bewerbung),
fehlende Unterlagen, die trotz Aufforderung nicht fristgerecht nachgereicht werden,
Erhalt eines Angebotes für einen Wohnheimplatz,
fehlende fristgerechte Annahme des Zimmerangebotes,
fehlende fristgerechte Einreichung des unterzeichneten Nutzungsvertrages.
§ 5 Entgelterhebung
(1) Die Stadt Halle (Saale) erhebt für die Überlassung eines kommunalen Wohnheim- platzes Entgelte nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
(2) Entgeltschuldner ist die Person, die einen kommunalen Wohnheimplatz in Anspruch nimmt. Bei minderjährigen Nutzern tritt an deren Stelle die gesetzliche Vertretung. Anstelle des Nutzers kann auch der Ausbildungsbetrieb, der entsendende Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zur Zahlung herangezogen werden, soweit eine entsprechende Kostenübernahme erklärt wird.
(3) Die Entgeltschuld entsteht mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages.
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4 § 6 Entgeltsatz
(1) Die Entgeltsätze für die Nutzung des Schülerwohnheims für Nutzer, die zum Nutzungsbeginn das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden wie folgt festgesetzt:
Leistung Entgeltsätze
Einzelübernachtung
12,00 EUR 2. Wochenübernachtung
60,00 EUR 3. Monatsübernachtung
240,00 EUR 4. Schuljährliche Übernachtung
2.400,00 EUR
Leistung Entgeltsatz (nto.)
Entgeltsatz (brt.) zzgl. 19% MWSt.
- Bettwäschepaket 5,00 EUR 5, 95 EUR
Die Entgeltsätze dieses Absatzes der Ziffer 1. bis 4. verstehen sich als Bruttopreise. Sie umfassen sämtliche Sach- und Personalkosten der Unterbringung ohne Verpflegung. Diese Entgelte unterfallen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 c) UstG. Davon ausgenommen sind Entgelte für Bettwäsche nach Absatz 1 Ziffer 5.
(2) Die Entgeltsätze für die Nutzung des Schülerwohnheims für Nutzer, die zum Nutzungsbeginn das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden wie folgt festgesetzt:
Leistung Entgeltsatz (nto.)
Entgeltsatz (brt.) zzgl. 7% MWSt.
Einzelübernachtung
12,00 EUR 12,84 EUR 2. Wochenübernachtung
60,00 EUR 64,20 EUR 3. Monatsübernachtung
240,00 EUR 256,80 EUR 4. Schuljährliche Übernachtung
2.400,00 EUR 2.568,00 EUR
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5 Für Schulwohnheimbewohner ab Vollendung des 27. Lebensjahres ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 c) UstG regelmäßig ausgeschlossen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UstG enthalten die Bruttopreise eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 %. Davon ausgenommen sind Entgelte für Bettwäsche nach Absatz 1 Ziffer 5.
§ 7 Fälligkeit des Entgeltes
(1) Das Entgelt ist für alle Preismodelle (Einzel-, Wochen-, Monats- sowie schuljährliche Nutzung) spätestens vier Werktage vor Anreise bzw. Nutzungsbeginn fällig.
(2) Die Entgelte sind grundsätzlich in einer Summe zu zahlen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das Entgelt für die schuljährliche Nutzung in zehn monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden. In diesem Fall ist jede Monatsrate jeweils spätestens vier Werktage vor dem jeweiligen Nutzungsmonat fällig.
(4) Die Pauschale für das Bettwäschepaket ist sofort bei Ausgabe fällig und wird bar bezahlt.
(5) Soweit nach dieser Entgeltordnung Umsatzsteuer zu erheben ist, wird diese zusammen mit dem jeweils fälligen Entgelt erhoben.
(6) Die Zahlung erfolgt – sofern nicht anders vertraglich geregelt – unbar durch SEPA- Lastschrift. Der Entgeltschuldner erteilt der Stadt Halle (Saale) hierzu ein SEPA- Lastschriftmandat. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen nach Entscheidung der Stadt Halle (Saale) zulässig.
(7) Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird die Überlassung des Wohnheimplatzes bis zum Zahlungseingang verweigert werden.
§ 8 Ausfallzeiten und Entgelterstattung
(1) Eine vorübergehende Nichtinanspruchnahme des Wohnheimplatzes (Ausfallzeiten), insbesondere infolge kurzfristiger Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit, lässt die Entgeltpflicht unberührt. Das Nutzungsverhältnis besteht fort und kann nur nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beendet werden.
(2) Eine Entgelterstattung oder Entgeltminderung wegen Ausfallzeiten nach Absatz 1 erfolgt nicht.
(3) Entgelte für Zusatzleistungen, wie das Bettwäschepaket, werden nach Ausgabe bzw. Leistungserbringung nicht erstattet.
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(4) Für die Beendigung der Nutzungsverhältnisse sind die Regelungen des Nutzungsvertrages maßgeblich.
§ 9 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die „Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen im kommunalen Schülerwohnheim“ vom 01. September 2021 (Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) Nr. 44 vom 01. Oktober 2021) außer Kraft.
Halle (Saale), den
Dr. Alexander Vogt Oberbürgermeister
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