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title: "Stadt Halle (Saale) – Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim Heiko Runge, Gustav-Weidanz-Weg 3, Halle (Saale); 99 Plätze, Minderjährige bevorzugt bei Vergabe"
sdDatePublished: "2026-08-19T16:53:00Z"
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Stadt Halle (Saale) – Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim Heiko Runge, Gustav-Weidanz-Weg 3, Halle (Saale); 99 Plätze, Minderjährige bevorzugt bei Vergabe

Anlage 1 der BV VIII/2026/02530

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Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der Stadt
Halle (Saale)

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-
Anhalt in der geltenden Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl LSA S. 288), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2025 (GVBl LSA S. 834) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.
Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 819) hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in seiner Sitzung
vom … folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das kommunale Schülerwohnheim der
Stadt Halle (Saale) beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

(1)
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Überlassung eines Wohnheimplatzes
im Schülerwohnheim „Heiko Runge“, Gustav-Weidanz-Weg 3, 06124 Halle (Saale)
(nachfolgend „Schülerwohnheim“). Die Stadt Halle (Saale) ist Trägerin des
Schülerwohnheims.

(2)
Das Schülerwohnheim hält eine Kapazität von 99 Plätzen zur Unterbringung von
Schülern der Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Halle (Saale) vor.

(3)
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung findet auf sämtliche dieser Nutzer Anwendung.

§ 2
Anspruchsberechtigung

(1)
Ein Wohnheimplatz im Schülerwohnheim wird an Schüler vergeben, die ihren
Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Halle (Saale) haben und in der Stadt Halle (Saale) eine
Berufsbildende Schule in Trägerschaft der Stadt Halle (Saale) besuchen. Die
Wohnberechtigung ist durch geeignete Nachweise zu belegen.

(2)
Bei freier Kapazität können Wohnheimplätze befristet auch an Gäste mit schulischem
Bezug vergeben werden. Die Vergabe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der
Wohnheimleitung.

(3)
Die Wohnberechtigung begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Zimmerart oder
-lage. Umfang und Dauer der Unterbringung richten sich nach den verfügbaren
Kapazitäten sowie den zwischen dem Nutzer und der Stadt Halle (Saale) separat
abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen.

Anlage 1 der BV VIII/2026/02530

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§ 3
Nutzungszeiten

(1) Die Wohnheimplätze stehen den wohnberechtigten Schülern regelmäßig während der
Schulwochen im Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Anreise ist frühestens am
Sonntag vor Beginn der Unterrichtswoche zulässig. Fällt dem Unterrichtsbeginn ein
gesetzlicher Feiertag unmittelbar voraus, ist die Anreise frühestens am Feiertag vor
dem Unterrichtstag zulässig.

(2) Eine Nutzung außerhalb der Unterrichtszeiten, insbesondere an Wochenenden sowie
während der Schulferien, ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die
Unterbringung zur Sicherstellung der Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die ausnahmsweise Nutzung nach Absatz 2 setzt einen vorherigen Nachweis des
schulischen Anlasses sowie die Zustimmung der Stadt Halle (Saale) voraus. Ein
Anspruch auf Nutzung außerhalb der Unterrichtszeiten besteht nicht.

(4) Weitergehende Regelungen zu An- und Abreisezeiten, Schließzeiten sowie
organisatorischen
Abläufen
werden
durch
Hausordnung
oder
vertragliche
Vereinbarungen konkretisiert werden. Diese Regelungen bleiben von dieser
Benutzungs- und Entgeltordnung unberührt.

§ 4
Bewerbung und Vergabe von Wohnheimplätzen

(1)
Grundsätzlich erfolgt die Unterbringung nur bei vorhandener Kapazität.

(2)
Die Bewerbung um einen Wohnheimplatz erfolgt ausschließlich schriftlich unter
Verwendung eines Antragsformulars und ist bei der Wohnheimleitung schriftlich
einzureichen.

(3)
Die Vergabe der kommunalen Wohnheimplätze erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1. Bis zum 31.05. des laufenden Jahres werden alle Bewerber chronologisch nach
Antragseingang für einen Wohnheimplatz im kommenden Schuljahr
vorgemerkt. Übersteigt das Antragsvolumen die vorhandene Kapazität, wird die
Rangfolge nach Ziffer 2. festgelegt.

2. Ab dem 01.06. des laufenden Jahres erfolgt die Vergabe in folgender
Reihenfolge:
a. minderjährige Bewerber,

Anlage 1 der BV VIII/2026/02530

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b. Bewerber
der
länderübergreifenden
Fachklassen
und
Landesfachklassen mit nachgewiesenem Anfahrtsweg von mehr als
90 Minuten,

c. Bewerber mit nachgewiesenem Anfahrtsweg zur Schule von mehr
als 90 Minuten.

3. Bei freier Kapazität werden Wohnheimplätze an weitere Bewerber vergeben,
die wohnberechtigt gemäß § 2 sein können. Die Entscheidung hierüber trifft die
Wohnheimleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)
Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage eines Nutzungsvertrages der mit der Stadt Halle
(Saale) abzuschließen ist. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach § 6 dieser
Entgeltordnung.

(5)
Die Bewerbung auf einen Wohnheimplatz verfällt ausnahmslos in folgenden Fällen:

1. Doppel- und Mehrfachbewerbungen (maßgeblich ist ausschließlich die zeitlich
erste eingegangene Bewerbung),

2. fehlende Unterlagen, die trotz Aufforderung nicht fristgerecht nachgereicht
werden,

3. Erhalt eines Angebotes für einen Wohnheimplatz,

4. fehlende fristgerechte Annahme des Zimmerangebotes,

5. fehlende fristgerechte Einreichung des unterzeichneten Nutzungsvertrages.

§ 5
Entgelterhebung

(1)
Die Stadt Halle (Saale) erhebt für die Überlassung eines kommunalen Wohnheim-
platzes Entgelte nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

(2)
Entgeltschuldner ist die Person, die einen kommunalen Wohnheimplatz in Anspruch
nimmt. Bei minderjährigen Nutzern tritt an deren Stelle die gesetzliche Vertretung.
Anstelle des Nutzers kann auch der Ausbildungsbetrieb, der entsendende Landkreis
bzw. die kreisfreie Stadt zur Zahlung herangezogen werden, soweit eine entsprechende
Kostenübernahme erklärt wird.

(3)
Die Entgeltschuld entsteht mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages.

Anlage 1 der BV VIII/2026/02530

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§ 6
Entgeltsatz

(1)
Die Entgeltsätze für die Nutzung des Schülerwohnheims für Nutzer, die zum
Nutzungsbeginn das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden wie folgt festgesetzt:

Leistung
Entgeltsätze

1.
Einzelübernachtung

12,00 EUR
2.
Wochenübernachtung

60,00 EUR
3.
Monatsübernachtung

240,00 EUR
4.
Schuljährliche Übernachtung

2.400,00 EUR

Leistung
Entgeltsatz (nto.)

Entgeltsatz (brt.)
zzgl. 19% MWSt.

5. Bettwäschepaket
5,00 EUR
5, 95 EUR

Die Entgeltsätze dieses Absatzes der Ziffer 1. bis 4. verstehen sich als Bruttopreise. Sie
umfassen sämtliche Sach- und Personalkosten der Unterbringung ohne Verpflegung.
Diese Entgelte unterfallen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 c) UstG. Davon
ausgenommen sind Entgelte für Bettwäsche nach Absatz 1 Ziffer 5.

(2)
Die Entgeltsätze für die Nutzung des Schülerwohnheims für Nutzer, die zum
Nutzungsbeginn das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden wie folgt festgesetzt:

Leistung
Entgeltsatz (nto.)

Entgeltsatz (brt.)
zzgl. 7% MWSt.

1.
Einzelübernachtung

12,00 EUR
12,84 EUR
2.
Wochenübernachtung

60,00 EUR
64,20 EUR
3.
Monatsübernachtung

240,00 EUR
256,80 EUR
4.
Schuljährliche Übernachtung

2.400,00 EUR
2.568,00 EUR

Anlage 1 der BV VIII/2026/02530

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Für Schulwohnheimbewohner ab Vollendung des 27. Lebensjahres ist die Anwendung
der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 c) UstG regelmäßig ausgeschlossen. Gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 11 UstG enthalten die Bruttopreise eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 %. Davon
ausgenommen sind Entgelte für Bettwäsche nach Absatz 1 Ziffer 5.

§ 7
Fälligkeit des Entgeltes

(1)
Das Entgelt ist für alle Preismodelle (Einzel-, Wochen-, Monats- sowie schuljährliche
Nutzung) spätestens vier Werktage vor Anreise bzw. Nutzungsbeginn fällig.

(2)
Die Entgelte sind grundsätzlich in einer Summe zu zahlen.

(3)
Abweichend von Absatz 2 kann das Entgelt für die schuljährliche Nutzung in zehn
monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden. In diesem Fall ist jede Monatsrate jeweils
spätestens vier Werktage vor dem jeweiligen Nutzungsmonat fällig.

(4)
Die Pauschale für das Bettwäschepaket ist sofort bei Ausgabe fällig und wird bar bezahlt.

(5)
Soweit nach dieser Entgeltordnung Umsatzsteuer zu erheben ist, wird diese zusammen
mit dem jeweils fälligen Entgelt erhoben.

(6)
Die Zahlung erfolgt – sofern nicht anders vertraglich geregelt – unbar durch SEPA-
Lastschrift. Der Entgeltschuldner erteilt der Stadt Halle (Saale) hierzu ein SEPA-
Lastschriftmandat. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen nach Entscheidung der
Stadt Halle (Saale) zulässig.

(7)
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird die Überlassung des Wohnheimplatzes bis
zum Zahlungseingang verweigert werden.

§ 8
Ausfallzeiten und Entgelterstattung

(1)
Eine vorübergehende Nichtinanspruchnahme des Wohnheimplatzes (Ausfallzeiten),
insbesondere infolge kurzfristiger Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit, lässt die
Entgeltpflicht unberührt. Das Nutzungsverhältnis besteht fort und kann nur nach den
vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beendet werden.

(2)
Eine Entgelterstattung oder Entgeltminderung wegen Ausfallzeiten nach Absatz 1
erfolgt nicht.

(3)
Entgelte für Zusatzleistungen, wie das Bettwäschepaket, werden nach Ausgabe bzw.
Leistungserbringung nicht erstattet.

Anlage 1 der BV VIII/2026/02530

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(4)
Für
die
Beendigung
der
Nutzungsverhältnisse
sind
die
Regelungen
des
Nutzungsvertrages maßgeblich.

§ 9
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gelten
jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für
Personen ohne Geschlechtsangabe.

§ 10
Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die „Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von
Räumen im kommunalen Schülerwohnheim“ vom 01. September 2021 (Amtsblatt der Stadt
Halle (Saale) Nr. 44 vom 01. Oktober 2021) außer Kraft.

Halle (Saale), den

Dr. Alexander Vogt
Oberbürgermeister

- Siegel -