Grüne fordern Mindestangebot im Schienenpersonenfernverkehr im Bundestag; Neuer bundesweiter Aufgabenträger plant Fernverkehrsplan

Grüne fordern Mindestangebot im Schienenpersonenfernverkehr - Deutscher Bundestag

Grüne fordern Mindestangebot im Schienenpersonenfernverkehr

HAU) Die Fraktion Bündnis 90

Die Grünen hat den Entwurf für ein Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz ( 21

7626 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) vorgelegt, der den Gewährleistungsauftrag des Bundes nach Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes konkretisieren und ein Mindestangebot im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) sichern soll. Unter Berücksichtigung verkehrlicher, sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren müsse ein ausreichendes Mobilitätsangebot im SPFV sichergestellt werden, heißt es in dem Entwurf.

Zuständig für die Sicherung eines solchen Mobilitätsangebotes soll nach den Vorstellungen der Grünen ein bundesweiter Aufgabenträger in der Rechtsform einer bundeseigenen GmbH sein. Diese solle für ihre hoheitlichen Aufgaben beliehen werden und der Rechtsaufsicht des Bundes unterliegen. „Der Aufgabenträger stellt im Benehmen mit den Ländern einen Fernverkehrsplan auf, der sich an den Etappen des Deutschlandtakts orientiert und Verbindungen, Laufwege, Takte und Qualitätsvorgaben festlegt. Die Leistungen sind vorrangig eigenwirtschaftlich zu erbringen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Für Abschnitte ohne wirtschaftlich tragbaren Betrieb soll das Trassenentgelt abgesenkt werden. Verbleibende Verbindungen sollen „nach Markterkundung“ als gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370

Ergänzend will der Entwurf zwei bestehende Gesetze anpassen. Artikel 2 verankere im Eisenbahnregulierungsgesetz eine Definition des Deutschlandtakts und seiner Etappen und verzahne so das Angebot mit dem schrittweisen Infrastrukturausbau, schreiben die Grünen. Artikel 3 bestimme im Allgemeinen Eisenbahngesetz den bundesweiten Aufgabenträger als zuständige Behörde für Vergaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1370

2007 im Fernverkehr. Solche Vergaben seien bislang nur für den Nahverkehr geregelt gewesen. Artikel 4 regle das Inkrafttreten, „wobei die Vorschriften zum Fernverkehrsplan zwölf Monate nach Verkündung wirksam werden“.

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