Stadt Chemnitz und Erzgebirgskreis Hochwasserschutz Würschnitz Klaffenbach/Harthau; HQ25 HQ100 Schutzziele festgelegt.

Stadt Chemnitz und Erzgebirgskreis - “Hochwasserschutz an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau und Klaffenbach, Bereich Birkencenter bis Wasserschloss Klaffenbach (Maßnahme M4) sowie Rückstausicherung und Gewässerausbau Hutholzbach”

[19.8.2026] Bekanntmachung Chemnitz (pdf-Datei; 0,61 MB) [19.8.2026] Bekanntmachung Gemeinde Neukirchen_Erzgeb (pdf-Datei; 0,18 MB) [19.8.2026] Bekanntmachung LDS (pdf-Datei; 0,11 MB) [19.8.2026] Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen (pdf-Datei; 0,11 MB)

41] Stadt Chemnitz und Erzgebirgskreis - “Hochwasserschutz an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau und Klaffenbach, Bereich Birkencenter bis Wasserschloss Klaffenbach (Maßnahme M4) sowie Rückstausicherung und Gewässerausbau Hutholzbach” Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Vorhaben - Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses - Vom 13. August 2026 Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli 2026 Geschäftszeichen: C46-0522

41 auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Freiberger Mulde

Zschopau und der Stadt Chemnitz gemäß § 68 Absatz 1, § 67 Absatz 2 und § 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist; in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist und in dieser bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung gemäß § 102b des aktuellen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert wurde, auf das oben bezeichnete Verfahren anwendbar ist, sowie §§ 2 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, festgestellt. I Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz und am Hutholzbach im Chemnitzer Ortsteil Klaffenbach, bzw. im Ortsteil Harthau. Das Vorhaben ist Teil der örtlichen Maßnahmen des Hochwasserschutzkonzeptes an der Würschnitz und verfolgt die Umsetzung der Maßnahme 4 des HWSK 27 Los 6. Es werden Hochwasserschutzanlagen an der Würschnitz im Bereich der Brücke Klaffenbacher Hauptstraße bis zum Birkencenter mit dem Beschluss genehmigt. Die Würschnitz wird teilweise im Sohlebereich zur Verbesserung des Durchflusses aufgeweitet. Es sollen zwei Gewässerzufahrten neu gebaut werden. Die ursprüngliche Planung betraf noch den Abschnitt der Würschnitz von Fluss-km 3+620 bis Fluss-km 5+257, wobei durch die 1. und 2. Tektur die Maßnahmen im Abschnitt zwischen Fluss-km 4+040 bis 5+257 im Ergebnis entfallen sind und nicht mehr Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses sind. Der Hutholzbach soll – als Gewässer zweiter Ordnung – so ausgebaut werden, dass er rückstausicher in die Würschnitz abfließen kann, da der Hochwasserschutz der Würschnitz für die Ortslage Klaffenbach nur erreicht wird, wenn der Hutholzbach vor einem Rückstau der Würschnitz gesichert wird. Die Maßnahmen zur Rückstausicherung des Hutholzbachs beim Hochwasser der Würschnitz sind daher ebenfalls Gegenstand der Planfeststellung. Ziel der geplanten Maßnahmen ist für die Würschnitz ein Hochwasserschutz bis zu einem Bemessungshochwasserabfluss von HQ25. Für die Rückstausicherung und des Gewässerausbaus des Hutholzbaches wird das Schutzziel HQ100 festgelegt. Im Zusammenhang mit der Maßnahme sind außerdem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entlang der Würschnitz geplant. Ein Teil der Kompensationsmaßnahmen betrifft auch den Umkreis des Vorhabens und somit auch eine andere Gemeinde. Dies betrifft die Gemeinde Neukirchen

Erzgeb. Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 3a – 3e und der Nr. 13.13 und 13.16 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde gemäß § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Die Zulässigkeitsentscheidung wird hiermit gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, öffentlich bekannt gemacht. II Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich der zwei Änderungen zur Umsetzung des Vorhabens. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, zu Fischartenschutz

Fischerei, zu Belangen der Abfallwirtschaft, der Altlasten und des Bodenschutzes und des Immissionsschutzes, zu Belangen von Archäologie und Denkmalschutz, Verkehr und Straßenbau, Kampfmittelbeseitigung und der Ver- und Entsorgung sowie zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden. Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist und in dieser bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung gemäß § 102b des aktuellen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert wurde, auf das oben bezeichnete Verfahren anwendbar ist, auch die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach Naturschutzrecht, eine Genehmigung nach Denkmalschutzrecht sowie die Zulassung von Folgemaßnahmen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse. In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 83 Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), sofort vollziehbar, soweit er den Bau und Betrieb einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage betrifft. Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 12 a G vom 23. April 2026 I Nr. 111 geändert worden ist, angeordnet. III Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung nebst Anlage und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit von Dienstag, dem 1. September 2026 bis einschließlich Montag, dem 14. September 2026 in der Stadt Chemnitz, Tiefbauamt, Neues Technisches Rathaus, Friedensplatz 1, 09111 Chemnitz, Raum B527 und in der Gemeindeverwaltung Neukirchen

Erzgeb., Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen

Erzgeb., Raum 10 (1.OG) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird ortsüblich bekannt gemacht. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist und in dieser bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung gemäß § 102b des aktuellen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert wurde, auf das oben bezeichnete Verfahren anwendbar ist). Die Bekanntmachung ist einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses sowie der festgestellten Planunterlagen gemäß § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist und in dieser bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung gemäß § 102a des aktuellen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert wurde, auf das oben bezeichnete Verfahren anwendbar ist, während des genannten Auslegungszeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https:

bekanntmachung unter der Rubrik Hochwasserschutz sowie gemäß § 27 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt im Zentralen Internetportal http:

www.uvp-verbund.de (UVP-Portal) einsehbar. IV Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich oder elektronisch Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen. Weiter sind das Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten; berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder; Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder; Vereinigungen, deren satz