Ukrainischer Staatsbürger verurteilt wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken in Stuttgart; 1 Jahr 3 Monate Haft, zwei freigesprochen
Strafsenat:Verurteilung eines Angeklagten wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken und Freispruch zweier weiterer Angeklagter vom Vorwurf der Verabredung zur schweren Brandstiftung u. a.
Strafsenat: Verurteilung eines Angeklagten wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken und Freispruch zweier weiterer Angeklagter vom Vorwurf der Verabredung zur schweren Brandstiftung u. a.
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Matthias Merz in einem Staatsschutzverfahren gegen drei ukrainische Staatsangehörige am heutigen 22. Verhandlungstag das Urteil verkündet. Ein 30 Jahre alter ukrainischer Staatsbürger, der zuletzt in der Schweiz lebte, wurde wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zwei weitere, 22 und 25 Jahre alte Angeklagte ukrainischer Staatsangehörigkeit wurden freigesprochen.
Die Anklagen des Generalbundesanwalts vom 16. Dezember 2025 und vom 16. Januar 2026 haben allen drei Angeklagten jeweils ein Verbrechen der Verabredung zur schweren Brandstiftung (§ 30 Absatz 2 Variante 3 StGB i.V.m. § 306a Absatz 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Vergehen der Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1 StGB) vorgeworfen, den 22 und 25 Jahre alten Angeklagten wurde zusätzlich tateinheitlich eine geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 Absatz 1 Nr. 1 StGB) zur Last gelegt (vgl. die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2026 hier und vom 9. Februar 2026 hier ).
Die Hauptverhandlung hat diese Vorwürfe nur teilweise bestätigt. Insbesondere hat nicht festgestellt werden können, dass sich die Angeklagten zu einer schweren Brandstiftung verabredet haben. Zwar war der Senat überzeugt, dass die drei Angeklagten im März 2025 an einem von einer staatlichen russischen Stelle veranlassten Versand zweier Pakete, die jeweils einen GPS-Tracker und Autoersatzteile enthielten, über einen ukrainischen Versanddienstleister aus Deutschland in die Ukraine mitwirkten. Ebenso konnte festgestellt werden, dass dies den russischen Auftraggebern zumindest auch dazu diente, etwaige Möglichkeiten für Sabotagehandlungen mit dem Ziel der Störung solcher Transporte und der zugehörigen Infrastruktur auch in Deutschland abzuklären. Nicht feststellbar war hingegen, dass dem Geschehen bereits ein im Sinne der Anklagen dahin gefasster und zumindest in groben Zügen konkretisierter Plan zugrunde lag, anschließend Pakete mit Brandsätzen von Deutschland aus in die Ukraine zu versenden. Auch hat die Beweisaufnahme nicht erbracht, dass die Angeklagten in einen solchen eingebunden oder eingeweiht gewesen wären oder dass sie sich bereithielten, derartige Sabotagehandlungen (§ 87 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 StGB) zu begehen.
Weder die in die Hauptverhandlung eingeführte umfangreiche Chatkommunikation der Angeklagten untereinander sowie mit Dritten noch die Vernehmung zahlreicher Zeugen auch aus dem persönlichen Umfeld der Angeklagten noch die Ergebnisse der jeweiligen Wohnungsdurchsuchungen und Auswertungen der sichergestellten Asservate haben die Vorwürfe hinsichtlich der Verbrechensverabredung oder eines Sichbereithaltens für Sabotagehandlungen bestätigen können. Auch aus den vom Bundesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Erkenntnissen ergab sich nicht, dass die Angeklagten insoweit mit dem erforderlichen Vorsatz handelten.
Den 22 und 25 Jahre alten Angeklagten konnte auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden, dass sie es für möglich hielten und billigten, dass der beauftragte Paketversand zumindest auch einem Auskundschaften von möglichen Sabotageobjekten für eine staatliche russische Stelle dienen sollte. Auch ein Vorsatz für eine geheimdienstliche Agententätigkeit war bei ihnen nicht feststellbar. Sie waren freizusprechen. Die Haftbefehle wurden aufgehoben. Der Senat hat ihnen eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt, da sie diese durch ihre Mitwirkung an einem auch nach ihrer Einschätzung dubios anmutenden Paketversand grob fahrlässig verursacht haben.
Soweit der Senat bezüglich des aus der Schweiz ausgelieferten 30-jährigen Angeklagten hingegen überzeugt war, dass er sich an einem Auskundschaften möglicher Sabotageobjekte für eine staatliche russische Stelle vorsätzlich beteiligte, gründet dies auf seinen weiterreichenden Kenntnissen zum Vorgang und dem von ihm entfalteten besonderen Engagement. Er organisierte im Auftrag eines Bekannten aus dem russisch besetzten Mariupol den Versand der GPS-Tracker, die Standortdaten während des Transports aus Deutschland in die Ukraine lieferten. Hierzu band er die beiden anderen Angeklagten ein und übergab die Tracker an den 22-jährigen Angeklagten in Konstanz, der sie weisungsgemäß nach Köln weiterleitete. Von dort verschickte sie der 25-jährige Angeklagte mit einem ukrainischen Versanddienstleister in die Ukraine.
Bei der Strafzumessung bezüglich dieses Angeklagten hat der Senat einerseits u. a. seine bisherige Straffreiheit, die teilgeständige Einlassung hinsichtlich des objektiven Geschehens, das sich noch weit im Vorfeld etwaiger Sabotageaktivitäten bewegte, und die besonderen Belastungen der erlittenen Untersuchungshaft berücksichtigt. Andererseits wurde das Gewicht seines Tatbeitrags innerhalb des Gesamtgeschehens gewürdigt, wobei zuvörderst auf sein Handeln im Inland abzustellen war. Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Die verhängte Freiheitsstrafe gilt als bereits vollständig durch Auslieferungs- und Untersuchungshaft verbüßt, so dass auch der ihn betreffende Haftbefehl aufgehoben wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem verurteilten Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen. Gegen die Versagung der Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist eine sofortige Beschwerde möglich.
Aktenzeichen 6 St 3 BJs 158
25 – Oberlandesgericht Stuttgart 3 BJs 158
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
- sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
- Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen,
Verurteilung eines Angeklagten wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken und Freispruch zweier weiterer Angeklagter vom Vorwurf der Verabredung zur schweren Brandstiftung u. a.
Strafsenat: Verurteilung eines Angeklagten wegen Agenten-tätigkeit zu Sabotagezwecken und Freispruch zweier weiterer Angeklagter vom Vorwurf der Verabredung zur schweren Brandstiftung u. a.
Strafsenat: Verurteilung eines Angeklagten wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken und Freispruch zweier weiterer Angeklagter vom Vorwurf der Verabredung zur schweren Brandstiftung u. a.