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title: "Bremer Senat begrüßt BauGB-Upgrade Bremen; Stärkere kommunale Vorkaufsrechte gegen Umgehungen"
sdDatePublished: "2026-08-19T15:14:00Z"
source: "https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20260818_top_3_BauGB_Upgrade_Problemimmobilien_N.pdf"
topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
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    identifier: "medtop:20000241"
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locations:
  - "Bremen (Bundesland)"
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  - "Germany"
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Bremer Senat begrüßt BauGB-Upgrade Bremen; Stärkere kommunale Vorkaufsrechte gegen Umgehungen

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Kleine Anfrage
der Fraktion der SPD vom 09.06.2026
und Mitteilung des Senats vom 18.08.2026
„Welche Chancen bietet das BauGB-Upgrade für den Umgang mit Problemim-
mobilien in der Stadtgemeinde Bremen?“

Vorbemerkung der fragestellenden Fraktion:
Problem- und Schrottimmobilien stellen vielerorts eine erhebliche Belastung für Be-
wohner:innen sowie für die Entwicklung ganzer Quartiere dar. Bauliche Missstände,
Verwahrlosung und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Umfeld
beeinträchtigen die Wohnqualität, verschärfen soziale Problemlagen und hemmen die
städtebauliche Entwicklung.

Mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz und dem Wohnraumschutzgesetz hat das Land
Bremen in den vergangenen Jahren wichtige Instrumente für die Kommunen geschaf-
fen, die bereits wiederholt erfolgreich angewendet wurden, um gegen Missstände auf
dem Wohnungsmarkt vorzugehen. Auch die bundesweiten Instrumente des Bauge-
setzbuches (BauGB) bieten ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten, gleichwohl
sieht das Baugesetzbuch vielfach hohe Hürden vor, die die Anwendung in der Praxis
erschweren oder faktisch unmöglich machen. Anhaltend ungelöste Beispiele wie das
Hochhaus am Rembertiring veranschaulichen, dass die Möglichkeiten der Stadt immer
noch begrenzt sind und Eingriffe zu hohen Hürden unterliegen.

Hinzu kommt, dass nachhaltige Verbesserungen oft nur durch einen Eigentümerwech-
sel hin zu einem sozial orientierten Bestandshalter herbeigeführt werden können. Po-
sitive Beispiele für Aufwärtstrends durch kommunalen Erwerb sind die Sanierung der
Lüssumer Heide und des Hochhauses Neuwieder Straße 3 in Tenever (jeweils durch
die GEWOBA). Hier konnten infolge des Ankaufs spürbare und für alle Menschen
sichtbare Aufwertungen erzielt und insbesondere die Lebenssituation der Mietenden
erheblich verbessert werden.

Dass nicht noch mehr solcher Erfolgsgeschichten Wirklichkeit werden konnten, liegt
auch an eklatanten Lücken in Vorkaufsrechten für die Kommunen. So lassen sich kom-
munale Vorkaufsrechte regelmäßig umgehen, indem nicht die Immobilie selbst, son-
dern die Anteile des die Immobilie besitzenden Unternehmens verkauft werden (sog.
„Share Deal“). Während diese auch zur Steuervermeidung vielfach genutzte Konstruk-
tion bereits seit vielen Jahren bundesweit diskutiert wird, bleiben andere Umgehungs-
formen weitgehend unbeachtet. Besonders deutlich wurde dies bei der Frage eines
Vorkaufsrechts für die Grohner Düne: Obwohl alle Wohnungen einem Unternehmen
gehörten, ist das Gebäude „Große Düne“ als Wohnungseigentümer:innengemein-
schaft (WEG) eingetragen, da hierfür genügt, dass die Heizungsanlage auf dem Dach
einem anderen Eigentümer gehört. Da WEG von einem Vorkaufsrecht in der aktuellen
Fassung des BauGB noch ausgenommen sind, ist ein wirksames Vorkaufsrecht der

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Stadt für die Grohner Düne bis heute stark erschwert. Dies trifft verständlicherweise
auf wenig Verständnis in der Bevölkerung vor Ort.

Durch den von Bundesbauministerin Verena Hubertz vorgelegten Entwurf des
„BauGB-Upgrade“ sollen Kommunen künftig zusätzliche Möglichkeiten erhalten, um
gegen Problem- und Schrottimmobilien vorzugehen, kommunale Vorkaufsrechte zu
stärken und Umgehungstatbestände zu schließen. Die vorgesehenen Regelungen er-
öffnen den Städten und Gemeinden neue Handlungsspielräume zur Stabilisierung von
Quartieren, zur Sicherung guter Wohnverhältnisse und zum Schutz bezahlbaren
Wohnraums.

Das BauGB-Upgrade hat das Potenzial, zu einem Meilenstein für die kommunale
Stadtentwicklungspolitik zu werden. Die vorgesehenen Neuregelungen eröffnen auch
der Stadtgemeinde Bremen neue Möglichkeiten im Umgang mit Problemimmobilien
sowie bei der Sicherung lebenswerter Quartiere. Um die daraus resultierenden Chan-
cen nutzen zu können, gilt es aus Sicht der SPD, die konkreten Anwendungsmöglich-
keiten der Reform für DIE Stadtgemeinde Bremen näher zu beleuchten.
Der Senat beantwortet die Anfrage wie folgt:
Frage 1:
1.1 Welche Bedeutung misst der Senat dem bisherigen Instrument des kommu-
nalen Vorkaufsrechtes für die Stadtentwicklung bei?
1.2 Welche wesentlichen Erfahrungen hat er hiermit gemacht und
1.3 welche Verbesserungen hält er im Zuge einer BauGB-Novelle für erforder-
lich?
Die Teilfragen 1.1 und 1.2 werden zusammen beantwortet.
Der Senat begrüßt ausdrücklich die Möglichkeiten, die das „BauGB Upgrade“ bietet.
Gerade im Bereich der Problemimmobilien wird damit eine Regelungslücke geschlos-
sen.
Das kommunale Vorkaufsrecht stellt ein bedeutendes Instrumentarium der Stadt dar.
Es ermöglicht, Flächen gezielt zu erwerben, um infrastrukturelle und oder städtebauli-
che Zielsetzungen umzusetzen und die infrastrukturelle und städtebauliche Entwick-
lung im Sinne der öffentlichen Belange zu steuern.

Gemäß § 24 BauGB ermöglicht das allgemeine, gesetzliche Vorkaufsrecht bei im Be-
bauungsplan festgesetzten Flächen für die Erschließung oder für Grünflächen einen
wichtigen Beitrag zur planmäßigen städtebaulichen Entwicklung. Die Ausübung von
Vorkaufsrechten gemäß § 24 BauGB erfolgt in Bremen regelmäßig und zum Teil sehr
langfristig über Jahrzehnte, um bestehende Planungen im Mobilitätsbereich zu sichern
(bspw. die im Flächennutzungsplan vorgesehene Straßenbahnlinie in Planung entlang
der Osterholzer Heerstraße oder die Umsetzung einer Radpremiumroute entlang der
Osterholzer Landstraße).

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Darüber hinaus bietet § 25 BauGB die Möglichkeit, durch Erlass von kommunalen Sat-
zungen (in Bremen: Ortsgesetze) besondere Vorkaufsrechte vorzusehen.). Dies ist in
den letzten Jahren wieder verstärkt verfolgt worden, wie zum Beispiel durch Vor-
kaufsortsgesetze in Tenever, im Vorderen Woltmershausen oder in Hemelingen. So
wird mit einem Vorkaufsortsgesetz die notwendige kommunale Rechtsgrundlage für
die Umsetzung kommunaler Zielsetzungen geschaffen, indem es die Sicherung und
Entwicklung bestimmter Gebiete, in denen eine kommunale Maßnahme im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch den kommunalen, satzungsgestützten Grunderwerb
gezielt unterstützt und erleichtert umgesetzt werden kann (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2
BauGB Die Ausübung des satzungsgestützten Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB ist
jedoch – wie auch beim gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB - an eine aus-
reichende Finanzierung und strategische Planung gebunden. Mit Ausübung des Vor-
kaufsrechts kommt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB iVm § 464 Absatz 2 BGB zwischen
privatem Verkäufer und der Kommune ein selbständiger Kaufvertrag zu den bereits
ausgehandelten Bedingungen zustande, es sei denn, die Kommune kann nach § 28
Absatz 3 Satz 1 BauGB zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis kann auf den Ver-
kehrswert begrenzt werden; in diesem Fall steht dem Verkäufer allerdings ein Rück-
trittsrecht gemäß § 28 Abs. 3 BauGB zu. Diese Regelung soll überhöhten Kaufpreisen
vorbeugen, hat sich in der Praxis jedoch als wenig wirksam erwiesen. Zudem wirken
sich die Fristen zur Ausübung aus. In vielen Fällen besteht ein erhebliches Hemmnis
in der zügigen Bearbeitung und Abstimmung da auch hier entsprechende Ressourcen
fehlen.

Im Folgenden soll mit einem konkreten Beispiel die Komplexität der Ausübung exemp-
larisch dargelegt werden. Das Vorkaufsortsgesetz für das Vordere Woltmershausen
hat seit Inkrafttreten 2019 zum Ziel, die städtebauliche Entwicklung gemäß der be-
schlossenen Masterplanung zu sichern. Ziel ist unter anderem die Entwicklung des
„Gleisparks als grünes Netz“ mit Anbindung an die Wallanlagen, die Weser, die Innen-
stadt, die Ochtum, den Hohentorshafen und Rablinghausen. Das ehemalige Betriebs-
gelände des Gewerbebetriebs Wisura nimmt dabei eine zentrale Lage ein. Trotz der
Sicherung des Gewerbestandorts sollten Möglichkeiten einer Durchwegung und An-
bindung an den Gleispark geschaffen werden, um die Zugangssituation im Umfeld des
Woltmershauser Tunnels und die Anbindung des Gleisparks an den Hohentorshafen
weiterzuentwickeln. Aufgrund fehlender Finanzierung konnte dieses Ziel durch den
(Teil-)Erwerb des Betriebsgeländes im Verkaufsfall 2024 jedoch nicht weiterverfolgt
werden.

Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen scheint im Zuge einer zukünftigen Novellie-
rung des Baugesetzbuchs (BauGB) insbesondere folgende Verbesserung denkbar:

•
Die Überprüfung der Rücktrittsregelung: Die Möglichkeit des Verkäufers, bei
Begrenzung des Kaufpreises auf den Verkehrswert vom Vertrag nach § 28 Abs.
3 BauGB zurückzutreten, sollte überprüft werden, da sie in der Praxis häufig die
Ausübung des Vorkaufsrechts verhindert und somit die intendierte Wirkung kon-
terkariert.

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Insgesamt sieht der Senat im kommunalen Vorkaufsrecht ein unverzichtbares Instru-
ment für die Stadt, dessen Wirksamkeit und Anwendung sowohl auf Bundesebene als
auch innerhalb der Freien Hansestadt Bremen weiter gestärkt werden sollte.

Zu Teilfrage 1.3:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisie-
rung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Stand: RegE / Kabinettsbeschluss
vom 27. Mai 2026, sog. BauGB-„Upgrade“) sieht in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB-E
eine sinnvolle und praxisnahe Erweiterung des kommunalen Vorkaufsrechts bei soge-
nannten „Schrottimmobilien“ vor. Im Buchstaben b wird der Anwendungsbereich des
Vorkaufsrechts bei Problem- und Schrottimmobilien im Fall von baulichen Missständen
auf sogenannte Mängel im Sinne des § 177 Absatz 3 BauGB ausgeweitet. Damit wird
einem Vollzugsproblem begegnet. Durch die Aufnahme des Begriffs „Mängel“ in den
Tatbestand des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB wird die Anwendung dieses
Vorkaufsrechts praktikabel vereinfacht. Die Kommunen erhalten so ein grundsätzlich
wirksames Instrument, um gegen die negativen städtebaulichen Auswirkungen von
Schrottimmobilien vorzugehen und Spekulation mit Problem- und Schrottimmobilien
durch wiederholte Verkäufe ohne Verwertungsabsicht, inklusive daraus resultierenden
negativen Auswirkungen auf die Bodenmarktpreise, zu unterbinden (vgl. RegE, Kab-Be-
schl.,
Seite
117,
veröffentlicht
auf
der
Internetseite
des
Bundesbauministeriums:
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-up-
grade.html .

In diesem Zusammenhang ist auch die Bundesratssitzung am 10. Juli 2026 zu nennen,
dort folgte der Bundesrat den Forderungen v.a. des Landes Bremen zum Vorkaufs-
recht in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf. So soll das kommunale Vor-
kaufsrecht auch dann greifen, wenn ein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung
oder aus einer Insolvenzmasse verkauft wird. Das Bauressort sieht hier Handlungsbe-
darf, da nach der derzeit geltenden Rechtslage die Ausübung des Vorkaufsrechts fak-
tisch ins Leere läuft, wenn der Verkäufer nach der Ausübung insolvent wird und das
Grundstück in die Insolvenzmasse fällt. Die Gegenäußerung der Bundesregierung
steht zum Zeitpunkt der Beantwortung aus. Das weitere parlamentarische Verfahren
ist abzuwarten.
Frage 2. Zu der in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB (neu) vorgesehenen
Ausweitung des Vorkaufsrechts auf Immobilien mit baulichen Mängeln im Sinne
des § 177 Absatz 3 BauGB:
a. Welche konkreten zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten ergeben sich für
die Stadtgemeinde Bremen hierdurch?
Erstmalig wird eine Ermächtigungsgrundlage mit direktem Verweis in das besondere
Städtebaurecht bei verwahrlosten, missstands- und auch mangelbehafteten Immobi-
lien geschaffen. Die konkreten Handlungsmöglichkeiten werden sich im Gesetzesvoll-
zug zeigen und sind objektspezifisch. Gleichzeitig kann bereits jetzt festgestellt wer-
den, dass die vorgesehene Änderung die Anwendung des Vorkaufsrechts erheblich
vereinfacht und den Kommunen ein wirksames Instrument verschafft, um gegen die

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negativen städtebaulichen Auswirkungen von Problem- und Schrottimmobilien sowie
die Spekulation mit derartigen Objekten nachhaltig vorzugehen.
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