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title: "Senat überreicht Bremischer Bürgerschaft den Entwurf zur LBO-Novelle 2026 in Bremen; Verfahren beschleunigen, Kosten senken, Bestandswohnraum stärken"
sdDatePublished: "2026-08-19T15:14:00Z"
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topics:
  - name: "housing and urban planning policy"
    identifier: "medtop:20000628"
  - name: "construction and property"
    identifier: "medtop:20000235"
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  - "Baden-Württemberg"
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  - "Germany"
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Senat überreicht Bremischer Bürgerschaft den Entwurf zur LBO-Novelle 2026 in Bremen; Verfahren beschleunigen, Kosten senken, Bestandswohnraum stärken

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Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft (Landtag)
vom 18. August 2026
Nachhaltige Modernisierung des Bauordnungsrechts: LBO-Novelle 2026 zur
Umbauordnung, neues Mobilitätsbauortsgesetz und Modellvorhaben
Fassadenbegrünung
Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf des Artikelgesetzes zur
Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und bittet um Beschlussfassung noch in
der August-Sitzung.
Vorgelegt wird die Novelle der Bremischen Landesbauordnung mit der Fassung einer
sog. Umbauordnung, nebst Eckpunkten zur Novellierung des Mobilitätsbauortsgesetzes
und die Umsetzung von Fassadenbegrünung im Einzelfall bei öffentlichen Gebäuden.
Für die LBO-Novelle 2026 besteht durch den Beschluss der Bremischen Bürgerschaft
auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, LINKE und SPD (Drs. 21/978), den
Senatsbeschluss zur LBO vom 14. Mai 2024, durch Beschlüsse der MPK zur
Verfahrensvereinfachung und durch die Beschlusslage zum „Bremer Weg“ ein klarer
politischer Auftrag:
Verfahren beschleunigen, Kosten senken, Bauen im Bestand stärken
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung und die Senatskanzlei schlagen
zur dessen Umsetzung einen Dreiklang der vorgenannten, zentralen
Umsetzungsinstrumente vor:
Auf Landesebene die Novellierung der Landesbauordnung, auf kommunaler Ebene die
Überarbeitung des Mobilitätsbauortsgesetzes sowie die Umsetzung von
Fassadenbegrünung im Einzelfall bei öffentlichen Gebäuden.
Zur Landesbauordnung:
Die LBO setzt den Weg der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung weiter fort;
hierzu wird die Genehmigungsfreistellung bis zur Sonderbaugrenze im Wohnungsbau,
sowie das vereinfachte Verfahren im Nicht- Wohnungsbau ausgeweitet. Gleichzeitig soll
der Fokus des umfassenden Genehmigungsverfahrens stärker auf Sonderbauten
konzentriert werden.
Ferner erfolgt die Einführung einer Bauvorhabenkonferenz, die frühzeitig Klarheit und
Verbindlichkeit schafft und die Abstimmung zwischen Antragstellenden und Verwaltung
erleichtert. Darüber hinaus wird die sog. Umbauordnung umgesetzt, die erhebliche
Verfahrenserleichterungen bei Um- und Ausbauten zur Schaffung von Wohnraum im
Bestand schafft.
Weitere Vereinfachung erfolgen darüber hinaus in Umsetzung des Prozesses des
Bremer Wegs. Ferner soll eine entsprechende Anpassung der Bauvorlagenverordnung
erfolgen.

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Beschlussempfehlung:
Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den Entwurf des Artikelgesetzes zur Änderung
bauordnungsrechtlicher Vorschriften in erster und zweiter Lesung noch in der August-
Sitzung.

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Artikelgesetz zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Landesbauordnung
Die Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl.S. 270, 381), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl.S. 270, 381)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie
nicht seriengefertigten Bauprodukten“
b) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Erleichterungen beim Umbau zur Wohnraumschaffung“
c) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53
Bauherrschaft“
d) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54
Entwurfsverfassende“
e) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 55
Unternehmen“
f)
Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56
Bauleitende“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von der Höhenbestimmung nach Satz 2 ist ein bestehendes
Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen, wenn

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1. von der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufent-
haltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der ein Aufent-
haltsraum jeder Nutzungseinheit über die Rettungsgeräte der Feuerwehr
erreichbar ist, die Höhe des Gebäudes 7 Meter nicht überschreitet,
2. es in geschlossener Bauweise errichtet ist,
3. es sich um ein Wohngebäude im Sinne des Absatzes 5 handelt und
4. es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr
als 400 Quadratmetern besteht.“
b) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Bestehende Gebäude sind Gebäude nach Absatz 2 und 3, deren
Aufnahme der Nutzung seit dem 1. Juli 2024 mindestens fünf Jahre zurück-
liegt. Insbesondere bei baulichen Änderungen bestehender Gebäude im
Sinne des Satzes 1 gilt Folgendes:
1. Aufstockung ist das nachträgliche Hinzufügen von Geschossen nach
Absatz 6 oder 7,
2. Umbau ist die innere Veränderung von Bestandsgebäuden ohne
wesentliche Veränderung der Gebäudekubatur,
3. Ausbau ist die innere Vergrößerung von Bestandsgebäuden ohne
wesentliche Veränderung der Gebäudekubatur,
4. Erweiterung ist der nachträgliche Anbau an bestehende Gebäude mit
Ausweitung der Grundfläche.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in
Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherber-
gungsstätten mit mehr als zwölf Betten, Vergnügungsstätten sowie
Spielhallen und Wettbüros,“
bb) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
„18. in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 Regallager mit
einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern,“
d) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:
„(15) Bauprodukte sind
1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß
Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und

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zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 305/2011 (ABl. L. 2024/3110
vom 18.12.2024), die hergestellt werden, um dauerhaft, auch wiederholt,
in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 3
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2024/3110 vorgefertigte Anlagen, die
hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 aus-
wirken kann. Als Hersteller gilt auch, wer gebrauchte Bauprodukte als
verantwortlicher Dienstleister für die Wiederverwendung bereitstellt.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, in ihrer Nutzung zu
ändern, dauerhaft instand zu halten und zu beseitigen, dass
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und
Gesundheit nicht gefährdet,
2. die natürlichen Lebensgrundlagen geschont, Aspekte der Nachhaltigkeit,
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung im Sinne des Bremischen
Klimaschutz- und Energiegesetzes angemessen berücksichtigt,
3. keine unzumutbaren Belästigungen verursacht,
4. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sowie
5. die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung
sowie die besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Frauen und Kindern
angemessen berücksichtigt
werden.
Bei der Planung, Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sind deren
Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen und es ist anzustreben, dass bei einer
Beseitigung der baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden Baustoffe und
Teile des Bauwerks wiederverwendet oder recycelt werden können.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Abstandsfläche für
Windenergieanlagen im Außenbereich, in Gewerbe- und Industriegebieten
oder in Sondergebieten für Windenergie 0,2 H, mindestens jedoch 3 Meter.
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich bei Windenergieanlagen nach
deren Gesamthöhe, die sich aus der Nabenhöhe zuzüglich des Rotorradius

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ergibt. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt
des Mastes.“
b) Absatz 9 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. der Ersatz von Gebäuden oder Gebäudeteilen bis zu den bisherigen
Abmessungen innerhalb der bislang bestehenden Abstandsflächen,“
5. § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b)
ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer
schutzbedürftigen Nutzung nach § 70 Absatz 3 Satz 2 handelt, die im Amts-
blatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht und für die von der
Immissionsschutzbehörde der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne
des § 3 Absatz 5c des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu ermitteln ist.“
6. § 16c wird durch den folgenden § 16c ersetzt:
„§ 16c
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten
sowie nicht seriengefertigten Bauprodukten
(1) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden,
wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
(2) Ein Bauprodukt, das nach den Voraussetzungen des Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2024/3110 ohne Leistungs- und Konformitätserklärung und
ohne CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wird, muss den in diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese
Verwendung entsprechen.
(3) Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-
Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen.“
7. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 305/2011“ durch die Angabe
„2024/3110“ ersetzt.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Brandwände sind erforderlich als
1. Gebäudeabschlusswand unter entsprechender Anwendung von § 6
Absatz 3, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und
ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt,
wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als
2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei
denn, dass ein Abstand von mindestens 5 Metern zu bestehenden oder

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nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden
gesichert ist,
2. innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen
von nicht mehr als 40 Metern,
3. innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude
in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 Kubikmetern Brutto-
Rauminhalt,
4. Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand
zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines
Gebäudes.
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Bean-
spruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 bis 3 zulässig
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher
mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende
Wände,
3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände,
die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der
tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch
feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwider-
standsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden
feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land-
wirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000
Kubikmeter ist.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(