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title: "Bremer Senat beschließt LBO-Novelle 2026 in Bremen; Vier zentrale Instrumente stärken Bauen im Bestand"
sdDatePublished: "2026-08-19T15:14:00Z"
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Bremer Senat beschließt LBO-Novelle 2026 in Bremen; Vier zentrale Instrumente stärken Bauen im Bestand

In der Senatssitzung am 18. August 2026 beschlossene Fassung
Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

17.08.2026
Senatskanzlei
Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. August 2026
Nachhaltige Modernisierung des Bauordnungsrechts:
LBO-Novelle 2026 zur Umbauordnung,
neues Mobilitätsbauortsgesetz,
Modellvorhaben Fassadenbegrünung und Sonderprogramm „Hitzeschutz für
vulnerable Gruppen“

A. Problem

Für die LBO-Novelle 2026 besteht durch den Beschluss der Bremischen Bürgerschaft
auf
Antrag
der
Fraktion
Bündnis
90/
Die
Grünen,
LINKE
und
SPD
(Drs. 21/978), den Senatsbeschluss zur LBO vom 14. Mai 2024, durch Beschlüsse der
MPK zur Verfahrensvereinfachung und durch die Beschlusslage zum „Bremer Weg“
ein klarer politischer Auftrag:
Verfahren beschleunigen, Kosten senken, Bauen im Bestand stärken

Darüber hinaus besteht angesichts des Klimawandels und der zunehmenden Hitze-
perioden ein verstärkter Bedarf an mehr Grün in der bebauten Stadt. Fassadenbe-
grünungen können hier einen wichtigen Beitrag leisten, insbesondere wenn die Flä-
chen zur Entwicklung städtischer Grünflächen begrenzt sind.

B. Lösung

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung und die Senatskanzlei schla-
gen einen Vierklang zentraler Umsetzungsinstrumente vor:
• die Novellierung der Landesbauordnung hin zu einer Umbauordnung (s.u. B.1)
• die zukunftsgerechte Überarbeitung des Mobilitätsbauortsgesetzes (s.u. B.2)
sowie
• die Umsetzung besonderer Beispiele für Fassadenbegrünung bei öffentlichen
Gebäuden (s.u. B.3) und
• ein Sonderprogramm „Hitzeschutz für vulnerable Gruppen“ (s.u. B.4)

B.1 Novellierung der Landesbauordnung (s. Anlage 1)

Zur konsequenten Verfahrensbeschleunigung sollen die bestehenden Instrumente
weiterentwickelt und konsequent angewendet werden. Vorgesehen ist insbesondere
die Ausweitung der Genehmigungsfreistellung sowie des vereinfachten Verfahrens
auf den Nichtwohnungsbau bis zur Sonderbaugrenze, um unkritische Vorhaben deut-
lich schneller abarbeiten zu können. Gleichzeitig soll der Fokus des umfassenden
Genehmigungsverfahrens stärker auf Sonderbauten konzentriert werden.

Ergänzend wird eine freiwillige, kostenpflichtige Bauvorhaben-Konferenz eingeführt,
die frühzeitig Klarheit und Verbindlichkeit schafft und die Abstimmung zwischen An-
tragstellenden und Verwaltung erleichtert.

Darüber hinaus ist eine Anpassung der Genehmigungsfiktion vorgesehen, um re-
pressiven Eingriffen vorzubeugen und eine ausgewogene Steuerungswirkung sicher-
zustellen.

Im Sinne des „Bremer Wegs“ sollen zugleich verlässliche und möglichst einheitliche
Rahmenbedingungen geschaffen werden, indem der Abbau von „Bremensien“ voran-
getrieben und eine Angleichung an die Musterbauordnung (MBO) umgesetzt wird.
Insofern ist eine Reduzierung landesspezifischer Sonderregelungen vorgesehen, um
die Verfahren verständlicher und vor allem die Investitionsbedingungen besser ver-
gleichbar zu machen.

Von zentraler Bedeutung ist die Weiterentwicklung der LBO zu einer Umbauordnung,
die das „Bauen im Bestand“ noch stärker priorisiert. Hierzu sind Erleichterungen für
Umnutzung, Aufstockung und Nachverdichtung vorgesehen. Ziel ist es, unnötige An-
forderungen im Bestand abzubauen, damit Projekte schneller realisiert werden kön-
nen, ohne die wesentlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu vernachlässigen.

Hervorzuheben sind zudem weitere wichtige Einzelregelungen: Beim Thema Stell-
plätze soll im Wohnungsbau künftig ein Nachweisverzicht für Vorhaben bis zu zehn
Wohneinheiten gelten.

Darauf aufbauend ist eine Novellierung des MobBauOG vorgesehen, um die Rege-
lungen stimmig weiterzuentwickeln (s.u. B.2).

Im Bereich der Barrierefreiheit ist die Beibehaltung der Öffnungsklausel für barriere-
freie R-Wohnungen vorgesehen. Gleichzeitig soll die Flexibilität gewahrt bleiben,

damit soziale Zielsetzungen erhalten werden, ohne die Umsetzbarkeit der Vorhaben
unnötig zu erschweren.
Die geplanten Änderungen in der BremLBO machen auch eine Anpassung der Bre-
mischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) erforderlich.

B.2 Überarbeitung des Mobilitätsbauortsgesetzes (s. Anlage 2)

Das 2022 eingeführte Mobilitätsbauortsgesetz zielt in die weiterhin richtige Richtung
einer modernen Umgestaltung des öffentlichen Raumes, weist aber in der prakti-
schen Ausgestaltung erhebliche Potenziale der Entschlackung und effizienteren Aus-
gestaltung auf.

Die Novelle dient einer rechtssichereren und praxistauglicheren Ausgestaltung der
behördlichen Mobilitätssteuerung sowie einer besseren Anwendbarkeit des Mob-
BauOG im Baugeschehen – auch durch die Absenkung von überhöhten Anforderun-
gen an das Mobilitätsmanagement. Das MobBauOG soll künftig vorrangig als ver-
lässliches Baurechtsinstrument wirken und nicht als projektbezogenes Aushand-
lungsverfahren.

Die Novelle folgt hierzu vier Grundprinzipien:
• Planungssicherheit vor Einzelfallverhandlung
Die Anforderungen an Bauvorhaben sollen für die Vorhabenträger bereits vor
Grundstückserwerb und Planung verlässlich abschätzbar sein. Voraussetzung
dafür ist, dass die Vorhabenträger bereits zu diesem frühen Zeitpunkt konkrete
Informationen zu Nutzungsart und -umfang der zukünftigen Bebauung haben.
Individuelle Verhandlungen im Genehmigungsverfahren mit den Vorhabenträ-
gern werden auf Ausnahmefälle begrenzt.

• Standardisierung
An die Stelle individueller Mobilitätskonzepte und umfangreicher Nachweise
treten klar definierte, standardisierte Maßnahmen mit festen Anrechnungswer-
ten.

• Privilegierung kleinerer Bauvorhaben
Nicht gewerbliche Bauherrschaften, kleine Genossenschaften, soziale Träger
und Baugemeinschaften sollen von komplexen Nachweispflichten entlastet
werden, um deren Beteiligung am Wohnungsbau zu erleichtern und zu för-
dern.

• Sicherung der Steuerungswirkung für den öffentlichen Straßenraum
Die Stadt behält ein wirksames Instrument zur Begrenzung des Parkdrucks im
öffentlichen Straßenraum. Private Mobilitätsbedarfe sind grundsätzlich inner-
halb der Bauvorhaben bzw. auf privaten Flächen innerhalb der Quartiere zu
organisieren.

B.3 Umsetzung besonderer Beispiele für Fassadenbegrünung bei öffentlichen Ge-
bäuden

Angesichts der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sollen beispielgebende Einzel-
maßnahmen als Good Practice entwickelt werden.
Als besonders geeignet sollen folgende konkrete Ansätze attraktiver und nachhalti-
ger Fassadenbegrünungen im Kontext bremischer Institutionen umgesetzt werden:
1. BRESTADT: Neugestaltung Horten-Grundstück (Konkretisierung im weite-
ren Verlauf)
2. BSAG: Betriebshof Industriehafen (Dachgarten, Innenhofbegrünung und
Fassadenbegrünung)
3. BREPARK: Fassadenbegrünung P+R-Station Bremen-Burg
4. BREPARK: Fassadenbegrünung P+R-Station Sielhof
5. BIBAU: Fassadenbegrünungen von zwei Schulsporthallen im Kontext von
Schulneubauten
Darüber hinaus wird eine entsprechende Betrachtung der Vorhaben von Immobilien
Bremen und der Bildungsbau Bremen GmbH erfolgen, aus denen insgesamt mindes-
tens drei weitere Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

B.4 Sonderprogramm „Hitzeschutz für vulnerable Gruppen“

Vor dem Hintergrund der jüngsten Hitzewellen in Bremen und Bremerhaven sowie
der auch künftig zu erwartenden Häufung solcher Extremwetterlagen in den Som-
mermonaten legt der Senat für das Land Bremen ein Sonderprogramm „Hitzeschutz
für vulnerable Gruppen“ auf. Ziel ist es, die gesundheitlichen Risiken von Hitzewellen
für Kinder sowie kranke und pflegebedürftige Menschen in unseren Städten zu redu-
zieren. Fördergegenstand sind Maßnahmen zur baulichen Klimaanpassung von Pfle-
geeinrichtungen, Krankenhäusern sowie Kitas und Grundschulen. Konkret förderfä-
hig sind Dach- und Fassadenbegrünungen, Maßnahmen zur Verschattung sowie der
Einbau von Klimaanlagen. Finanziert wird das Programm aus dem bremischen Lan-
desanteil des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (LuKIFG) i.H.v. 5
Mio. Euro.

C. Alternativen
Ein alternativer Verzicht auf eine nachhaltige Modernisierung zentraler bauordnungs-
rechtlicher Instrumente und auf besondere Beispiele von Fassadenbegrünung wird
aus Sicht der vorlegenden Ressorts ausdrücklich nicht empfohlen.

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung /
      Klimacheck

Finanzielle Auswirkungen

Die Novellierung der Landesbauordnung wird durch ihre verfahrensbeschleunigen-
den Effekte zu einer entsprechend kosteneffizienteren Ausgestaltung der Verfahren
führen. Analog gilt dies auch für die vorgesehene Entschlackung des Mobilitäts-
bauortsgesetzes. Aufgrund der Reduzierung der Anzahl an Vollverfahren durch die
Novelle der LBO werden allerdings geringere Gebühreneinnahmen prognostiziert.
Der Ausgleich der Mindereinnahmen erfolgt produktplanintern und wird somit im
PPL68 sichergestellt.
Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Modellvorhaben zur Fassadenbegrünung
entstehen jeweils projektindividuelle Mehrbelastungen der jeweiligen Gesellschaften.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Genderprüfung
Die nachhaltige Modernisierung bauordnungsrechtlicher Instrumente erfolgt ge-
schlechtsneutral.

Klimacheck
Als Ergebnis des durchgeführten Klimachecks führen die Beschlüsse in der Senats-
vorlage beim Vollzug des Gesetzes in verschiedenen Handlungsfeldern zum einen
zu einer erheblichen Zu- und zum anderen zu einer erheblichen Abnahme der Treib-
hausgasemissionen um jeweils mehr als 50 t CO₂ jährlich.

Die Vorlage selbst erzeugt jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen, da es sich bei
dem landesrechtlichen Artikelgesetz zunächst um abstrakte Regelungen handelt,
welche noch nicht mit konkreten Vorhaben hinterlegt sind.

E. Beteiligung/ Abstimmung
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur LBO, welches vom 13. Juni bis zum 5.
September 2025 durchgeführt worden ist, ist allen Senatsressorts, Ortsämtern / Bei-
räten sowie Kammern und Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
worden. Darüber hinaus sind die Vorschriftenentwürfe den Ortsämtern und Beiräten
am 3. Juli 2025 vorgestellt worden.
Folgende Stellen haben eine inhaltliche Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen ab-
gegeben:
1.
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
2.
Der Senator für Finanzen
3.
Die Senatorin für Inneres und Sport
4.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
5.
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
6.
Der Landesbehindertenbeauftragte des Landes Bremen
7.
Die Landestierschutzbeauftragte bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und
Verbraucherschutz
8.
Die Abteilung Verkehr bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwick-
lung
9.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden der Stadtgemeinde Bremen bei der Sena-
torin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
10. Bauordnungsamt Bremerhaven
11. Immobilien Bremen
12. Architects for future
13. Architekten- / Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
14. ARGE Freier Wohnbau
15. Bauindustrieverband Niedersachsen / Bremen
16. Bund Deutscher Architekten
17. BUND Bremen e.V.
18. Forum Barrierefreies Bremen
19. Handelskammer Bremen
20. Haus & Grund
21. Verband der Prüfingenieure (VPI)
22. Verband der Wohnungswirtschaft Niedersachsen / Bremen
23. Verbraucherzentrale des Landes Bremen
24. Beirat Burglesum
25. Beirat Gröpelingen
26. Beirat Obervieland

Folgende Stellen haben ihre Zustimmung oder Kenntnisnahme zu den Gesetzent-
würfen übermittelt:

1.
Der Senator für Kinder und Bildung
2.
Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
3.
Amt für Straßen und Verkehr
4.
Beirat Hemelingen
5.
Beirat Vegesack
6.
Beirat Mitte / Östliche Vorstadt
7.
Beirat Schwachhausen

Zusammenfassend ist nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen festzu-
stellen, dass die vorgelegten Gesetzentwürfe hins