KVBW gewährt Beihilfe im Ausland; Inlandkosten bis 1.000€
Merkblatt Beihilfe Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren im Ausland für nach Beamtenrecht beihilfeberechtigte Personen
Merkblatt Beihilfe Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation, Suchtbehandlung und Kur im Ausland 19. August 2026 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Servicezeiten Internet / E-Mail Ludwig-Erhard-Allee 19 Birkenwaldstraße 145 Landesbank Baden-Württemberg siehe Homepage www.kvbw.de 76131 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600
beihilfe@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58
BF – 58_M 08/26
Seite 1. Aufwendungen im Ausland 2 2. In EU- oder EWR-Staaten, in Großbritannien und Nordirland, in der Schweiz 2 2.1 Geeignete Einrichtungen 2 2.2 Stationäre Anschlussheilbehandlung 2 2.3 Stationäre Rehabilitationsbehandlung und Suchtbehandlung 3 2.5 Ambulante Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitationsbehandlung 3 3. Außerhalb der EU- und EWR-Staaten, von Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz 4 4. Sonstige Aufwendungen im Ausland 4 4.1 Fahrtkosten 4 4.2 Familien- und Haushaltshilfe 4 4.3 Begleitperson 4 5. Direktabrechnung 4 6. Allgemeine Hinweise 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Merkblatt Beihilfe Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation, Suchtbehandlung und Kur im Ausland 19. August 2026
Seite 2 von 5 BF – 8_M 08/26 Die Beihilfegewährung durch den KVBW erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Finanzministeriums Baden- Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen. Ermächtigungsnorm für die Beihilfeverordnung (BVO) ist § 78 Landesbeamtengesetz (LBG). Für Personen mit Beihilfeanspruch nach Beihilfetarifverträgen gelten teilweise abweichende bzw. ergänzende Regelungen. Maßgeblich für die Beurteilung entstehender Aufwendungen ist der jeweilige Entstehungszeitpunkt und die dann geltende Rechtslage. Die Ausführungen können schon aus Platzgründen nicht alle Teilaspekte abdecken.
- Aufwendungen im Ausland Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind u. a. nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Vergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, hat die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die beihilfeberechtigte Person mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, ggf. auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Ein Vergleich mit den Inlandskosten entfällt, wenn • die Behandlung während einer Dienstreise erforderlich wurde und nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland hätte aufgeschoben werden können, • die Maßnahme vor Antritt der Reise anerkannt wurde, weil sie laut amtsärztlichem Gutachten wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht außerhalb Deutschlands zwingend notwendig ist, • die Kosten 1.000 € nicht übersteigen, • der Beihilfeberechtigte aufgrund einer Abordnung oder Zuweisung seinen dienstlichen Wohnort im Ausland hat oder • es sich um eine Notfallversorgung in der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtung handelt. Die beihilferechtlichen Voraussetzungen, Ausschlüsse (z. B. bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden), betraglichen Begrenzungen (z. B. bei Heilbehandlungen oder Pauschalen) sowie Selbstbehalte sind stets anzuwenden, auch wenn ausnahmsweise kein Vergleich mit den Inlandskosten erforderlich ist. Rechnungsbeträge, die in ausländischer Währung ausgewiesen sind, werden mit dem Wechselkurs in EURO umgerechnet, der nachweislich von einer Bank oder ähnlichen Stelle in zeitlichem Zusammenhang mit der der Rechnungsstellung oder Bezahlung der geltend gemachten Aufwendungen zugrunde gelegt wurde. Fehlt ein entsprechender Nachweis, wird die Beihilfe mit dem Euro-Referenzkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung berechnet; Basis ist dabei der niedrigste Devisen-Wechselkurs (d. h. Geldkurs). Das im Ausland ggf. erhöhte Kostenrisiko ist nicht vom Dienstherrn zu tragen; zur Deckung dieses Risikos gibt es spezielle private Versicherungstarife. Grundsätzlich müssen die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für eine medizinisch notwendige Behandlung im Inland anzuwenden wären. Darüber hinaus sind die Bestimmungen für im Ausland entstehende Aufwendungen zu beachten, abhängig davon, in welchem Land die Aufwendungen entstanden sind, d. h. wo die Behandlung durchgeführt wird. Es wird unterschieden in Aufwendungen • innerhalb der Europäischen Union (EU), in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dazu gehören Island, Liechtenstein, Norwegen), im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz oder • außerhalb der EU- und EWR-Staaten, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz. Die Regelungen zu stationären oder ambulanten Maßnahmen in Einrichtungen für Anschlussheil-, Rehabilitations- oder Suchtbehandlungen sowie für Kuren im Ausland haben wir für Sie nachfolgend erläutert.
- In EU- oder EWR-Staaten, in Großbritannien und Nordirland, in der Schweiz 2.1 Geeignete Einrichtungen Aufwendungen für Anschlussheil-, Rehabilitations- oder Suchtbehandlungen sowie für Mutter- oder Vater- Kind-Kuren bzw. Mütter- oder Vätergenesungskuren innerhalb der EU, der EWR-Staaten, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz sind nur beihilfefähig, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung durchgeführt wird, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist. Bitte lassen Sie ggf. einen entsprechenden Nachweis von der Einrichtung, in der Sie Ihre Behandlung durchführen möchten, ausstellen. Eine ambulante Heilkur für Beamte zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit muss in einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchgeführt werden. 2.2 Stationäre Anschlussheilbehandlung Dass eine stationäre Anschlussheilbehandlung nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist, muss durch einen Arzt bescheinigt werden, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Diese Bescheinigung soll vor der Aufnahme ausgestellt sein. Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist aber nicht erforderlich. Eine Anschlussheilbehandlung schließt sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an oder steht mit diesem in engem zeitlichem Zusammenhang. Wenn sie nach mehr als drei Wochen seit der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnt, muss eine ärztliche Begründung hierfür vorgelegt werden.
Merkblatt Beihilfe Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation, Suchtbehandlung und Kur im Ausland 19. August 2026
Seite 3 von 5 BF – 58_M 08/26 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung in angemessener Höhe, außerdem für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Heilbehandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen und die Kurtaxe. Werden Leistungen für Unterkunft und Pflege als Pauschale berechnet, sind diese ebenfalls beihilfefähig, sofern keine nicht- medizinischen Komfortleistungen enthalten sind. Daneben sind alle zuvor genannten Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie nicht in der pauschalen Abrechnung enthalten sind. 2.3 Stationäre Rehabilitationsbehandlung und Suchtbehandlung Wenn eine stationäre Rehabilitations- oder Suchtbehandlung medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, kann Beihilfe zur stationären Maßnahme gewährt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss von einem Arzt, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, bestätigt werden. Diese Bescheinigung soll vor Beginn der Maßnahme ausgestellt sein. Ab einer Dauer von 30 Tagen ist zudem die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestellte erforderlich. Die in Rechnung gestellten Leistungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: • Wenn die Leistungen in der Rechnung einzeln aufgeschlüsselt werden, sind beihilfefähig die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung, daneben für ärztliche Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilbehandlungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen sowie für die Kurtaxe. • Bei einer vollpauschalierten Abrechnung sind bis zu 250 € täglich beihilfefähig. Damit sind alle weiteren Aufwendungen abgegolten. • Bei teilpauschalierter Abrechnung sind bis zu 175 € täglich beihilfefähig. Neben der Teilpauschale können ärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Heilbehandlungen separat berechnet werden. Auch die Kurtaxe ist daneben berechenbar, aber keine anderen Aufwendungen. 2.4 Kuren Die beihilferechtlichen Vorgaben, die im Inland erfüllt sein müssen, gelten auch für Mütter- oder Vätergenesungskuren sowie Mutter- oder Vater-Kind-Kuren und für ambulante Heilkuren, wenn sie innerhalb der EU, der EWR-Staaten, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz durchgeführt werden. Ambulante Heilkuren dienen der Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit und können daher nur von Beamten im aktiven Dienst in Anspruch genommen werden. Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchgeführt werden. Die anerkannten Orte, auch im Ausland, werden vom Bundesinnenministerium (BMI) nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung bekanntgegeben. Sie sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden und ortsgebunden sein. Eine Unterkunft in Ferienwohnungen, Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend. Die von Reiseveranstaltern angebotenen Pauschalkuren genügen regelmäßig nicht diesen Anforderungen. Mütter- oder Vätergenesungskuren sowie Mutter- oder Vater- Kind-Kuren müssen als Rehabilitationskuren durchgeführt werden (zur geeigneten Einrichtung siehe Nr. 2.1). Bei jeglicher Form der Kur ist eine Beihilfe ausgeschlossen, wenn sie weit überwiegend der Vorsorge dient oder wenn der Zweck der Maßnahme eine berufliche Rehabilitation ist. Aufwendungen für eine Kur sind nur beihilfefähig, wenn • seit mindestens fünf Jahren eine Beihilfeberechtigung besteht. • im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt oder beendet wurde und • ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind. Die medizinische Notwendigkeit muss vor Beginn vom Arzt begründet und bescheinigt sein, mit Angabe der Einrichtung, des Heilbades oder Kurorts. Beihilfefähig sind entweder die Aufwendungen für einzeln aufgeschlüsselte Leistungen oder im Rahmen einer pauschalen Abrechnung. Bei einzeln aufgeschlüsselten Leistungen sind beihilfefähig: • ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, • Heilbehandlungen bis zum beihilfefähigen Höchstbetrag, • Arznei- und Verbandmittel sowie Teststreifen, • die Kurtaxe, • Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 € pro Tag, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 30 Tagen. Wenn eine Einrichtung für Mütter- oder Vätergenesungskuren sowie Mutter- oder Vater-Kind-Kuren einen Pauschalpre